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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 20 KomAnstVO - Anhang

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1§ 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    nach Nummer 9 die von der kommunalen Anstalt gewährten Leistungen für die Mitglieder des Vorstands im Einzelnen und für sonstige für die kommunale Anstalt in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Verwaltungsrates und

  2. 2.

    nach Nummer 10 die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Verwaltungsrates

anzugeben sind. 2§ 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) Zum Anhang gehört auch eine Darstellung

  1. 1.

    der Änderungen im Bestand der zur kommunalen Anstalt gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    der Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    des Stands der im Bau befindlichen Anlagen und der geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

  5. 5.

    der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik über das Berichtsjahr mit einem Vergleich zum Vorjahr sowie

  6. 6.

    des Personalaufwands mittels einer Statistik über die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen.