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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 BuGRdErl - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Redaktionelle Abkürzung
BuGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die obersten Dienstbehörden können abweichende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihrem Geschäftsbereich oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Die abweichenden Anordnungen müssen den grundsätzlichen Zielsetzungen der Antikorruptionsrichtlinie (Bezugsbeschluss zu b) und dieses Gem. RdErl. entsprechen und sind dem MI mitzuteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 2 des RdErl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 531)