Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.02.2003, Az.: 2 A 2318/01
Klage auf einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beschaffung von Unterwäsche; Keine Möglichkeit des Erwerbs zu einem geringen Anschaffungspreis
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 24.02.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 2318/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2003:0224.2A2318.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 21 Abs. 1 Buchst. a BSHG
- § 21 Abs. 3 BSHG
Verfahrensgegenstand
Hilfe zum Lebensunterhalt (Unterwäsche)
In der Verwaltungsrechtsache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2003
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Prilop,
den Richter am Verwaltungsgericht Rühling,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wenderoth sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau Deubel und Herr Domeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beschaffung von Unterwäsche.
Die am G. geborene Klägerin leidet u.a. an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit dem 01.06.1999 lebt sie im Wohnheim H., das von der I. betrieben wird. Sie erhält vom Beklagten Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe für Behinderte, u.a. den Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG (Grundbarbetrag in Höhe von 30 % das Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes). Mit Vorlage einer Rechnung vom 31.12.2000 19.03.2000 machte das Wohnheim beim Beklagten u.a. Aufwendungen für die Klägerin wegen Anschaffung von zwei Unterhemden und einem Slip zu je 10,00 DM geltend und legte hierzu eine Rechnung und Quittung über 30,00 DM vom 02.05.2000 vor. Mit Bescheid vom 19.03.2000 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab und berief sich darauf, dass die Klägerin von dem ihr zustehenden Barbetrag auch die Kosten für Wäsche von geringem Anschaffungswert zu tragen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2001 als unbegründet zurück.
Da nach § 21 Abs. 1 a BSHG einmalige Leistungen u.a. zur Instandsetzung und Anschaffung von Wäsche in nicht kleinem Umfang und von nicht geringem Anschaffungspreis bewilligungsfähig seien, folge, dass Wäsche von geringerem Anschaffungspreis - also bis zu 25,00 DM je Anlass - aus dem Regelsatz bzw. bei Heimbetreuten aus dem Barbetrag zu bezahlen sei. Heimbewohner seien im Hinblick auf die Begleichung ihrer persönlichen Bedürfnisse finanziell auch besser gestellt als nicht stationär untergebrachte Hilfeempfänger, da ihnen (bezogen auf Oktober 2001) 168,30 DM als Barbetrag zur Verfügung stünden, während der entsprechende Regelsatzanteil für vergleichbaren Bedarf nur 157,15 DM betrage. Dies rechtfertige es, dass sie Wäsche von geringerem Anschaffungspreis aus dem Barbetrag selbst anzuschaffen hätten.
Am 12.11.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Barbetrag, den sie erhalte, zu gering sei, um davon Wäsche von geringem Anschaffungswert zu kaufen. Die - zwar zum Schulbedarf ergangene, gleichwohl einschlägige - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich so zu verstehen, dass der Rechtsbegriff "persönliche Bedürfnisse" in § 12 Abs. 1 BSHG mit dem Rechtsbegriff "zur persönlichen Verfügung" in § 21 Abs. 1 BSHG gleichzusetzen sei. Bedürfnisse, die - was auch für den Bedarf an Wäsche gelte - einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstünden, seien daher im Wege der Gewährung einmaliger Leistungen zu befriedigen und nicht aus dem Barbetrag zu bestreiten. Es bestehe außerdem Vertrauensschutz, weil bislang die Kosten für die Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungspreis voll übernommen worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.03.2001 und des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 15.10.2001 zu verpflichten, ihr eine einmalige Behilfe zur Anschaffung von zwei Unterhemden und einem Slip in Höhe von 15,34 Euro (entspricht 30,00 DM) zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und verteidigt sie.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 2 A 2227/01 des erkennenden Gerichts und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu beiden Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Anschaffung von zwei Unterhemden und einem Slip; sie muss vielmehr zur Anschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungspreis den ihr nach § 21 Abs. 3 BSHG gewährten Barbetrag einsetzen.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bietet § 21 Abs. 1 a BSHG für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage. Nach dieser Vorschrift werden nämlich einmalige Leistungen u.a. für Wäsche (nur) dann gewährt, wenn deren Beschaffung zu einem geringen Anschaffungspreis nicht möglich ist. Zwar ist der Leistungskatalog des § 21 Abs. 1 a BSHG nicht abschließend, was sich bereits zwanglos aus der Formulierung "... insbesondere zur" ergibt. Gleichwohl muss daraus, dass der Gesetzgeber in vorgenannter Norm als Bewilligungsvoraussetzung auf einen nicht geringen Anschaffungspreis abstellt, im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Wäsche von geringem Anschaffungspreis eben nicht als einmalige Leistung zu bewilligen ist. Ansonsten ergäbe die Bezugnahme auf den Anschaffungspreis keinerlei Sinn. Wäsche von geringem Anschaffungspreis ist also von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt aus den laufenden Leistungen zu beschaffen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung, der ausdrücklich klarstellt, dass dieser Bedarf von den laufenden Leistungen umfasst wird.
Soweit die Klägerin meint, dass es der Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG ("... angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ...") nahe lege, diesen Rechtsbegriff mit den "persönliche(n) Bedürfnisse(n) des täglichen Lebens", die in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sind, gleichzusetzen, und daraus schließt, die Anschaffung von Wäsche, die willensunabhängig erfolge, sei keine Befriedigung eines persönlichen Bedürfnisses, vermag die Kammer (im Anschluss an VG Hannover, Urt. v. 24.09.2002 - 7 A 1512/02 -) dieser Auslegung der Norm nicht zu folgen. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass der Barbetrag im Wesentlichen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt wird, etwa um legale Drogen und Genussmittel zu erwerben. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur ebenso gesehen (Nds. OVG, Urt. v. 26.11.1997 - 4 L 7348/95 - unter Hinweis auf ein Urt. v. 13.05.1992 - 4 L 149/90 - FVES 43, 241 und Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, Rn. 21 zu § 21). Allerdings erschöpft sich der Begriff "zur persönlichen Verfügung" nicht darin, dass aus dem Barbetrag ausschließlich persönliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen, wie noch zu zeigen sein wird.
Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schulbedarf (Urt. 29.10.1997 - 5 C 39.94 - FVES 48, 193) berufen. Dieses Urteil enthält zwar u.a. allgemeine Ausführungen zum Rechtsbegriff der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Bedarfsgruppe solle dem Hilfeempfänger in bescheidenem Ausmaß eine freie, selbstbestimmte und -gestaltete Lebensführung, die Ausdruck der Menschenwürde und deshalb im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG notwendig ist, ermöglichen. Es würden deshalb solche Bedürfnisse nicht davon erfasst werden, die im Einzelnen notwendigerweise entstünden, mithin nicht von der jeweiligen Person abhingen (a.a.O., 197). Die Kammer teilt diese Auffassung. Sie hilft aber hier deshalb nicht weiter, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber die Wäsche von geringem Anschaffungspreis ausdrücklich dem laufenden Bedarf zugeordnet hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung). Das beinhaltet zwar noch nicht unmittelbar die Zuordnung auch zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse, weil sich Satz 2 des § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung auf den gesamten Satz 1 bezieht. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Während der nicht stationär untergebrachte Hilfeempfänger über den gesamten Regelsatz frei verfügen kann, soll der in einer Einrichtung untergebrachte Hilfeempfänger wenigstens - um das selbständige Wirtschaften zu erlernen - über den Teil der laufenden Hilfeleistungen frei verfügen können, die nicht von der Einrichtung erbracht werden. Das sind in erster Linie die Leistungen, die den persönlichen "willensunabhängigen" Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts decken sollen. Es sind aber darüber hinaus auch die Leistungen, die von der Einrichtung nicht erbracht werden, aber zum laufenden Bedarf gehören. Das folgt daraus, dass sich aus dem Gesetz nicht ergibt, dass die stationär untergebrachten Hilfeempfänger gegenüber den nicht stationär untergebrachten Hilfeempfängern bevorzugt werden sollten. Soweit der 12. Senat des Nds. OVG in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 25.4.2002 - 12 PA 328/02 -, der für das vorliegende Verfahren ergangen ist, darauf abstellt, dass nachzuweisen sei, dass eine Besserstellung von Barbetragsempfängern gegenüber Empfängern des Regelsatzes nicht erfolgen sollte, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Wenn das Gesetz weder ausdrücklich eine Besserstellung normiert noch sonst sich aus dem Zusammenhang der Regelungen ergibt, dass eine Besserstellung erfolgen soll, ist nämlich gerade davon auszugehen, dass Barbetrags- und Regelsatzempfänger insoweit gleich behandelt werden sollen. Maßgeblich kommt dies auch in der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG zum Ausdruck. Sie regelt, dass die Hilfe in einem Heim auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2 des Gesetzes umfasst (wobei das Heim seine Leistungen erstattet erhält und ansonsten der Hilfeempfänger auf seinen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG verwiesen wird. Hilfeempfänger in einer stationären Einrichtung erhalten also nur deshalb nicht selbst den vollen Regelsatz, weil der überwiegende Teil ihres Bedarfes, der an sich aus dem Regelsatz zu bestreiten wäre - z.B. Nahrungsmittel, gewisser hauswirtschaftlicher Bedarf wie z.B. Toilettenpapier, Zeitungen und Zeitschriften, Telefonanschlussgebühren sowie Energiekosten - bereits durch Leistungen der Einrichtung abgedeckt wird (die ebenfalls regelmäßig aus Sozialhilfemitteln finanziert werden). Dass dies auch tatsächlich so geschieht, hat Herr J. (der Heimleiter des Wohnheims H.) in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Mit der Reduzierung der Hilfe auf den Barbetrag hat der Gesetzgeber deshalb versucht, im Ergebnis annähernd eine Gleichstellung beider Gruppen von Hilfeempfängern zu erreichen. Daraus folgt dann aber auch, dass der verbliebene Barbetrag eben zur Abdeckung jenes angemessenen laufenden Bedarfes einzusetzen ist, der nicht schon seitens der Einrichtung befriedigt wird. Das sind zwar in erster Linie die persönlichen Bedürfnisse, in zweiter Linie aber auch eben diese von der Einrichtung nicht abgedeckten (sog. willensunabhängigen) notwendigen Bedürfnisse, die der Gesetzgeber den laufenden Leistungen zugerechnet hat. Diese Sichtweise wird bestätigt durch den Werdegang des Gesetzes. So wurde im Zusammenhang mit der Änderung der früheren "Taschengeldregelung" durch Gesetz vom 04.11.1982 (BGBl. I 1982, 1450), die zu der noch heute geltenden Fassung des § 21 Abs. 3 BSHG geführt hat, vom Bundesrat der Vermittlungsausschuss angerufen. In der Sache ging es dabei um die Frage der Bestimmung der Höhe des Barbetrages. Zum Zweck des Barbetrages finden sich in der Bundestagsdrucksache 9/1859, der Unterrichtung des Bundestages durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, folgende Ausführungen:
"Mit dem bisher "Taschengeld" genannten Barbetrag sollen die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abgegolten werden".
Dem entspricht es, dass auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses dann die Höhe des Barbetrages an den Regelsatz gekoppelt wurde, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung - wie dargelegt - eben auch den Bedarf an Wäsche zu geringem Anschaffungspreis umfasst.
Mithin ist Wäsche von geringem Anschaffungspreis(-wert) von der Klägerin aus dem Barbetrag zu beschaffen. Bis zu welcher Geldsumme ein geringer Anschaffungspreis anzunehmen ist, lässt sich dem Gesetz nicht ohne Weiteres entnehmen. Einen Anhaltspunkt bieten jedoch der Statistikwarenkorb und seine Umrechnung auf die Regelsätze (vgl. info also 94, 118 und NDV 91, 429). Danach sind für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert 7,68 % des Regelsatzes vorgesehen (= 43,08 DM, bezogen auf Oktober 2001). Geht man davon aus, dass etwa die Hälfte dieses Betrages der Beschaffung von Wäsche dient, so begegnet es keinen Bedenken, einen Anschaffungspreis von 10,00 DM pro Wäschestück als gering zu bezeichnen. Falls im Einzelfall - was hier nicht dargetan ist, - ein außergewöhnlich hoher Bedarf an Wäsche besteht, kommt eher eine Erhöhung des Barbetrages i.S.v. § 21 Abs. 3 BSHG als die Gewährung einmaliger Leistungen in Betracht.
Schließlich vermag die Klägerin nicht damit durchzudringen, dass sie sich im Hinblick auf die zuvor über viele Jahre (mit Billigung des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben) geübte Praxis, für die Anschaffung jedweder Wäsche einmalige Leistungen zu bewilligen auf Vertrauensschutz im Zeitpunkt der Anschaffung der streitbefangenen Wäschestücke berufen könne. Denn dem Heimleiter des Wohnheimes K. war am 02.05.2000 bereits bekannt, dass das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Anfang des Jahres 2000 seine Verwaltungspraxis geändert hatte. Dies geht aus einem Schreiben von Herrn J. an den Beklagten vom 25.02.2000 in einer Parallelsache (Blatt 132 der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten B im Verfahren 2 A 2227/01) eindeutig hervor. Denn dort wird das entsprechende Rundschreiben vom 21.01.2000, welches darüber informiert, dass für Wäsche von geringem Anschaffungspreis keine gesonderte Bekleidungsbeihilfe mehr gewährt wird, in Bezug genommen.
Diese Kenntnis des Heimleiters, der für die Beschaffung der Wäsche der Heimbetreuten letzlich verantwortlich zeichnete, von der Abkehr von der bis dahin geübten Verwaltungspraxis hat sich die Klägerin zurechnen zu lassen. Ob die frühere Verwaltungspraxis dem Gesetz entsprach oder nicht, ist danach nicht entscheidend.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rühling
Dr. Wenderoth