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§ 68 ZRHO - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Auf die formlose Zustellung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung nicht anzuwenden.

(2) Die formlose Zustellung ist nur statthaft, wenn der Empfänger zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit ist. Eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 ZPO) ist unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, § 180 ff. ZPO ist ausgeschlossen.