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§ 18 KomAnstVO - Bilanz

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn die von der kommunalen Anstalt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine abweichende Gliederung erfordert.

(2) 1 § 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2Das Stammkapital ist mit dem in der Satzung nach § 142 NKomVG festgelegten Betrag anzusetzen.