Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.02.2006, Az.: 12 UF 130/05
Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt; Separate Feststellung der Bedürftigkeit trotz Bezugs von Sozialhilfe; Feststellung der Leistungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.02.2006
- Aktenzeichen
- 12 UF 130/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 11423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:0221.12UF130.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 04.10.2005 - AZ: 59 F 2/05
Rechtsgrundlage
- § 1611 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- FPR 2006, 362
- FamRZ 2006, 1292-1293
- NJW 2006, XII Heft 19 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2006, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-Spezial 2006, 296 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 550-551
- ZAP EN-Nr. 0/2006
- ZAP EN-Nr. 736/2006
- ZFE 2006, 358-359 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht Unterhalt für einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dass schlüssig begründet, wenn im einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann.
Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Elternteil nach jahrzehntelanger Erwerbslosigkeit (und Sozialhilfebezug) nunmehr ein Alter erreicht hat, in dem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß keine Beschäftigung mehr zu befinden vermag.
In der Familiensache
hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2006
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Sie erbrachte für die im Mai 1940 geborene Mutter des Beklagten in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich jeweils mehr als 400 EUR. Über die Zahlung unterrichtete sie den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 21. Januar 2003 und 01. September 2003.
Der Beklagte verfügt über ein regelmäßiges Einkommen als Angestellter. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem im Jahr 2003 errichteten Haus, an dem noch Restarbeiten zu erledigen sind. Die bestehenden Verbindlichkeiten werden teils von ihm, teils von seiner Lebensgefährtin aufgebracht. Von 2004 an erhält der Beklagte eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2.600 EUR.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Grundlage von ihr vorgenommener Einkommensberechnungen monatliche Beträge von 16 und 27 EUR sowie ab 2004 monatlich 169 EUR, insgesamt 2.286 EUR, geltend gemacht.
Dieser Klage hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg mit Urteil vom 04. Oktober 2005 antragsgemäß stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, nicht leistungsfähig zu sein, weil die Verbindlichkeiten für das Haus nur teilweise berücksichtigt worden seien und er Beiträge zu weiteren Lebensversicherungen zu leisten habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 04. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen..
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen Unterhalt aus übergegangenem Recht beanspruchen.
Einem Erfolg der Klage steht bereits entgegen, dass die Klägerin keinen Grund für einen Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers dargelegt hat. Hierfür genügt der Bezug von Sozialhilfe nicht, weil daraus allein der Grund der Bedürftigkeit nicht zu erkennen ist. Im Rahmen des Erwachsenenunterhalts gilt grundsätzlich das Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortung. Dieses beinhaltet die Verpflichtung, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, wobei von einer jedenfalls bis zum Beginn des Rentenalters (§§ 35, 237a SGBVI) bestehenden Erwerbsverpflichtung auszugehen ist. Der Umfang dieser Erwerbsverpflichtung beurteilt sich nach einem ähnlichen Maßstab, wie er für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt (Soyka in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht J Rn. 16). Sollte eine eigene Erwerbstätigkeit alters oder krankheitsbedingt nicht mehr in Betracht kommen, sind vorrangig Ansprüche auf nicht subsidiäre Sozialleistungen wie die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Ein Unterhaltsanspruch kommt daher nur dann in Betracht, wenn aus keinem solcher vorrangig geltend zu machenden Ansprüche ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden kann.
Da der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zustehen, als sie die Mutter des Beklagten diesem gegenüber direkt hätte geltend machen könnte, bedurfte es zur Begründung des Anspruchs zunächst einer detaillierten Darlegung der Bedürftigkeit. Diese ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Mutter des Beklagten seit 1979, d.h. seit ihrem 40. Lebensjahr, mit geringen Unterbrechungen Sozialhilfe bezogen hat, obwohl - wie die Klägerin zugesteht - eine Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Die Frage der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit beurteilt sich daher nicht danach, ob die Mutter des Beklagten im Alter von mehr als 60 Jahren noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist, sondern danach, ob sie bei Ausschöpfung der bestehenden Erwerbsverpflichtungen weiterhin auf ein Arbeitseinkommen oder selbst erworbene Rentenansprüche hätte zurückgreifen können.
Ob die unterbliebene Erwerbstätigkeit als "sittliches Verschulden" im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist oder es grob unbillig wäre, den Beklagten bei einer darauf beruhenden Bedürftigkeit in Anspruch zu nehmen, bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn die Klage erweist sich auch deswegen als unbegründet, weil bei Leistung des verlangten Unterhalts der eigene angemessene Bedarf des Beklagten nicht mehr gewahrt wäre.
Für das Jahr 2003 folgt diese bereits aus der eigenen Berechnung der Klägerin. Denn sie hat Werbungskosten lediglich mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens berücksichtigt. Da der Beklage jedoch unwidersprochen geltend gemacht hat, dass er werktäglich 13 Kilometer mit dem PKW zur Arbeit fährt, übersteigen die hierfür anzusetzenden 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer die allgemeine Pauschale. Unterhaltsrechtlich sind daher an Werbungskosten rund 140 EUR zu berücksichtigen. Selbst wenn man im übrigen der Berechnung des Amtsgerichts folgt, beträgt damit das bereinigte Einkommen des Beklagten sowohl im ersten wie im zweiten Halbjahr des Jahres 2003 weniger als 1.250 EUR.
In 2004 ergibt sich insofern eine Veränderung, als der Beklagte neben seinem Einkommen auch eine Eigenheimzulage von monatlich 213 EUR erhält. Aber auch dies führt nicht zu seiner Leistungsfähigkeit. Denn bei der Bemessung des Unterhalts sind die für das Haus zu tragenden Verbindlichkeiten nur unvollständig berücksichtigt worden. Wie sich aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen ersehen lässt, haben der Beklagte und seine Lebensgefährtin zur Hausfinanzierung folgende Beträge aufzubringen: 394 + 77 EUR für das Hypothekendarlehen I, 265 EUR für den Kredit "Konstant 28", 184 + 216 EUR für das Vorausdarlehen. Hinzu kommen die Gebäudeversicherung und die anteilige Grundsteuer mit monatlich rund 55 EUR. Dies entspricht einer Gesamtbelastung von 1.191 EUR, von denen 216 EUR durch die Eigenheimzulage gedeckt sind. Wenn man der Berechnung des Amtsgerichts folgt und Wohnvorteil sowie Hausbelastung bei beiden Partnern zu gleichen Anteilen anrechnet, ergibt sich eine Unterdeckung von jeweils rund 160 EUR. Bereits damit unterschreitet das anrechenbare Nettoeinkommen des Beklagten auch in 2004 den ihm zu belassenden Selbstbehalt von 1.250 EUR. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, in welchem Umfang noch sonstige Zahlungsverpflichtungen einkommensmindernd zu berücksichtigen wären.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist für eine Anwendung von §§ 93d, 97 Abs. 2 ZPO kein Raum. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte seiner Auskunftspflicht nur zögerlich nachgekommen ist. Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren jedoch erstinstanzlich bereits vorgetragen und die Klage erwies sich zudem unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beklagten als nicht begründet.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.