Abschnitt 6 BuGRdErl - Pflichten der oder des Dienstvorgesetzten
Bibliographie
- Titel
- Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- Redaktionelle Abkürzung
- BuGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
6.1 Belehrungen
Bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst sind diese Bestimmungen eingehend zu erläutern. Beamtinnen und Beamte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu belehren. Die Belehrungen sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
6.2 Verhalten bei Verstößen
Etwaigen Verstößen gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG und die §§ 331 ff. StGB ist nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen. Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete, im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen es der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt ist, ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen.
Beim Verdacht eines entsprechenden Dienstvergehens ist zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - ggf. mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis - erforderlich ist und welche vorläufigen Maßnahmen (z. B. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, vorläufige Dienstenthebung, ggf. mit Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge) notwendig sind.
6.3 Besondere Anordnungen
Beamtinnen und Beamten in bestimmten Aufgabenbereichen, insbesondere in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen (z. B. Vergabe- und Beschaffungswesen, Erteilung von Genehmigungen, Vollzug, Steuerprüfung - vgl. Bezugsbeschluss zu b) kann aufgegeben werden, jede Zuwendung unverzüglich anzuzeigen oder abzulehnen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 2 des RdErl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 531)