§ 18 KomAnstVO - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn die von der kommunalen Anstalt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine abweichende Gliederung erfordert.
(2) 1 § 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2Das Stammkapital ist mit dem in der Satzung nach § 142 NKomVG festgelegten Betrag anzusetzen.