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Art. 2 ÖLStV - Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):

"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."

(1) Die dem Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben werden von der jeweils beim Land Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Behörde wahrgenommen.

(2) Die beim Land Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Behörde ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der ihr in Artikel 1 in Verbindung mit Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu beauftragen.