Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 05.01.2012, Az.: 2 A 120/11

Durchführung eines Asylverfahrens in Italien oder in Deutschland bei bestehendem Lebensmittelpunkt des Vaters des gemeinsamen Kindes in Deutschland bei vorheriger Stellung eines Asylantrags in Italien; Berücksichtigung der Rechtswirkung eines Vaterschaftsanerkenntnisses bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
05.01.2012
Aktenzeichen
2 A 120/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 10002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2012:0105.2A120.11.0A

In der Verwaltungsrechtssache der Frau A. Staatsangehörigkeit: syrisch, Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Kelloglu und andere, Goseriede 5, 30159 Hannover, - 00137-11 - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg, - 5456542-475 - Beklagte, Streitgegenstand: Asyl: Syrien hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2011 verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren der Klägerin durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensausrichtung.

2

Am 02.12.2010 beantragte sie politisches Asyl und behauptete, am 26.11.2010 auf dem Luftweg aus Istanbul kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Sodann stellte sich heraus, dass die Klägerin bereits am 20.07.2010 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Vorhalt räumte sie dies ein und gab an, nicht zu wissen, wo sie sich von Juli bis Dezember 2010 aufgehalten habe. Dies könne in Italien oder Deutschland gewesen sein.

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Da ein an die italienischen Behörden gerichtetes Rückübernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland zunächst länger als zwei Wochen unbeantwortet blieb, trat am 26.04.2011 eine Zustimmungsfiktion ein. Anschließend traf die zuständige Behörde - nun mit nachträglicher Zustimmung der italienischen Seite - Vorbereitungen, die Klägerin zur Durchführung des dort anhängigen Asylverfahrens nach Italien abzuschieben. Mit Datum vom 12.05.2011 erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden Bundesamt - einen Bescheid, in dem es die Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags feststellte und die Abschiebung der Klägerin nach Italien anordnete.

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Daraufhin hat die Klägerin am 12.05.2011 Klage erhoben und zugleich beantragt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Abschiebung abzusehen. Zur Begründung trägt sie vor: In Italien sei die Durchführung eines rechtstaatlichen Anforderungen genügenden Asylverfahrens nicht gewährleistet. Sie befürchte sowohl Obdachlosigkeit als auch einen unzureichenden Zugang zum Asylverfahren. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gab sie unter Beifügung ärztlicher Atteste zudem an, wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes nicht reisefähig zu sein. Allein aus diesem Grund gab das Gericht ihrem Eilantrag mit Beschluss vom 01.06.2011 (Az. 2 B 121/11) statt. Am 19.07.2011 hat sie einen Sohn geboren. Die Vaterschaft anerkannte mit Zustimmung der Kindesmutter ein syrischer Staatsangehöriger, der sich seit zehn Jahren in Deutschland aufhält und wegen eines laufenden Asylverfahrens derzeit eine Aufenthaltsgestattung besitzt. Beide haben gegenüber dem Landkreis Hildesheim erklärt, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam auszuüben. Im Hinblick auf die veränderte Situation nach der Geburt ihres Kindes gibt die Klägerin ergänzend an: Es sei unzumutbar, sie mit einem Säugling nach Italien zu schicken. Eine gesundheitliche Versorgung des Kindes sei dort nicht gewährleistet. Zudem wäre sie in Italien allein und mittellos. Der gebotene Schutz der Familie stehe einer Abschiebung entgegen. Sie lebe zusammen mit dem Kindesvater, den sie im August/September 2010 kennengelernt habe, in B.. Sollte es rechtlich darauf ankommen, seien beide bereit, der Erstellung eines Vaterschaftsgutachtens zuzustimmen. Zudem hat sie eine kinderärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ihr Sohn entsprechend den Empfehlungen der STIKO geimpft wurde und in der empfohlen wird, auch künftig von der Möglichkeit von Vorsorgeuntersuchungen Gebrauch zu machen.

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In der mündlichen Verhandlung war auch der Vater, C. , und das Kind anwesend. Herr C. hat angegeben sich seit Dezember 2001 in Deutschland aufzuhalten und bis Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis besessen zu haben, die ihm wegen zunächst ungeklärter Staatsangehörigkeit und dem daraus resultierenden Abschiebungshindernis erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei nun nach Vorlage eines syrischen Registerauszugs, aus dem sich seine syrische Staatsangehörigkeit ergebe, widerrufen worden. Hierüber bestehe Streit, weil er nach seiner Darstellung erst nach seiner Ausreise aus Syrien in das Register aufgenommen worden sei und er deshalb die syrische Staatsangehörigkeit erst später erlangt habe oder sie ihm jedenfalls erst später bekannt geworden sei. Zudem betreibe er derzeit wegen exilpolitischer Aktivitäten, die er in Deutschland entfaltet habe, seit Oktober 2011 ein Asylverfahren und besitze deshalb eine Aufenthaltsgestattung.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2011 zu verpflichten, sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erklären und ein solches in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und erwidert: Die Zustände in Italien würden nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin doch obdachlos werden würde oder ihr Kind unversorgt bliebe. Da die Klägerin erst im Dezember 2010 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und das Kind im Juli 2011 geboren wurde, bestünden erhebliche Zweifel an der biologischen Vaterschaft von Herrn C.. Sie halte deshalb an der getroffenen Entscheidung fest.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid, über dessen Rechtmäßigkeit gemäߧ 77 Abs. 1 AsylVfG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlich Verhandlung zu befinden ist, ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 VwGO). Unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Familie ist es ihr nicht zuzumuten, sich mit dem Kind ohne dessen Vater nach Italien zu begeben, um dort das Asylverfahren durchzuführen. Dem Kindesvater, der seit zehn Jahren in Deutschland lebt und hier integriert ist, ist es ebenfalls nicht zuzumuten, hier seine Existenz aufzugeben, um Mutter und Kind für die Dauer des Asylverfahrens zu begleiten. Zudem bietet die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II - zwar die Möglichkeit, dass der für die Durchführung des Asylverfahrens originär zuständige Staat es Familienangehörigen von Asylbewerbern gestattet, diese zu begleiten; da insoweit jedoch keine Rechtspflicht besteht und die Klägerin dies u. U, zunächst - mit ungewissem Erfolg - einklagen müsste, bestünde die Gefahr, dass Vater und Kind für eine mindestens nach Monaten zu bemessende Zeit getrennt würden, was angesichts des Alters des Kindes nicht hinzunehmen ist. Dagegen erscheint es dem Gericht nicht grundsätzlich unzumutbar, eine Mutter mit Kind darauf zu verweisen, ein in Italien angestrengtes Asylverfahren auch dort zum Abschluss zu bringen. Im Einzelnen:

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Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003, ist in den Fällen, in denen ein aus einem Drittstaat kommender Asylbewerber die Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft illegal überschreitet, dieser Mitgliedstaat - hier also Italien - für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Obwohl die Klägerin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Zustimmungsfiktion nach Italien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil der Ablauf der Frist wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 gehemmt ist.

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Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Feststellung war daher zunächst zutreffend und stand mit geltendem Recht im Einklang. Gleiches gilt für die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides. Denn nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 lässt es jedoch auch zu, das Asylverfahren der Klägerin in Deutschland durchzuführen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das dem Bundesamt damit eingeräumte Ermessen ist hier durch die besonderen Umstände des Einzelfalles in der Weise reduziert, dass sich nur eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts als ermessensfehlerfrei erweist. Diese besonderen Umstände beruhen allerdings nicht darauf, dass in Italien die Durchführung eines den Anforderungen der europäischen Grundrechtscharta genügenden Verfahrens nicht gewährleistet wäre oder die Klägerin befürchten müsste, obdachlos zu werden und ihr Kind nicht mit dem Notwendigen versorgen zu können. Zu vergleichbarem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Beschluss vom 21.09.2011 (Az. AN 11 S 11.30425, [...]) aus Anlass einer beabsichtigten Überstellung nach Italien ausgeführt:

"Es wurde vom Bundesverfassungsgericht ... als offen und Anlass zu einer entsprechend eingehenden Untersuchung gebend angesehen, wenn vorgetragen wird, dass das Asylsystem eines Mitgliedsstaates - insbesondere nicht nur aus Gründen der Überforderung - defizitär ist, insbesondere die dortigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen europäischen Mindeststandards nicht genügen. Einen solchen Fall hat der Antragsteller hier aber substantiiert nicht vortragen lassen. Zu dieser Substantiierungspflicht gehört nämlich, dass sich der Asylbewerber auf gravierende Missstände im Land der Überstellung beruft und diese durch Berichte objektiver Stellen belegt, sowie glaubhaft macht, dass diese Missstände ihn persönlich betreffen. In der Antragsschrift vom 16. August 2011 bezieht sich der Antragsteller persönlich im Wesentlichen auf eine Obdachlosigkeit. Zum Beleg dafür soll ein vorgelegtes Foto (Bl. 21 der Gerichtsakte im Klageverfahren) dienen, das den Antragsteller vor Zelten sitzend zeigen soll. Mangels weiterer Angaben kann diese Information aber nicht sicher verifiziert und zugeordnet werden. Soweit sich die Antragsschrift auf stattgebende Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in vergleichbaren Fällen und dort in Bezug genommene Berichte zur Situation von Flüchtlingen in Italien bezieht, erscheinen letztere als nicht ausreichend repräsentativ und ein umfassendes Lagebild vermittelnd (Entscheiderbrief des BAMF 7/2011). Nach den Erkenntnissen des BAMF haben Asylbewerber in Italien vielmehr einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Allerdings seien Unterkunftsplätze teilweise regional schlecht verfügbar, vor allem in Ballungsräumen und Asylbewerber würden anderen Regionen zugewiesen. Italienweit stünden aber genügend Unterbringungsplätze zur Verfügung. Warum manche nicht angenommen werden, könnte verschiedene Motive haben. Daher erweist sich die Unterbringungssituation bei der hier im Eilverfahren gebotenen Prüfung nicht als derart strukturell defizitär, dass ein eklatanter Misstand vorläge. Entsprechendes gelte nach der nachstehend zitierten Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, auch für andere Bereiche des Asylsystems in Italien nach Auswertung der Auskunftslage (VG Düsseldorf vom 7.1.2011, VG Saarland vom 25.1. und 16.2. und 8.6. und 22.8.2011, VG Regensburg vom 14.1. und 19.7.2011, VG Ansbach vom 26.1. und 1.6.2011, VG Würzburg vom 19.7.2011, VG Leipzig vom 24.5.2011, VG Berlin vom 11.4.2011 und VG Gießen vom 9.3.2011, zitiert jeweils nach [...] m.w.N.). Die davon abweichende Rechtsprechung vermag demgegenüber nicht zu überzeugen."

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Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die Klägerin hat in Italien einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf angemessene Unterkunft und Durchführung des Asylverfahrens. Da sie - wie das vorliegende Verfahren zeigt - mit der gerichtlichen Durchsetzung von Rechten vertraut ist, würde sie auch dort die ihr zustehenden Rechte erlangen können. Eine drohende Obdachlosigkeit hält das Gericht für ebenso unwahrscheinlich, wie eine mangelnde Versorgung ihres Kindes. Die italienische Republik ist als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit an die gleichen Standards gebunden, wie die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 3 Abs. 1 der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union", ABlEG 2000 Nr. C 364 S. 1, und Art. 2 EMRK). Die Einlassung der Klägerin, Kinder von Asylbewerbern würden abweichend hiervon in Italien aufgrund des unzureichender Verfahrensstandards nicht mit dem Notwendigen versorgt, so dass auch sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon betroffen wäre, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die durch nichts belegt wird und deshalb keinen Anlass gibt, ihr weiter nachzugehen. Ob in Italien die Möglichkeit besteht, an kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen, ist dem Gericht nicht bekannt. Hierauf kommt es jedoch auch nicht entscheidungserheblich an, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, in jedem Unterzeichnerstaat des Dublin II Abkommens die gleichen Vergünstigungen zu erhalten, wie in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Durchführung von Untersuchungen für die Gesundheit ihres Kindes erforderlich ist, hat sie hierauf auch in Italien einen einklagbaren Anspruch.

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Der von ihr reklamierte Schutz der Ehe und Familie ist in Italien ebenso zu beachten, wie in Deutschland (vgl. Art. 7 der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" sowie Art. 8 EMRK, beide von Italien anerkannt). Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 343/2003 sieht die Möglichkeit vor, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn der Mitgliedstaat dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. Zu den Familienangehörigen in diesem Sinn gehören nach Art. 2 lit. i) VO (EG) 343/2003 neben den außerehelich geborenen Kindern auch die nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, wenn die so definierte Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Auf den zuletzt genannten Umstand stellt auch Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 ab, wonach in Fällen, in denen die betroffene Person wegen eines neugeborenen Kindes auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den Familienangehörigen nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Da letzteres hier nicht der Fall ist, wäre eine Trennung von Mutter und Kind vom Kindesvater nur dann zu vermeiden, wenn entweder die italienische Republik im Ermessenswege einem Nachzug des Kindesvaters zustimmen würde - was ungewiss erscheint - oder das Asylverfahren der Klägerin in Deutschland durchgeführt würde.

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Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hieraus folgt die Verpflichtung staatlicher Stellen zu gewährleisten, dass die sorgeberechtigten Eltern eines Kindes, die mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben und ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen, nicht getrennt werden, wobei für Kinder im Säuglingsalter auch eine auf einige Monate befristete Trennung von einem Elternteil nicht zumutbar ist. Ob der Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet hat, die Kindessorge zusammen mit der Kindesmutter wahrzunehmen, der biologische Vater ist, ist aus Rechtsgründen irrelevant. Die Anerkennung der Vaterschaft ist zivilrechtlich nach § 1598 Abs. 1 BGB nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 11594 ff. BGB nicht entspricht. Damit hat es der Gesetzgeber familienrechtlich bewusst in Kauf genommen, dass ein Mann die Vaterschaft wissentlich zu Unrecht anerkennt. Der Anerkennende ist damit - worauf es allein ankommt - im rechtlichen Sinne der Vater des Kindes. Diese Rechtswirkung ist auch bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. vom 10.10.2004 - 2 M 441/04 -, InfAuslR 2006, 56 [OVG Sachsen-Anhalt 01.10.2004 - 2 M 441/04]; VGH Kassel, Beschl. vom 05.07.2005 - 9 UZ 364/05 -, [...]; OLG Celle, Urt. vom 24.08.2006 - 2 Ss 87/06 -, [...]; AG Nienburg, Urt. vom 31.01.2006 - 4 Cs 502 Js 7974/04 - NStZ 2006, 531 [OLG Frankfurt am Main 30.03.2006 - 2 Ss 26/06]; a. A. VGH Mannheim, Beschl. vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 -, NJW 2005, 1529). Abgesehen davon hat sich Herr C., der sich in der mündlichen Verhandlung fürsorglich um das Kind bemüht hat, bereit erklärt, auch seine biologische Vaterschaft nachzuweisen, sofern es darauf rechtlich ankommen sollte. Nachdem die Klägerin angegeben hat, sich seit August 2010 in Deutschland aufzuhalten, ist eine biologische Vaterschaft des Herrn C. nicht ausgeschlossen. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Aufenthaltsgestattung vorgelegt, in der ihr erlaubt wird, sich beim Kindesvater in Lamspringe aufzuhalten. Das Gericht hält es deshalb für glaubhaft, dass die Kindeseltern zusammenleben und auch de facto das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Da sich Herr C. derzeit im Asylverfahren befindet, ist es ihm schon unabhängig davon, ob er überhaupt nach Italien einreisen dürfte, nicht zuzumuten, das Verfahren vom Ausland aus fortzuführen und sich mit der Kindesmutter nach Italien zu begeben, um dort mit ihr gemeinsam für das Kind zu sorgen. Hinzu kommt, dass er sich im Asylverfahren auf exilpolitische Aktivitäten beruft und das Bundesamt nach den Erfahrungen des Gerichts diesen Umstand in der Regel zum Anlass nimmt, entweder eine Flüchtlingsanerkennung auszusprechen oder das Verfahren jedenfalls nicht zu einem für den Asylbewerber negativen Abschluss zu bringen. Berücksichtigt man weiter dass Herr C. seit zehn Jahren in Deutschland lebt, sich hier integriert und - bis zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis vor einem halben Jahr - eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat, ist es ihm nicht zuzumuten, diese aufzugeben und mit der Klägerin und dem gemeinsamen Kind nach Italien zu gehen. Mutter und Kind wiederum ist eine Trennung vom Kindesvater nicht zuzumuten, so dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Schutzfunktion für die Familie nur dadurch nachkommen kann, dass sie von einer Abschiebung der Klägerin absieht. Da ihr Anspruch auf Entscheidung über ihr Asylbegehren auch in diesem Fall nicht erlischt, folgt daraus zugleich die Pflicht, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren der Klägerin hier durchzuführen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.