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  • ab 09.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JVBBetrAV - Indikation und Kontaktaufnahme

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur Betreuung von Justizvollzugsbediensteten nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen
Redaktionelle Abkürzung
JVBBetrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

Bei außerordentlichen Vorkommnissen oder anderen Ereignissen, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als belastend erlebt werden können, entscheidet die zuständige Führungskraft über die Hinzuziehung der anstaltsinternen Mitglieder des ENT und informiert diese.

Sind diese verhindert, selbst betroffen oder lehnen den Einsatz aus anderen Gründen ab, ist die Rufbereitschaft zu informieren. Diese ist an Werktagen zu den Geschäftszeiten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit und an den Wochenenden und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr erreichbar. Die Rufbereitschaft beauftragt dann andere Mitglieder des ENT mit der Wahrnehmung der Aufgaben. Nach der Information durch die Justizvollzugseinrichtung nehmen die Mitglieder des ENT in der Regel innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder persönlich Kontakt zu den beteiligten Bediensteten des Ereignisses auf.

Die Teilnahme an den Maßnahmen der Psychosozialen Notfallversorgung ist freiwillig. Durch die Nichtteilnahme entstehen den Bediensteten keine Nachteile.

Die unmittelbar oder mittelbar betroffenen Bediensteten sind angehalten, Verantwortung für die eigene Gesundheit zu übernehmen. Sie können im Bedarfsfall auch direkt mit den Mitgliedern des ENT Kontakt aufnehmen.

Außer Kraft am 9. Oktober 2029 durch Nummer 9 der AV vom 9. Oktober 2024 (Nds. Rpfl. S. 418)