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§ 68 ZRHO - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Auf die formlose Zustellung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung nicht anzuwenden.

(2) Die formlose Zustellung ist nur statthaft, wenn der Empfänger zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit ist. Eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 186 ZPO) ist unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 181 ff. ZPO ist ausgeschlossen.