Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.09.1994, Az.: 2 U 124/94
Erlöschen von Nutzungsrechten an Dachgeschossräumen auf Grund einer Kündigung; Veräußerung der Mietsache an eine Mehrheit von Vermietern; Wirksamkeit einer von einem Mitvermieter allein ausgesprochenen Teilkündigung; Auswirkung der Erhebung einer Räumungsklage nach Einreichung einer negativen Feststellungklage des Mieters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.09.1994
- Aktenzeichen
- 2 U 124/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0901.2U124.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 564 a Abs. 2 Nr. 4 BGB
- § 571 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Frage der Wirksamkeit einer Teilkündigung, die nur einer von mehreren Mitvermietern unter Beschränkung der Kündigung auf den ihm allein gehörenden Teil der Mietsache erklärt hat, kann auch zwischen dem Mieter und dem kündigenden Mitvermieter geklärt werden, sofern der an der Kündigungserklärung nicht beteiligte weitere Vermieter bezüglich der ausgesprochenen Teilkündigung ein eigenes Interesse nicht hat, weil der geltend gemachte Kündigungsgrund in seiner Person nicht vorliegt.
- 2.
Die Einheitlichkeit eines aus einer Wohnung und einem Dachbodenanteil bestehenden Mietvertrages, die zum Eintritt eines Käufers in die jeweiligen Mietverträge als Mitvermieter führt, hat zur Folge, dass die Kündigungserklärung auch nur vom Mitvermieter und dem jeweiligen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich abgegeben werden kann.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
am 1. September 1994
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger gegen das am 5. Mai 1994 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:
- 1.
Es wird festgestellt, daß die gegenüber den Klägern erfolgte Kündigung der Beklagten vom 24. September 1993 unwirksam ist und die mietvertraglichen Nutzungsrechte der Kläger an den zu ihren Mietwohnungen im Hause "83/83 a" gehörenden Räumen fortbestehen.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit bezüglich des Antrags zu 2. aus der Klageschrift vom 26.02.1993 erledigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Hannover entstandenen Kosten; diese haben die Kläger vorab zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung von Bodenräumen.
Die Kläger bewohnen verschiedene Wohnungen in den Häusern ... 83 und 83a in ..., die sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der Voreigentümerin A. gemietet hatten. In den Mietverträgen war den jeweiligen Mietern das Nutzungsrecht an einem Dachbodenanteil eingeräumt worden.
Nachdem die Voreigentümerin A. das Grundstück, auf dem die Häuser errichtet sind, an die Firma B. verkauft hatte, ließ die B. die Wohnungen in Eigentumswohnungen aufteilen. Das Dachgeschoß das auch zu Sondereigentum erklärt wurde, verkaufte die B. mit notariellem Vertrag vom 15.03.1991 an die Beklagte. Diese kündigte mit Schreiben vom 31.03.1992 den Dachbodenanteil der Wohnungen der Kläger unter Bezug auf § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB zum 30.06.1992. Die Kläger widersprachen dieser Kündigung mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 08.04.1992, in dem sie die Kündigung u.a. wegen der fehlenden Beifügung einer Vollmacht des bisherigen Eigentümers und wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfristen zurückwiesen.
Im August 1992 erwirkten die Kläger gegen die Beklagte und die Firma B. eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, vor dem 31.03.1993 mit der Durchführung von Baumaßnahmen zu beginnen. Die Beklagte hatte nämlich mitgeteilt, daß sie beabsichtige, zum Zwecke der Errichtung von Eigentumswohnungen das Dach der Häuser ... 83 und 83a aufzustocken und insgesamt vier Maisonetewohnungen einzubauen, wobei Baubeginn nach einem Schreiben der Firma B. der 24. - 28.08.1992 sein sollte.
Bevor die Kläger die seit 1. März 1993 anhängige Klage erhoben, forderten sie die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28.01.1993 zunächst auf, bis zum 8. Februar 1993 zu erklären, daß sie auch über den 31.03.1993 hinaus akzeptierten, zu dem geplanten Dachgeschoßausbau nicht berechtigt zu sein. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion.
Während der Prozeß rechtshängig war, kündigte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 24.09.1993 die Mietverträge über die Bodenräume erneut unter Fristsetzung zum 31.12.1993. In diesem Schreibe wurde erklärt, daß die Kündigung auch im Namen der Firma B. erfolge, soweit dies rechtlich erforderlich sei. Die Kläger widersprachen dieser Kündigung mit Schreiben vom 11.10.1993 (Bl. 64 f. d.A.), in dem sie darauf hinwiesen, daß eine Kündigung nur zum Zwecke der Vermietung zulässig sei. Schon bevor die zweite Kündigung vom 24.09.1993 erklärt wurde, hatte die B., die schon vor dem Verkauf der Dachbodenräume an die Beklagte im Grundbuch eingetragen worden war, einen Teil der Eigentumswohnungen weiterveräußert. So war die Wohnung des Klägers zu 3 an die am 08.04.1993 ins Grundbuch eingetragene Frau ..., die Wohnung des Klägers zu 4 an die am 29.06.1993 ins Grundbuch eingetragenen Eheleute ..., die Wohnung der Kläger zu 5 an den am 01.12.1992 im Grundbuch eingetragenen Vermieter ... und die Wohnung der Kläger zu 6 an die am 05.11.1992 im Grundbuch eingetragenen Eheleute ... verkauft worden. Die Eintragung der Erwerber der Wohnungen der Kläger zu 1 und 2 war dagegen erst 1994 erfolgt.
Die Kläger haben behauptet, die Beklagte beabsichtige keine Mietwohnungen, sondern Eigentumswohnungen zu schaffen. Zwar hätten die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Mietverträge vorgelegt, wonach die zu errichtenden Wohnungen bereits vermietet seien. Die Mietvertragsparteien könnten sich von diesen Verträgen aber jederzeit lösen, so daß es den Anschein habe, als ob es sich um Scheinverträge handele. Tatsächlich ernst gemeint seien die Verträge nicht.
Nachdem die Beklagte in der Klagerwiderung erklärt hatte, keine Absicht zu haben, mit den Bauarbeiten vor Abschluß dieses Rechtsstreits zu beginnen, haben die Kläger den Antrag zu 2, mit dem sie beantragt hatten, der Beklagten den Beginn und die Durchführung von Bauarbeiten am Dachgeschoß bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.1993 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich diese Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Ferner hat das Amtsgericht den zunächst bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit nach Festsetzung des Streitwerts auf 17.520,00 DM mit Beschluß vom 26.03.1993 an das Landgericht Hannover verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, daß die Nutzungsrechte der Kläger an den ihren Wohnungen zugeordneten Räumen im Dachgeschoß des Hauses ... 83/83a nicht durch Kündigung seitens der Beklagten zum Ablauf des 30.06.1992 erloschen sind, sondern mietvertraglich fortbestehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Vermietung der zu errichtenden Wohnungen ernsthaft zu beabsichtigen. Da die Kündigungsfrist durch das vierte Mietrechtsänderungsgesetz abgekürzt worden sei, sei zumindest die Kündigung vom 24.09.1993 wirksam geworden.
Bezüglich des Antrags zu 2 habe kein Rechtschutzbedürfnis bestanden, weil ein Beginn der Arbeiten gar nicht ernsthaft im Raum gestanden habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.02.1994 (Bl. 129 - 133 d.A.) und vom 14.04.1994 (Bl. 138 - 141 d.A.) Bezug genommen.
Gestützt auf diese Beweisaufnahme, in der es um die Frage ging, ob die Zeugen ernsthaft beabsichtigen, die von der Beklagten gemieteten Räume nach Fertigstellung auch tatsächlich zu beziehen, hat das Landgericht die Klage mit dem am 5. Mai 1994 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat. es ausgeführt, daß die Mietverhältnisse bezüglich der Räume im Dachgeschoß jedenfalls durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.09.1993 beendet seien, weil der Beklagten ein Kündigungsrecht aus § 564b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 BGB zustehe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beklagte tatsächlich beabsichtige, Wohnraum zur Vermietung herzustellen. Hinsichtlich des Antrags zu 2 fehle bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger die nachhaltige Einstellung der Bauarbeiten der Beklagten dahin hätten verstehen müssen, daß diese vor der endgültigen Klärung der Rechtsverhältnisse der Parteien die Bauarbeiten nicht fortsetzen wollte.
Die Kläger wenden hiergegen mit der Berufung ein, daß das Landgericht die von der Beklagten vorgelegten Mietverträge unzutreffend nicht als Scheinverträge gewürdigt hätte. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Zeugin gar nicht ernsthaft die Absicht hätten in die Räume einzuziehen.
Darüber hinaus fehle es auch an der für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Baugenehmigung. Diese könne nicht erteilt werden, weil das Bauvorhaben der Beklagten bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Das Haus weise im oberen Bereich eine starke Rißbildung auf, die zweifelhaft erscheinen lasse, ob die Tragfähigkeit für den von der Beklagten geplanten Ausbau gegeben sei. Auch habe es Nässeschäden im Sockelbereich gegeben, die ebenfalls eine höhere Belastung ausschlössen. Schließlich sei das Gebäude auf einer ehemaligen Mülldeponie errichtet, so daß auch von daher Stabilitätsbedenken bestünden.
Außerdem sei fraglich, ob die Beklagte im September 1993 überhaupt noch befugt gewesen sei, die Kündigung auszusprechen. Die von der Voreigentümerin B. gebildeten Eigentumswohnungen seien Ende 1992/Anfang 1993 weiterveräußert worden. Damit seien auch nur noch die Beklagte und die Erwerber, gemeinschaftlich zu Teilkündigungen berechtigt gewesen.
Hinsichtlich des Antrags zu 2 habe sehr wohl ein Rechtschutzbedürfnis bestanden. Die Beklagte habe auf das Schreiben vom 28.01.1993 nicht reagiert gehabt, so daß unklar gewesen sei, ob nach Ablauf der in der einstweiligen Verfügung festgesetzten Frist bis zum 31.03.1993 die Bauarbeiten nicht doch fortgesetzt werden.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- 1.
festzustellen, daß die gegenüber den Klägern erfolgte Kündigung der Beklagten vom 24.09.1993 unwirksam ist und die mietvertraglichen Nutzungsrechte der Kläger an den zu ihren Mietwohnungen im Hause "..." 83/83a gehörenden Räume fortbestehen,
- 2.
festzustellen, daß die Klage bezüglich des ursprünglichen Klageantrages, der Beklagten zu untersagen, in den Häusern "... 83/83a" mit Baumaßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Dachgeschoßaufstockung zu beginnen oder solche Baumaßnahmen von Dritten ausführen zu lassen, wobei der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000,00 DM angedroht wird, in der Hauptsache erledigt ist, und der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen sind,
sowie für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO,
den Klägern - notfalls gegen Sicherheitsleistung - Vollstreckungsnachlaß zu gewähren und als Sicherheitsleistung auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentliche Sparkasse, Volksbank oder deutschen Großbank zuzulassen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die mietvertraglichen Nutzungsrechte der Kläger an den zu ihren Mietwohnungen im Hause "... 83/83a" gehörenden Dachgeschoßräume bis zur Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für die von der Beklagten geplanten Maisonette-Wohnungen im Dachgeschoß des Hauses fortbestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und
im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO der Beklagten nachzulassen, prozessuale Sicherheit auch in der Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.
Die Beklagte bestreitet. die von den Klägern erhobenen bauordnungsrechtlichen Bedenken. Diese seien weit hergeholt und stünden dem Ausbau nicht entgegen. Einer Baugenehmigung vor Kündigung bedürfe es nicht.
Die Kündigung vom 24.09.1993 sei schon allein deswegen rechtmäßig gewesen, weil die Beklagte Eigentümerin der Räume im Dachgeschoß geworden sei.
Die Beklagte hat während des in der Berufungsinstanz anhängigen. Rechtsstreits Räumungsklage vor dem Amtsgericht Hannover (Geschäftszeichen - 535 C 867/94 -) erhoben. Dieses Verfahren ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluß vom 24.08.1994 ausgesetzt worden.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung, daß die von der Beklagten am 24.09.1993 erklärte Teilkündigung der Mietverhältnisse über die Räume im Dachboden der Häuser ... 83 und 83a unwirksam ist und die Nutzungsrechte der Kläger fortbestehen. Auch der mit der Berufung weiter verfolgte Antrag auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 2. infolge der Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung vom 3. Mai 1993, die Ausbauarbeiten bis zum Ende des Rechtsstreits nicht wieder aufzunehmen, ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
I.
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Zwar hätte der Rechtsstreit als Streitigkeit über Ansprüche aus einem Wohnraummietvertrag nicht an das Landgericht verwiesen werden dürfen. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 26. Mai 1993 ist aber bindend, so daß sowohl das Landgericht in erster Instanz als auch der Senat in zweiter Instanz an die durch die Verweisung begründete sachliche Zuständigkeit gebunden sind.
1.
Der Feststellungsantrag zu 1., mit dem die Kläger die Feststellung begehren, daß die Kündigung der Dachgeschoßräume unwirksam ist und ihre Mietverhältnisse demgemäß fortbestehen, ist weder unter dem Aspekt der fehlenden (Mit-) Inanspruchnahme der Vermieter der Eigentumswohnungen noch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für einen solchen Antrag unzulässig.
a)
Zwar trifft. es zu, daß die Befugnis zur Führung eines Mietrechtsstreits nur den Vermietern gemeinschaftlich zusteht, wenn es um die Feststellung geht, daß ein abgeschlossener Mietvertrag nichtig ist und auf Vermieterseite mehrere Personen beteiligt sind. (OLG Celle, ZMR 1994, 514). Dieser Fall der positiven Feststellungsklage, bei der auf Vermieterseite eine notwendige Streitgenossenschaft aufgrund materiellen, Rechts besteht, ist aber mit dem hier vorliegenden Fall einer negativen Feststellungsklage, bei der die Mieter nur gegen einen von zwei Vermietern klagen, nicht vergleichbar. Vorliegend geht es nicht um die Feststellung einheitlicher Ansprüche der Vermieter aus einem Mietverhältnis. Vielmehr geht es um die Frage der Wirksamkeit einer Teilkündigung, die nur einer von mehreren Mitvermietern unter Beschränkung der Kündigung auf den ihm allein gehörenden Teil der Mietsache erklärt hat. Diese Frage kann auch zwischen dem Mieter und dem kündigenden Mitvermieter geklärt werden, weil der an der Kündigungserklärung nicht beteiligte weitere Vermieter bezüglich der ausgesprochenen Teilkündigung ein eigenes Interesse nicht hat, sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund in seiner Person nicht vorliegt. Das Sonderkündigungsrecht des § 564a Abs. 2 Nr. 4 BGB kann - vorbehaltlich der noch zu erörternden Mitwirkungsrechte bei der Abgabe der Kündigungserklärung - bei mehreren Mitvermietern nur von denjenigen in Anspruch genommen werden, der selbst den Kündigungsgrund des § 564a Abs. 2 Nr. 4 BGB hat und den Ausbau von mitvermieteten Nebenräumen zu Wohnräumen durchzuführen beabsichtigt. Insofern kann ausreichen, daß bei einer Personenmehrheit von Vermietern der Kündigungsgrund nur in der Person eines der Mitvermieter gegeben ist (Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. IV Rn. 6). Hieraus ist jedoch für den Fall der Feststellungsklage des Mieters gegen die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB durch einen von mehreren Vermietern abzuleiten, daß eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Kündigung auch allein gegen den kündigenden Mitvermieter erhoben werden kann. Da allein der Erfolg dieser negativen Feststellungsklage ausreicht, um die Wirksamkeit der Kündigung entfallen zu lassen, bedarf es der Inanspruchnahme sämtlicher Mitvermieter hier nicht.
Auch das materielle Recht zwingt nicht zur gemeinschaftlichen Verklagung aller Mitvermieter, wenn das Recht zu Teilkündigung nur von einem der Mitvermieter geltend gemacht wird. Dies hat nichts mit dem Fall zu tun, daß eine Mehrheit von Vermietern Rechte einklagt, die sie nur gemeinschaftlich ausüben kann.
b)
Die Feststellungsklage ist auch nicht, wie die Beklagte in zweiter Instanz meint, wegen des Fehlens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Sowohl die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung als auch die Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Nutzungsrechte des Mieters betreffen feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Dies ist für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vollkommen unproblematisch (vgl. Lüke, in: MünchKomm. z. ZPO, § 256 Rn. 15). Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung stellt schon deshalb ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, weil von ihrer Beantwortung das Bestehen eines Räumungsanspruchs abhängig ist. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine reine Rechtsfrage, deren Überprüfung mit einer Feststellungsklage unzulässig wäre. Vielmehr geht es - ebenso wie bei dem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Nutzungsmöglichkeit - auch um das tatsächliche Nutzungsrecht, dessen, Feststellbarkeit außer Zweifel steht.
c)
Der Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen negativen Feststellungsklagen stehen auch nicht die zwischenzeitlich beim Amtsgericht Hannover anhängigen Räumungsklagen entgegen. Der Gegenstand der hier mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten negativen Feststellung geht zumindest insoweit über den Gegenstand der Räumungsklagen hinaus, als diese die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu ihrem unmittelbaren Streitgegenstand haben. Es bestand deshalb weder eine Verpflichtung der Beklagten, die Räumungsklage als Widerklage im vorliegenden Rechtsstreit zu erheben, noch mußten die Kläger mit der Erklärung der Erledigung des Antrags zu 1 reagieren (dazu Zöller/Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rn. 7). Ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag besteht auch weiterhin.
2.
Die Kläger hatten auch ein rechtlich geschütztes Interesse an dem ursprünglich mit dem Antrag zu 2. verfolgten Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet war, der Beklagten den Beginn von Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Dachgeschoßaufstockung zu untersagen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand insoweit ein Feststellungsinteresse, weil die Beklagte auf das Schreiben der Kläger vom 28.01.1993, mit dem diese eine Erklärung des Inhalts verlangt hatten, daß Baumaßnahmen auch nach Ablauf der bis zum 31.03.1993 befristeten einstweiligen Verfügung nicht eingeleitet werden würden, nicht reagiert hatte. Die Kläger konnten also nicht sicher sein, daß die Beklagte nach Ablauf der vom Amtsgericht Hannover in der einstweiligen Verfügung vom 19. August 1992 bestimmten Frist nicht doch mit den Ausbauarbeiten beginnen würde, um so vollendete Tatsachen zu schaffen. Allein die Einstellung der Arbeiten im August 1992. aufgrund der einstweiligen Verfügung bot keine Gewähr dafür, daß die Beklagte die Arbeiten nicht wieder aufnahm, nachdem die Untersagungsverfügung des Amtsgerichts Hannover durch zeitlichen Ablauf erledigt war. Erst die Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung vom 3. Mai 1993, in der sie mitteilte, daß die Kläger nach wie vor ihre Dachbodenanteile nutzen könnten, solange keine Räumungsklage erhoben war, oder weitere Maßnahmen entwickelt wurden, führte zu einer Erledigung des ursprünglich zulässigen Antrags.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags zu 2. bestehen nicht. Die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer ist gegeben. Das Landgericht hat dem von den Klägern mit der einseitigen Erledigungserklärung verfolgten Begehren auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits nicht entsprochen, so daß die Beklagten das Urteil auch insoweit mit der Berufung angreifen konnten, schon um nicht mit den Kosten des ursprünglichen Antrags zu 2. belastet zu sein.
Im Hinblick auf die Begründetheit dieses Antrags, die sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsantrags zu 1. ergibt, war deshalb in der Berufungsinstanz die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Kläger in erster Instanz ausdrücklich nicht angeschlossen hat.
II.
Die Berufung ist begründet, soweit sich die Kläger gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung ihrer Nutzungsrechte und Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.09.1993 wenden. Auf die vom Landgericht problematisierte Frage der beabsichtigten Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung kommt es dabei nicht an, weil schon die Kündigung der Beklagten vom 24.09.1993 aufgrund der zumindest teilweise fehlenden Beteiligung der Mitvermieter unwirksam war.
1.
Die ursprüngliche Kündigung vom 31.03.1992, deren mangelnde Wirksamkeit schon im Hinblick auf die Nichtbeachtung des § 174 BGB und die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung aus diesem Grund durch die Kläger auf der Hand liegt, ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klage ist insofern zumindest konkludent schon in erster Instanz in eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der während des Rechtsstreits erklärten Kündigung vom 24.09.1993 geändert worden, wobei die Beklagte sich auf diese Klageänderung eingelassen und das Landgericht nur über sie entschieden hat. Folgerichtig wird in der Berufungsinstanz auch nur noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.09.1993 begehrt.
2.
Auch diese Kündigung ist indessen unwirksam, weil sie nicht von allen berechtigten Mitvermietern, sondern nur von der Beklagten erklärt worden ist. Zwar hat die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben im Hinblick auf eine evtl. erforderliche Mitwirkung der Vorbewerberin B., die das ursprüngliche Mietshaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt hatte, auf deren Bevollmächtigung zur, Kündigung bezug genommen. Die Voreigentümerin B. war aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung nicht mehr Berechtigte hinsichtlich aller Mietverhältnisse, wie sich aus der von der Beklagten im Termin vom 1. September 1995 übergebenen "Aufstellung der Eigentümer/Mieter" ergibt. Danach waren zumindest die Wohnungen der Kläger zu 3. bis 6. schon anderweitig veräußert, als es zur Kündigungserklärung kam. Die Erwerber dieser Wohnungen waren am 24.09.1993 allesamt bereits ins Grundbuch eingetragen, so daß die B. der Kündigung der Dachbodenanteile der Mieter dieser Wohnungen nicht mehr wirksam zustimmen oder die Beklagte zur Abgabe entsprechender Kündigungserklärungen bevollmächtigen konnte. Die Beklagte hätte nur gemeinsam mit den Wohnungseigentumserwerbern kündigen können; deren Beteiligung ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.
a)
Durch die Aufteilung der Wohnungen der Häuser ... 80 und 83a in Wohnungseigentum, die Bildung von Sondereigentum am Dachboden der Häuser, die anschließende Veräußerung der Eigentumswohnungen an unterschiedliche Erwerber und den Verkauf des Sondereigentums am Dachboden an die Beklagte sind die jeweiligen Erwerber mit der Beklagten gemeinschaftliche Vermieter geworden. Eine Aufspaltung der Mietverträge in einzelne Mietverhältnisse über den jeweiligen Bodenanteil und die jeweilige Wohnung ist nicht eingetreten. § 571 BGB sieht vor, daß bei Veräußerungsgeschäften eine, Mehrheit von Vermietern entsteht, wenn Teile der Mietsache, die ursprünglich Gegenstand eines einheitlichen Mietvertrages waren, an verschiedene Erwerber veräußert werden (BGH, NJW 1973, 455; KG, WuM 1993, 4231 BayObLG, NJW-RR 1991, 651 = WuM 1991, 78 [BayObLG 12.12.1990 - RE Miet 2/90]; LG Hamburg, WuM 1994, 539 [LG Hamburg 16.02.1994 - 307 S 396/93] Bub/Treffer/Heile, a.a.O., Kap. II Rn. 862; Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., § 571 Rn. 6). Zweck des § 571 BGB. ist es, den Mieter vor Nachteilen infolge der Realteilung des Mietobjekts zu schützen. Die Vorschrift ordnet deshalb auch nur an, daß der Erwerber eines Teils des Mietobjekts in den einheitlichen Mietvertrag eintritt, ohne daß darüber hinaus eine Teilung des Mietvertrages selbst, die zu Nachteilen für den Mieter führen könnte, stattfindet (BGH, NJW 1973, 455, 456) [BGH 24.01.1973 - VIII ZR 163/71].
b)
Von einheitlichen Mietverhältnissen bezüglich der einzelnen Wohnungen und des Dachbodenanteils ist hier ohne weiteres auszugehen. Der Dachbodenanteil ist nach dem vorgelegten Mietvertrag des Beklagten zu 1, der unstreitig den Verträgen der übrigen Beklagten entsprechen soll, in dem Mietvertrag als Nebengelaß mitvermietet. Er ist nur bei der Beschreibung der vermieteten Räume aufgeführt, ohne daß sonst weitergehende Regelungen für die Nutzung des Raumes oder den zu zahlenden Mietzins getroffen sind. Dies muß zur Annahme eines einheitlichen Mietvertrages führen. Anhaltspunkte für den Abschluß getrennter Verträge über die Wohnungen selbst und den Dachbodenanteil gibt es nicht.
c)
Die zuvor festgestellte Einheitlichkeit des Mietvertrages, die nach ganz allgemein vertretener Auffassung zum Eintritt der Beklagten in die jeweiligen Mietverträge als Mitvermieterin geführt hat, hat zur Folge, daß die Kündigungserklärung auch nur von der Beklagten und dem jeweiligen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich abgegeben werden konnte. Dies wären bis zur Veräußerung der Wohnungen durch die B. die Beklagte und die Firma B. gewesen, nachdem diese infolge des Erwerbs der Grundstücke von der ursprünglichen Eigentümerin und Vermieterin A. und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch in die Mietverhältnisse eingetreten war. Infolge der Weiterveräußerung der zwischenzeitlich gebildeten Eigentumswohnungen ging die Vermieterstellung hinsichtlich der Wohnungen selbst jedoch auf die jeweiligen Erwerber des Wohnungseigentums über, so daß die Beklagte die Mietverträge gemeinsam mit den im Grundbuch eingetragenen Erwerbern kündigen maßte. Da sie dies zumindest im Hinblick auf 4 der insgesamt 6 betroffenen Wohnungen unterlassen hat, war ihre Kündigung nicht wirksam.
Die Beklagte macht zwar geltend, daß eine Notwendigkeit der Kündigung durch sämtliche Mitvermieter gemeinschaftlich nicht bestehe, weil es nur um die Dachbodenanteile gehe und auch nur sie, die Beklagte, an der Kündigung dieser Räume ein Interesse habe. In der Rechtsprechung sei bislang offengeblieben, ob die Kündigung nach Eintritt eines Mitvermieters in ein einheitliches Mietverhältnis durch sämtliche Vermieter gekündigt werden müsse (RGZ 124, 195, 199; BGH, NJW 1973, 455, 456 [BGH 24.01.1973 - VIII ZR 163/71]; KG, WuM 1993, 423, 424). Die anders lautenden Entscheidungen (BayObLG, NJW-RR 1991, 651; LG Hamburg, WuM 1994, 539 [LG Hamburg 16.02.1994 - 307 S 396/93]) seien unzutreffend oder beträfen den vorliegenden Fall nicht, weil sie sich nicht mit der besonderen Problematik des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB auseinandersetzten. Die Beklagte übersieht jedoch bei ihrer Argumentation, daß eine Kündigung des Mietverhältnisses durch mehrere Mitvermieter nur wirksam ist, wenn sie von allen gemeinsam ausgesprochen wird, weil sonst der Schutz des Mieters durch § 571 BGB unterlaufen würde (dazu. Bub/Treffer/Straßberger, a.a.O., Kap. II Rn. 258). Auch wenn die Rechtsprechung die Frage in einigen Entscheidungen offengelassen hat, weil sie nicht entscheidungserheblich war, besteht doch kein Zweifel, daß auch die Teilkündigung bei einem einheitlichen Mietverhältnis, an dem eine Mehrheit von Vermietern beteiligt ist, nur von allen gemeinschaftlich erklärt werden kann. Dies gilt auch für den hier zu behandelnden Fall der ausnahmsweise zulässigen Teilkündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB. Die Notwendigkeit der einheitlichen Ausübung des Kündigungsrechts ist bereits durch den Eintritt mehrerer Vermieter in den einheitlichen Mietvertrag vorgegeben. Da die Kündigung sich auch im Fall des § 564 Abs. 2 Nr. 4 BGB auf sämtliche Vermieter auswirkt, kann sie nicht allein von demjenigen ausgesprochen werden, der die Absicht des Ausbaus von Nebenräumen zu Wohnzwecken hat.
Diese Folge ist schon durch die Regelung des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB bedingt, wonach der Mieter bei einer zulässigen Teilkündigung eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen kann. Die Ausübung dieses Anspruchs, der vom Mieter nach Ausspruch der Kündigung geltend gemacht werden muß (dazu Johann, NJW 1991, 1100 [BGH 13.12.1990 - IX ZR 118/90]), setzt voraus, daß auch derjenige an der Kündigung beteiligt ist, gegen den sich der Herabsetzungsanspruch richtet. Dies kann jedoch in Fällen der vorliegenden Art nur der nach der Kündigung "verbleibende" Vermieter sein, weil nur diesem gegenüber noch eine Pflicht zur Mietzinszahlung besteht. Die Beteiligung des "zweiten" Vermieters ist deshalb auch aus sachlichen Gründen geboten. Sie ist nicht nur formal zu sehen, wie die Beklagte meint. Der Mieter muß Gewißheit haben, ob es sich um eine wirksame Teilkündigung handelt, die von sämtlichen Vermietern getragen wird, oder ob er sich möglicherweise unterschiedlichen Interessen der Vermieter ausgesetzt sieht. Um derartige Unklarheiten zu vermeiden, ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß eine Kündigung bei Beteiligung mehrerer auf Vermieterseite nur gemeinsam und nicht isoliert von einem Mitvermieter ausgesprochen werden kann.
d)
Die Entscheidung BayObLG, NJW-RR 1991, 651 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Zwar meint der Beklagte. aus der Entscheidung ableiten zu können, daß das Gericht die Erforderlichkeit einer gemeinschaftlichen Kündigung durch eine Mehrheit von Vermietern dann nicht als gegeben ansehe, wenn es um eine zulässige Teilkündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB gehe, weil das Gericht auf diese Vorschrift als Sonderfall ausdrücklich hingewiesen habe. Die Beklagte übersieht jedoch bei dieser Argumentation, daß. sich der Hinweis nur, auf die Zulässigkeit einer Teilkündigung, die im übrigen nicht gegeben ist, bezieht. Über die Frage, wer an der Kündigungserklärung bei einer solchen Teilkündigung zu beteiligen ist, sagt die Entscheidung an der zitierten Stelle nichts aus. Diese ist vielmehr aufgrund der zuvor entwickelten allgemeinen Erwägungen dahin zu entscheiden, daß bei einheitlichen Mietverhältnissen von einer Mehrheit von Vermietern in jedem Fall auch gemeinschaftlich gekündigt werden muß § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB enthält hiervon keine Ausnahme.
Die Vorschrift schafft nur eine - im übrigen auch noch zeitlich begrenzte - Sonderregelung für die Zulässigkeit der Teilkündigung von Nebenräumen, ohne die Kündigungsvoraussetzungen im übrigen zu erleichtern. Die Frage, ob die Kündigung unbeschadet der besonderen Voraussetzungen der Vorschrift den allgemeinen Grundsätzen genügt, ist unabhängig von dem Bestehen dieses Kündigungsrechts zu beantworten. Hätte der Gesetzgeber auch den isolierten Erwerb von vermieteten Nebenräumen zum Zwecke des Ausbaus unter Ausschluß der allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen regeln wollen, hätte er § 571 BGB entsprechend ändern müssen. An, die Möglichkeit der Teilveräußerung von vermieteten Nebenräumen zu Ausbauzwecken und die damit verbundenen Kündigungsprobleme hat der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gedacht. Es verbietet sich deshalb, aus der bloßen Zulässigkeit der Teilkündigung von Nebenräumen die Annahme einer geteilten Kündigungsberechtigung abzuleiten. Für diesen Fall hätte der Gesetzgeber zudem auch regeln müssen, wie eine Entschädigung des Mieters für den teilweisen Verlust seines Nutzungsrechts auszugestalten wäre.
2.
Infolge der Unwirksamkeit der Kündigung hinsichtlich der Beklagten zu 3. bis 6. braucht sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beklagte überhaupt beabsichtigt, die erworbenen Dachgeschoßräume zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung auszubauen, oder ob es tatsächlich, wie von den Klägern behauptet, um die Schaffung von zu verkaufenden Eigentumswohnungen geht. Diese Frage kann ebenso dahingestellt bleiben wie die in zweiter Instanz von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob das Bauvorhaben der Beklagten überhaupt bauordnungsrechtlich zulässig wäre.
Auch wenn die Kündigung hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. möglicherweise formal wirksam sein könnte, weil sie zugleich in Vollmacht der hinsichtlich dieser Wohnungen noch als Eigentümerin eingetragenen B. erklärt worden ist, kommt es hierauf nicht an, weil die Kündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB voraussetzt, daß es sich um ein baurechtlich zulässiges Vorhaben handeln muß (Schilling, ZMR 1990, 281, 283). Der Wegfall des Zusatzes "in zulässiger Weise" in der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 21.07.1993 (BGBl. I S. 1257), kann dabei nicht als Hinweis verstanden werden, daß auch die Beabsichtigung baurechtlich unzulässiger Ausbaumaßnahmen zur Teilkündigung berechtigen soll. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Änderung des Wortlauts der Vorschrift.
Die Beklagte hat aber nichts dafür vorgetragen, daß ein Ausbau auch dann möglich und geplant ist, wenn nur die Dachbodenanteile des Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 zur Verfügung stehen. Da ein partieller Ausbau nicht möglich erscheint, muß insgesamt die Unwirksamkeit der Teilkündigung der Beklagten festgestellt werden. Auf die weitergehenden Fragen bezüglich der Voraussetzungen des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB kommt es deshalb auch nicht mehr an. Die Kläger sind auch weiterhin zur Nutzung der ihnen mitvermieteten Dachbodenanteile berechtigt.
III.
Aus der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten ergibt sich, daß auch der Antrag zu 2. ursprünglich begründet war. Die Beklagte hatte ihre Absicht, mit den Ausbauarbeiten unverzüglich zu beginnen, durch Schreiben der Hausverwaltung ... vom 13.08.1992 unmißverständlich ankündigen lassen. Für die Kläger lag deshalb die Befürchtung nicht fern, daß nach Ablauf der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung erneut mit dem Beginn der Ausbauarbeiten zu rechnen war. Eine Unterlassungserklärung hatte die Beklagte trotz der Fristsetzung in dem Schreiben der Kläger vom 28.01.1993 nicht abgegeben, so daß Anlaß zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage bestand. Die Wiederholungsgefahr war durch die Ankündigung der Arbeiten ohne vorherige Klärung der Wirksamkeit der Kündigung vorgegeben.
Der Rechtsstreit war deshalb insoweit für erledigt zu erklären.
IV.
Bei der Entscheidung hat der Senat auch die Schriftsätze vom 1.9., 5.9., 12.9., 15.9. und 26.09.1995 berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer ist im Hinblick auf, § 546 Abs. 2 ZPO erfolgt. Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung trifft nur einen Einzelfall, der in der vorliegenden Konstellation allenfalls in einer überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Fälle auftreten. kann. Da die Sonderregelung des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB nur für Kündigungen gilt, die vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter mitgeteilt sind, betrifft sie auslaufendes Recht, dessen Anwendung einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht mehr bedarf. Sofern die Beklagte meint, daß wegen der Klärung schwieriger ungeklärter Rechtsfragen die Revision zuzulassen sei, ist dem nicht zu folgen. Die Auswirkungen des Eintritts mehrerer Vermieter durch Erwerb der Mietsache in einen einheitlichen Mietvertrag sind im wesentlichen geklärt. Auch wenn die Frage der Kündigungsberechtigung in derartigen Fällen in einigen Entscheidungen offengeblieben ist, stellt die Schlußfolgerung, daß das Kündigungsrecht der Vermieter auch in solchen Fällen nach § 744 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, keine grundlegende neue Erkenntnis dar, die der höchstrichterlichen Überprüfung bedürfte.
Bei der Festsetzung der Beschwer ist der Senat bezüglich des Antrags zu 1. von dem einjährigen Nutzungswert der Dachgeschoßräume, den die Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.1993 unwidersprochen mit 11.520,00 DM angegeben haben, ausgegangen. Das Mietverhältnis über die Dachgeschoßräume hätte - zumindest nach der ursprünglichen Fassung des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB -, die bei Erhebung der Klage maßgeblich war, nur mit der Frist von einem Jahr gekündigt werden können, so daß der einjährige Nutzungswert der Beschwer entspricht. Bezüglich des Antrags zu 2. ist der Senat auch nach der Erledigungserklärung von dem vollen Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, den das Amtsgericht zutreffend auf 6.000,00 DM geschätzt hat, ausgegangen. Auch bei der einseitigen Teilerledigung eines Rechtsstreits wird weiter um die Hauptsache gestritten. Der Auffassung, daß nur noch die bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten maßgeblich seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz ist entsprechend der Festsetzung der Beschwer erfolgt. Die nicht näher begründete Streitwertfestsetzung des Landgerichts war gem. § 25 Abs. 1 GKG abzuändern, weil bei ihr der Nutzungswert der Wohnungen unberücksichtigt geblieben ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwer für die Beklagte: 17.520,00 DM.
Streitwert für die Berufungsinstanz und den Rechtsstreit erster Instanz 17.520,00 DM; die auf 6.000,00 DM lautende Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Protokoll der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 04.11.1993 wird insoweit auch für die erste Instanz auf 17.520,00 DM abgeändert.