Amtsgericht Cloppenburg
Urt. v. 25.09.1996, Az.: 1 C 678/95

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
25.09.1996
Aktenzeichen
1 C 678/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 26314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:1996:0925.1C678.95.0A

Fundstelle

  • WuM 1996, 760 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

...

wegen Mietzinsforderung

hat das Amtsgericht Cloppenburg

im schriftlichen Verfahren am 25. September 1996

durch die Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1

(abgekürztes Urteil gem. § 495a ZPO)

2

Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Mieten für die Monate Februar bis Juli 1994 in Höhe von 591,25 DM. Denn der Beklagte hat seinerzeit die Mieten gem. § 537 BGB zu Recht um die einbehaltenen Beträge gemindert, weil die streitgegenständliche Wohnung mit einem Fehler i.S.v. § 537 BGB behaftet war. Gem. § 537 BGB ist ein Mieter zur Mietzinsminderung berechtigt, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß beim Ausbau der über der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Dachgeschoßwohnung eine Trittschalldämmung nicht eingebaut worden ist. Dies hat der Sachverständige Middendorf in seinem Gutachten vom 01.08.1996 überzeugend dargelegt. Das Gericht hat an der Sach- und Fachkunde des Gutachters keine Zweifel und folgt deshalb dessen Feststellungen. Die von dem Beklagten aus der Dachgeschoßwohnung wahrgenommenen Geräusche waren demnach durch die fehlende Trittschalldämmung verursacht bzw. wurden aufgrund der fehlenden Trittschalldämmung als störender Lärm empfunden. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, jeden Schritt und jede Tätigkeit aus der Oberwohnung mitbekommen zu haben und nachts häufig durch die Geräusche aus der Dachgeschoßwohnung aus dem Schlaf gerissen worden zu sein. Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung war deshalb nicht unerheblich beeinträchtigt. Das Gericht erachtet die von dem Beklagten vorgenommene Minderung um knapp 20 % für angemessen, § 287 ZPO.

3

Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen der §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen.