Amtsgericht Cloppenburg
Urt. v. 09.11.1999, Az.: 18 C 137/99

Zahlungsanspruch auf Grund eines Versicherungsvertrags; Freiwerden von Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Ermöglichung eines Diebstahls

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
09.11.1999
Aktenzeichen
18 C 137/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 30039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:1999:1109.18C137.99.0A

Fundstellen

  • VersR 2000, 1492-1493 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 2000, 208-209

Verfahrensgegenstand

Forderung

Das Amtsgericht Cloppenburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.1999
durch
den Richter am Amtsgericht Neese
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des von der Beklagten gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch auf Grund Versicherungsvertrages geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Fahrzeugvollkaskoversicherung, welche den Pkw des Klägers, ein Pkw - Mercedes 200 D, Erstzulassung 10.08.1989, amtliches Kennzeichen EL - MZ 17 betraf.

2

Das Fahrzeug wurde dem Kläger nach seinen Angaben am 30.07.1998 in Zemun, Republik Serbien, während einer 10-minütigen Rast gestohlen. Im Fahrzeug befanden sich neben den persönlichen Papieren des Klägers und seiner Familie unter anderem auch der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief.

3

Zurück in Deutschland ließ der Kläger über seinen Versicherungsagenten Otto Klinker den Schaden der Beklagten melden. Dazu wurde die Schadensanzeige vom 24.08.1998, (in Ablichtung Bl. 32, 33 d.A.), aufgenommen.

4

Der Kläger behauptet, in der Schadensanzeige sei versehentlich aufgenommen worden, dass sich der Zweitschlüssel im Fahrzeug befunden habe. Er vertritt die Ansicht, dass die Beklagte zur Leistung verpflichtet sei.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.939,65 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15.10.1998 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden sei.

8

Wegen des weiteren Vertrages der Parteien wird auf die von ihnen überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu, weil die Beklagte zu Recht die Ansicht vertritt, dass sie gem. § 61 VVG von der Versicherungsleistung freigeworden sei. Denn schon auf Grund der eigenen Angaben des Klägers steht fest, dass er in grob fahrlässiger Weise den Diebstahl ermöglicht hat. Denn der Kläger hat in seiner persönlichen Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Fahrzeugbrief zum Diebstahlszeitpunkt im Fahrzeug befindlich gewesen sei. Er habe diesen, nachdem er in Deutschland auf dem Straßenverkehrsamt gewesen sei, im Handschuhfach vergessen. Dieses Zurücklassen des Fahrzeugbriefes im Fahrzeug in der Republik Serbien ist als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, Randnummer 94 zu § 12 AKB). Gerade im vorliegenden Falle ist das Verhalten das Klägers als grob fahrlässig zu bewerten. Denn es ist allgemein bekannt, dass gerade für Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz im Raum des Balkanes erhöhte Diebstahlsgefahr besteht. Dies hätte auch dem Kläger klar sein müssen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, vor Fahrtantritt den Kfz.-Brief aus dem Fahrzeug zu entfernen. Durch das Verbleiben des Briefes im Fahrzeug dürfte dem Dieb die Verwertung des Fahrzeuges ganz erheblich erleichtert worden sein.

11

Nach alledem unterlag die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO der Abweisung.

12

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Neese, Richter an Amtsgericht