§ 18 KomAnstVO - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn die von der kommunalen Anstalt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine abweichende Gliederung erfordert.
(2) 1§ 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2Das Stammkapital ist mit dem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.