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§ 2 NAbfG - Allgemeine Pflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Jede Person hat sich so zu verhalten, daß nicht unnötig Abfälle entstehen und daß die umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen nicht unnötig erschwert wird.