Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 01.09.2015, Az.: 9 T 419/15

Gewährung einer Entschädigung eines Sachverständigen für ein Rekonstruktionsgutachten

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
01.09.2015
Aktenzeichen
9 T 419/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 24475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2015:0901.9T419.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 26.06.2015 - AZ: 12 C 996/13

Fundstelle

  • JurBüro 2015, 655-656

In der Beschwerdesache
XXX
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 01.09.2015 durch den Richter am Landgericht Stolle als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 26.06.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird auf insgesamt € 3.809,94 festgesetzt und der darüberhinausgehende Antrag auf Vergütung zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 4 III JVEG zulässige Beschwerde war begründet.

Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter Ziffer 20 "Kraftfahrzeugschäden und -bewertung"" zu fassen, eine Einordnung unter Ziffer 37 "Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen" kommt hingegen nicht in Betracht.

Gegenstand der Beweisaufnahme die Beschädigung eines geparkten Kraftfahrzeugs durch einen Hochdruckreiniger beim Waschvorgang. Begrifflich fehlt es schon an einem "Unfall" jedweder Art, der Gegenstand einer Ermittlung oder Rekonstruktion sein könnte. Es fehlt an einem notwendigen "plötzlichen Ereignis" zudem erfolgte die Beschädigung nicht einmal im Straßenverkehr oder öffentlichen Raum und auch noch bei Stillstand des Fahrzeugs und abgeschaltetem Motor. Grund für die höhere Vergütung von Rekonstruktionsgutachten ist der Aufwand, der mit der Errechnung von Bremsverhalten, Aufprallwinkeln, gefahrenen Geschwindigkeit, Vermeidbarkeiten und Sichtmöglichkeiten zu tun hat.

Vorliegend ging es hingegen ausschließlich um die Bewertung eines Schadens an einem KFZ, Ziffer 20 ist auch nicht etwa beschränkt auf die Höhe von Schäden, umfasst ist vielmehr jedwede Schadensbegutachtung zur Höhe oder Ursache (vgl. auch OLG Düsseldorf in BauR 2011, 152, die nicht unter Ziffer 37 fällt, sich mithin nicht mit einem Unfall und der Geschehensrekonstruktion beschäftigt.

Die Höhe der Entschädigung von € 3.809,94 (€ 2.887,74 + € 121,80 + € 800,04) ergibt sich aus den in der Honorargruppe korrigierten Rechnungen (vgl. Bl. 178 und 222 Band I sowie Bl. 62 Band II d.A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 VIII JVEG.

Stolle