Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.09.1988, Az.: 17 UF 91/87
Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten; Rechtmäßigkeit des Einbezugs einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ; Zweck einer Limitierungsklausel in einer Betriebsvereinbarung; Vorliegen einer volldynamischen Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.09.1988
- Aktenzeichen
- 17 UF 91/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1988:0916.17UF91.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 17.03.1987 - AZ: 30 F 147/86
Rechtsgrundlagen
- § 1587b Abs. 1 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 2 BetrAVG
- § 10a VAHRG
- § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BetrAVG
- § 44 SGB I
- § 16 BetrAVG
Verfahrensgegenstand
Versorgungsausgleich
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Limitierungsklausel nur dann - korrigierend - eingreifen soll, wenn sonst eine unerwünschte Überversorgung des Berechtigten entstehen würde. Im Limitierungsfall stellen sich Betriebsrente und gesetzliche Rente als Gesamtversorgung dar.
- 2.
Die VBL-Berechnungsmethode gewährleistet, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Bewertungsmaßstäbe auch im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen eingehalten werden.
- 3.
Eine Versorgung ist nur dann als volldynamisch zu beurteilen, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden.
- 4.
Eine Anwartschaft auf Betriebsrente, deren künftige Dynamisierung vom weiteren Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb abhängig ist, kann nicht als im Anwartschaftsstadium volldynamisch behandelt werden.
- 5.
Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nur dann in den Wertausgleich einzubeziehen, wenn sie auch der Höhe nach unverfallbar sind.
- 6.
Die Gerichte sind grundsätzlich nicht berechtigt, teildynamische Versorgungen, auf die die Tabellenwerte der Barwertverordnung nicht zugeschnitten sind, individuell - z.B. durch einen Zuschlag zu den Tabellensätzen - zu bewerten. Die Anwendung der neuen Barwertverordnung führt in solchen Fällen in der Regel nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis.
In der Familiensache
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
am 16. September 1988
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 17. März 1987 zu Ziff. 1. wie folgt geändert:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der ... werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der ... gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 427,45 DM und gemäß S 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 57,40 DM, bezogen auf den 30. Juni 1986, übertragen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 17,45 DM, bezogen auf den 30. Juni 1986, einen Betrag von 3.399,20 DM, bezogen auf das Jahr 1987, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der ... zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: | 1.000 DM. |
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Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die am 15.1.1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 13.5.1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25.1.1963 geheiratet (das im Scheidungsurtetil angegebene Datum der Eheschließung - 21.1.1963 - ist nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Heiratsurkunde nicht zutreffend). Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 23.7.1986 zugestellt. Nachdem die Ehe durch Urteil vom 25.11.1986 vorab geschieden worden war, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 17.3.1987 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat der Antragsteller in gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB monatliche Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 427,45 DM, bezogen auf die Ehezelt, übertragen und die Ehefrau wegen der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der ... (im folgenden: ... auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil die Höhe der künftigen Betriebsrente im Leistungsstadium noch nicht feststehe. Gegen die Ausklammerung der betrieblichen Altersversorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde ist in zulässiger Weise auf den Teil der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt worden, der den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes betrifft (vgl. BGH FamRZ 1983, 38). Soweit das Amtsgericht die Differenz zwischen den von den Parteien jeweils in der Ehezelt (1.1.1963 bis 30.6.1986, S 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (954,50 DM - 99,60 DM = 854,90 DM) zur Hälfte (854,90 DM: 2 = 427,45 DM) im Wege des Splittings (S 1587 b Abs. 1 BGB) ausgeglichen hat, entspricht im übrigen der Rechtslage.
Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die dem Ehemann zugesagte betriebliche Altersversorgung zu Unrecht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
1.
Der Ehemann hat gegenüber seinem Arbeitgeber, der ... eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben. Die betriebliche Altersversorgung besteht in der Rechtsform einer Direktzusage des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Rechtsgrundlage der Versorgungszusage ist die Betriebsvereinbarung über die betrieblichen Ruhegelder in der ab 1.7.1986 geltenden Fassung. Soweit (einen Tag) nach Ende der Ehezelt Änderungen der für die Ruhegeldgewährung maßgebenden Bestimmungen eingetreten sind, sind diese Änderungen beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1986, 976).
Die Anwartschaft umfaßt eine Alters- und Invaliditätsversorgung (Abschnitt "Ruhegeld", Ziff. 1.1 und 1.2). Da der Ehemann das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn seit mehr als 10 Jahren besteht, ist die Anwartschaft dem Grunde nach unverfallbar geworden (S 1 Abs. 1 BetrAVG; Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung) und deshalb grundsätzlich in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB).
a)
Die Höhe des betrieblichen Ruhegeldes ist nach den maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung dienstzeit- und gehaltsabhängig. Sie richtet sich zum einen nach der Anzahl der erfüllten Dienstjahre und zum anderen nach dem ruhegeldfähigen Gehalt, d.h. dem 1,2-fachen des im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses bezogenen Bruttogehalt. Das konkrete Ruhegeld errechnet sich aus einem Grundbetrag von 21 % des ruhegeldfähigen Gehalts für die ersten 10 Dienstjahre und aus einem Steigerungsbetrag von 1,25 % des ruhegeldfähigen Gehalts für jedes weitere volle Dienstjahr; jeder darüber hinaus erreichte oder angefangene Dienstmonat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil (Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung).
Für den Versorgungsausgleich ist von den persönlichen Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezelt (30.6.1986) auszugehen. Im letzten Monat vor Ende der Ehezelt bezog der Ehemann nach Mitteilung der ... ein maßgebliches Bruttogehalt von 3.367,94 DM. Multipliziert mit 1,2 ergibt sich ein ruhegeldfähiges Gehalt von monatlich 4.041,53 DM. Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezelt andauerte, ist der auf die Ehezelt entfallende Teil der Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) BGB zu berechnen. Als fiktive Gesamtbetriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zur regelmäßigen Altersgrenze (d.h. im vorliegenden Fall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) ergibt sich die Zelt vom 1.4.1962 bis 31.5.2004, das sind 506 Monate oder 42,17 Jahre. Daraus errechnet sich ein persönlicher Prozentsatz von 61,21 % des ruhegeldfähigen Gehalts. Das fiktive volle betriebliche Ruhegeld beläuft sich damit auf 4.041,53 DM × 61,21: 100 = 2.473,82 DM. In die Ehezelt (1.1.1963 bis 30.6.1986) fällt eine Betriebszugehörigkeit von 282 Monaten. Damit ergibt sich ein Ehezeitanteil der vollen Versorgung von 2.473,82 DM × 282: 506 = 1.378,69 DM.
b)
Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung enthält allerdings eine sogenannte Limitierungsklausel. Danach darf das betriebliche Ruhegeld unter Anrechnung (u.a.) der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grenze der Gesamtversorgung nicht übersteigen. Die Höchstgrenze ist abhängig vom Lebensalter des Betriebsangehörigen beim Eintritt in den Ruhestand; für den hier zugrunde zu legenden Regelfall des mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintretenden Ruhestandes beträgt sie 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts. Das für den Ehemann erreichbare volle betriebliche Ruhegeld wird also gekürzt, wenn es zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die genannte Höchstgrenze übersteigt.
Um feststellen zu können, ob die Kürzungsvorschrift eingreift, muß der Versorgungsträger im Versorgungsfan eine Alternativberechnung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rente vornehmen. Im Versorgungsausgleich bereitet die Limitierungsklausel Probleme, weil der Versorgungsfall vorliegend tatsächlich noch nicht eingetreten ist. Es ist noch völlig offen, ob der Ehemann im Versorgungsfan eine gesetzliche Rente beziehen wird, die sich auf die Höhe der betrieblichen Versorgung auswirkt. Die Höhe der künftigen gesetzlichen Rente ist nicht hinreichend zuverlässig vorauszuberechnen. Es ist ganz ungewiß, welche Versicherungszelten der Ehemann bis zum Eintritt in den Ruhestand noch in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen und in welcher Hohe er Werteinheiten hinzuerwerben wird. Selbst wenn man für die Erweiterungszeit bis zur Altersgrenze den Erwerb von Werteinheiten entsprechend dem vor Ehezeitende zuletzt erzielten Einkommen unterstellen würde, wäre der künftige Erwerb von gesetzlichen Rentenanwartschaften damit auch nicht annähernd präzise erfaßt. Abgesehen davon hängt die Kürzung der betrieblichen Altersversorgung auch noch von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens des Ehemannes ab, die sich nicht mit der Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung decken muß. Ferner kann die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen. Scheidet der Ehemann vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Betrieb aus, erhält er lediglich eine nach Maßgabe des § 2 BetrAVG zeitanteilig gekürzte Betriebsrente. Die Höchstbegrenzungsklausel wirkt sich in diesem Fall aber nicht schon auf die Berechnung der Vollrente aus, sondern führt nur dann zu einer Versorgungsminderung, wenn sogar die zeitanteilig gekürzte Betriebsrente zusammen mit der Sozialversicherungsrente die vorgesehene Obergrenze übersteigt. Denn es ist im Zweifel davon auszugehen, daß die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Limitierungsklausel nur dann - korrigierend - eingreifen soll, wenn sonst eine unerwünschte "Überversorgung" entstehen würde (vgl. dazu BAG BB 1984, 213; 1984, 2134).
Auch wenn somit derzeit nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob die dem Ehemann zugesagte Betriebsrente unter die Kürzungsvorschrift fallen wird, muß die Höchstbegrenzungsklausel auch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Es genügt insoweit, daß sie sich auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung auswirken kann. Es ist deshalb auch im Versorgungsausgleich eine Alternativberechnung anzustellen. Sodann ist der sich aus beiden Berechnungsvarianten ergebende niedrigere Wert zugrunde zu legen. Damit wird die Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes gewährleistet. Eine Korrektur der Entscheidung ist gegebenenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG oder im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich möglich, wenn sich nach Eintritt des Versorgungsfans herausstellt, daß die Betriebsrente tatsächlich nach der anderen Berechnungsvariante zu berechnen ist, und sich dadurch ein wesentlich anderer Ausgleichswert ergibt.
Im Limitierungsfall stellen sich Betriebsrente und gesetzliche Rente als Gesamtversorgung dar. Wie im Falle einer Gesamtversorgung der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft zu berechnen ist, ist umstritten.
Nach der sogenannten Hochrechnungs- oder Betriebsrentenmethode (vgl. etwa OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 595; OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1980, 804; Soergel/Zimmermann, BGB, 11. Aufl., Nachträge, § 1587 a, Rdn. 138; Glockner FamRZ 1980, 308, 311; 1987, 328, 333; 1988, 777, 780; Trey NJW 1978, 307) ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (ebenso wie die Betriebsrente) auf die normale Altersgrenze hochzurechnen, wobei für die Hochrechnung noch verschiedene Berechnungsvarianten vertreten werden. Übersteigt sodann die Summe beider Renten den maßgebenden Höchstbetrag der Gesamtversorgung, ist die volle Betriebsrente um den Differenzbetrag zu verringern (nach OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391 ist die Differenz zuvor noch - wie nach der Rechtsprechung des BGH bei der Kürzung einer Beamtenversorgung nach § 55 BeamtVG - auf den Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften zurückzuführen; dagegen allerdings Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rdn. 137; Rahm/Lardschneider, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Versorgungsausgleich, Rdn. 240). Im letzten Berechnungsschritt wird der Ehezeitanteil der Betriebsrente durch zeitratierliche Quotierung ermittelt.
Nach der sogenannten VBL-Methode (vgl. z.B. BGH FamRZ 1985, 363; 1985, 797; Rechtsanwenderbroschüre des Bundesjustizministeriums, S. 239) ist dagegen zunächst pro rata temporis der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung zu ermitteln. Davon ist sodann der aus der Auskunft des Rentenversicherungsträgers ersichtliche Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente zu subtrahieren, um die ehezeitanteilige Betriebsrente zu erhalten.
Häufig bedarf es keiner Entscheidung darüber, welcher Berechnungsmethode der Vorzug zu geben ist, etwa weil keine der Berechnungsweisen zu einer Kürzung der Betriebsrente führt (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74) oder weil der Versorgungsanwärter ausgleichsverpflichtet ist, der Ausgleichswert aber nach jeder Berechnungsmethode den Grenzbetrag des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRGübersteigt und ein Ausgleich des Restwertes nicht in Betracht kommt (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 1987, 391; OLG Köln FamRZ 1987, 1156). Im vorliegenden Fall führen jedoch sämtliche Berechnungsmethoden zu einer Kürzung der Betriebsrente, und außerdem kommt für den Ausgleich eines Restwertes die Ausgleichsform der Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht. Es kommt daher hier für die Entscheidung auf die Berechnungsmethode an.
Der Senat hat sich bereits früher in bezug auf das Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die VBL-Methode entschieden (FamRZ 1982, 389). Der BGH ist dieser Auffassung gefolgt (FamRZ 1985, 363; 1985, 797). Ob die VBL-Methode auch auf private betriebliche Gesamtversorgungszusagen anzuwenden ist, ist allerdings bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BGH FamRZ 1985, 363, 366; 1985, 797, 798). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen (ebenso z.B. OLG Celle - 21. Zivilsenat - FamRZ 1985, 1052; OLG Hamm FamRZ 1981, 569; 1985, 1054; OLG Koblenz FamRZ 1987, 717; Johannsen/Henrich/Hahne, EheR, § 1587 a, Rdn. 202; Körber in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. Eherechtsreformgesetz, § 1587 a, Rdn. 97; Rahm/Lardschneider, a.a.O., Rdn. 238). Die VBL-Methode gewährleistet, daß die für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Bewertungsmaßstäbe auch im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen eingehalten werden (vgl. BGH FamRZ 1985, 363, 366). Die Hochrechnungsmethode hält sich zwar bei der Bewertung der betrieblichen Differenzrente im Rahmen der gesetzlichen Regelung des S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB, unterstellt jedoch bei der Bewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente ein gleichmäßiges Anwachsen der Anwartschaft bis zur Altersgrenze mit einem fiktiven persönlichen Vomhundertsatz. In dem Maße, in den die nach der Ehezelt tatsächlich erworbenen Werteinheiten von dem fiktiven Wert abweichen, erweist sich die Bewertung der betrieblichen Differenzrente als zu hoch oder zu niedrig. Zwar könnte eine sich herausstellende gravierende Fehlbewertung der Betriebsrente nunmehr (möglicherweise) gemäß § 10 a VAHRG später korrigiert werden. Gleichwohl hält der Senat auch nach jetziger Rechtslage die Anwendung der VBL-Methode für sachgerecht, weil sie dem Prinzip der Gesamtversorgung am besten Rechnung trägt und gewährleistet, daß der vom Verpflichteten in der Ehezelt erworbene Teil der gesamten Versorgung zum Gegenstand des Versorgungsausgleichs gemacht wird. Bei welchen Versorgungsträgern der Ausgleichspflichtige die einzelnen Teile der Gesamtversorgung erworben hat, ist für die Höhe der Gesamtausgleichspflicht (§ 1587 a Abs. 1 BGB) letztlich unerheblich.
Zwar findet auf private betriebliche Altersversorgungen § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG Anwendung (für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gilt diese Vorschrift gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht). Danach kann im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb der unverfallbare Teilanspruch auf Betriebsrente (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) im Rahmen einer Gesamtversorgung mit Hilfe einer Hochrechnung der gesetzlichen Rente berechnet werden; bei dieser Hochrechnung wird - entsprechend dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen zulässigen Verfahren - ein finanzmathematischer Faktor benutzt (vgl. die Berechnung der Firma ... § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG enthält jedoch keine für den Versorgungsausgleich verbindliche Bewertungsregel (Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rdn. 137). Die Vorschrift soll nach Eintritt des tatsächlichen Versorgungsfalles eine fiktive Berechnung der gesetzlichen Rente ermöglichen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen seiner als Grundversorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente nachweist. Für den Versorgungsausgleich wird dagegen regelmäßig ein Versorgungsfall nur fingiert. Die Berechnung der auf die Ehezelt entfallenden Teilversorgung hat hier nach den speziell für den Versorgungsausgleich geltenden Vorschriften zu erfolgen.
Nach der VBL-Methode berechnet sich der Ehezeitanteil der maximalen Gesamtversorgung im vorliegenden Fall wie folgt: Der auf die Altersgrenze bezogene Höchstbetrag der Gesamtversorgung beläuft sich auf 3.031,15 DM (75 % des ruhegeldfähigen Gehalts von 4.041,53 DM). Davon entfällt auf die Ehezelt ein Anteil von (3.031,15 DM × 282: 506 =) 1.689,30 DM. Von dieser Teil-Gesamtversorgung ist die während der Ehezelt erworbene Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 954,50 DM (insoweit wird auf die zutreffende Berechnung der ... Bezug genommen) abzuziehen. Dann verbleiben monatlich 734,80 DM als ehezeitbezogener Höchstbetrag der betrieblichen Rentenanwartschaft. Die oben (zu a)) errechnete ehezeitliche Versorgungsanwartschaft, die sich ohne Berücksichtigung der Limitierungsvorschrift ergibt, übersteigt den Höchstbetrag, so daß der letztere als maßgebend zugrunde zu legen ist.
2.
Die Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente ist nicht volldynamisch und deshalb gemäß § 1587 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine dynamische Rente umzuwerten.
Eine Versorgung ist nur dann als volldynamisch zu beurteilen, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 40, 41; 1983, 265, 266; 1987, 361). Davon ist hier nicht auszugehen.
a)
Die dem Ehemann zugesagte betriebliche Altersversorgung kann zwar als in der Anwartschaftsphase volldynamisch angesehen werden, weil der Wert der Anwartschaft in Abhängigkeit von dem jeweils letzten Bruttoarbeitsentgelt des Ehemannes wächst. Sofern das Bruttogehalt des Ehemannes regelmäßig im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt wird, wovon bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen in größeren Unternehmen ausgegangen werden kann (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 847), liegt eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einkommensdynamik vor.
Diese Einkommensdynamik ist jedoch in ihrem Fortbestand davon abhängig, daß der Ehemann betriebszugehörig bleibt. Scheidet er vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Betrieb aus, bleibt das letzte Einkommen als Bemessungsfaktor sowohl für die ungekürzte Rente als auch für die Höchstbegrenzung maßgebend. Die Dynamik ist auch nach Betriebsrentenrecht nicht bestandsgeschützt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG), so daß keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, die zugestandene Ruhegelddynamik aufrechtzuerhalten (vgl. Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung, S. 433). Die weitere Dynamisierung der Versorgungsanwartschaften im Anwartschaftsstadium ist daher davon abhängig, daß der Ehemann betriebstreu bleibt. Auch im Falle der vorzeitigen Invalidität berechnet sich die Höhe der Rente nach dem vor Ausscheiden aus dem Betrieb zuletzt erzielten Bruttoentgelt. Damit erweist sich die während der Anwartschaftsphase grundsätzlich bestehende Anwartschaftsdynamik als noch nicht gesichert. Sie kann vielmehr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch wegfallen, wenn auch nur für die Zeit ab einem Ausscheiden aus dem Betrieb.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB enthaltene Unverfallbarkeitsbegriff auch die Dynamik einer betrieblichen Altersversorgung umfaßt und demgemäß eine nicht gesicherte Dynamik im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen ist. Ein Teil der Rechtsprechung hält eine Einbeziehung der auf künftiger (Ungewisser) Dynamisierung beruhenden Wertsteigerung für nicht zulässig (vgl. OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1985, 297; - 21. Zivilsenat - FamRZ 1985, 1052 und Beschluß vom 14.7.1988 - 21 UF 63/87 -; OLG Hamm FamRZ 1985, 1054; OLG München FamRZ 1987, 1053). Nach anderer Auffassung ist die Dynamik bei der Prüfung, inwieweit ein Anrecht unverfallbar und damit überhaupt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, außer Betracht zu lassen und lediglich für die Frage, ob eine Umwertung nach § 1587 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB vorzunehmen ist, von Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74; 1988, 406; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 847; Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rdn. 263 und Nachträge Rdn. 263; Glockner FamRZ 1987, 328, 334; 1987, 576; Morawietz, Die Bewertung teildynamischer Betriebsrentenanwartschaften im Versorgungsausgleich, 1981, S. 47 ff.; im Ergebnis - allerdings ohne Begründung - auch OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391, 392; OLG Köln FamRZ 1987, 1156 m.Anm. Kemnade). Der BGH hat zu dieser Problematik noch nicht ausdrücklich Stellung genommen.
Nach Auffassung des Senats kann eine Anwartschaft auf Betriebsrente, deren künftige Dynamisierung vom weiteren Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb abhängig ist, nicht als im Anwartschaftsstadium volldynamisch behandelt werden. Im Rahmen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB muß auch die Verfallbarkeit der Einkommensdynamik berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 BGB nur solche Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BGH FamRZ 1982, 899, 902; 1985, 56; 1987, 52, 55). Daran hält der BGH auch nach Inkrafttreten des § 10 a VAHRG fest (FamRZ 1988, 822). Die Entscheidungen betreffen zwar Versorgungssysteme öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (VBL, Bayerischer Rundfunk, ZDF), die für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb eine grundsätzlich andere Berechnung der Betriebsrente vorsehen als bei Betriebstreue bis zur Altersgrenze. Für private betriebliche Versorgungssysteme, die eine einheitliche Versorgungsanwartschaft gewähren und bei denen lediglich die künftige Dynamisierung vom Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb abhängig ist, kann jedoch nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Der Versorgungswert, der durch die Dynamik maßgeblich geprägt wird, ist von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit von der künftigen beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers abhängig. Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Betrieb aus, verbleibt ihm lediglich der bis zum Ausscheiden eingetretene Dynamisierungszuwachs. Die Anwartschaft ist mithin insofern noch der Höhe nach als verfallbar anzusehen, als die künftige - vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige - Dynamisierung ungewiß ist.
Entgegen der Auffassung von Glockner (a.a.O.; ebenso OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74; OLG Frankfurt a.a.O.) gibt die nunmehr bestehende Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Die gesetzliche Neuregelung hat nichts daran geändert, daß Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch verfallbar sind, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben. Der Gesetzgeber hat auch keine Änderung des Begriffs der Unverfallbarkeit beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 18). Der BGH hat deshalb keinen Anlaß gesehen, seine Auffassung aufzugeben, wonach Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur dann in den Wertausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auch der Höhe nach unverfallbar sind (BGH FamRZ 1988, 822, 823 f.). Hinreichende Gründe dafür, allein im Bereich der privaten betrieblichen Altersversorgung nunmehr eine Unverfallbarkeit dem Grunde nach zur Einbeziehung betrieblicher Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausreichen zu lassen, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Die jetzt bestehende Möglichkeit, eine Versorgungsausgleichs-Entscheidung zugunsten des Ausgleichspflichtigen im Abänderungsverfahren nach S 10 a VAHRG später zu korrigieren, wenn ein auszugleichendes Anrecht bei der Erstentscheidung zu hoch bewertet worden ist, kann für sich allein die Einbeziehung des Ungewissen künftigen Dynamisierungswertzuwachses nicht rechtfertigen. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB beruht auf der Erwägung, daß angesichts der erheblichen Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt (die in der Privatwirtschaft sogar noch größer ist als im öffentlichen Dienst) nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß die Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einem bestimmten Unternehmen bis zur Altersgrenze oder auch nur bis zu einem anderen bestimmten Zeitpunkt fortdauert. Die Vorschrift soll deshalb den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die betrieblichen Versorgungswerte beschränken, die als gesichert anzusehen sind. Dieser gesetzgeberischen Konzession entspricht es eher, einen später tatsächlich realisierten Dynamisierungswertzuwachs nachträglich (entweder gemäß § 10 a VAHRG oder schuldrechtlich) auszugleichen, als die Einkommensdynamik schon bei der ersten Entscheidung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und damit in Kauf zu nehmen, daß sich der durchgeführte Ausgleich in einer erheblichen Anzahl von Fällen, in denen sich die Dynamik nicht bzw. nicht in vollem Umfang realisiert, als überhöht erweist.
Eine Einbeziehung der unsicheren künftigen Anwartschaftsdynamik in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist insbesondere dann problematisch, wenn - wie im vorliegenden Fall - der auszugleichende Wert den für das erweiterte Splitting nach S 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrag übersteigt und der Restausgleich durch Beitragsentrichtung seitens des Verpflichteten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG (oder auch durch eine Abfindung nach § 1587 1 BGB) zu vollziehen wäre. Der Ausgleichspflichtige würde dadurch unter Umständen wirtschaftlich erheblich belastet, obwohl noch offen ist, ob sich der Wert des auszugleichenden Anrechts in der angenommenen Höhe realisiert. Zudem hätte im Falle einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG der Versicherungsträger die zuviel geleisteten Beiträge nur unter Anrechnung der dem Ausgleichsberechtigten oder seinen Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen zu erstatten (§ 10 a Abs. 8 Satz 2 VAHRG), und der zu erstattende Betrag wäre nur mit 4 % zu verzinsen (§ 44 SGB I). Glockner (FamRZ 1987, 576, 577) und das OLG Braunschweig (FamRZ 1998, 406 [BGH 09.06.1998 - VI ZR 238/97]) haben sich deshalb dafür ausgesprochen, in solchen Fällen in Ausübung des den Familiengerichten nach § 3 b VAHRG eingeräumten Ermessens die Anordnung von Beitragszahlungen zum Ausgleich des Werts der verfallbaren Dynamik zu unterlassen und den Berechtigten insoweit auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Damit wird zwar auch eine wirtschaftliche Belastung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Ergebnis vermieden. Der Senat hält diese Lösung jedoch für nicht systemgerecht. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG betrifft die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er bezweckt gerade, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückzudrängen und einen nach S 1587 a Abs. 1 BGB ermittelten Ausgleichsanspruch auch öffentlich-rechtlich durchzusetzen. Der dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum soll vornehmlich eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ermöglichen. Ist diese gegeben und erweist sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht als unwirtschaftlich, ist es nicht sachgerecht, die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs allein unter Hinweis auf den unsicheren Leistungsumfang eines auszugleichenden Anrechts (teilweise) zu versagen (vgl. auch Wagenitz FamRZ 1987, 1, 4).
Die Konsequenz der vom Senat vertretenen Auffassung ist allerdings, daß der Ausgleich des nach Ende der Ehezeit realisierten Dynamisierungswertzuwachses erst in einem Abänderungsverfahren oder im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorgenommen werden kann. Dies kann jedoch hingenommen werden. Auch wenn die verfallbare zukünftige Dynamik in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen würde, lägen in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Abänderung nach S 10 a VAHRG vor, so z.B. wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze den Betrieb verlassen hat oder wenn er vorzeitig in den Ruhestand getreten ist. Selbst wenn der Arbeitnehmer bis zur regelmäßigen Altersgrenze betriebstreu und erwerbstätig geblieben ist, wird wegen Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung oder wegen der Besonderheiten von Gesamtversorgungssystemen (vgl. dazu BGH FamRZ 1988, 822, 824) häufig eine Änderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erforderlich sein.
Der Senat hält schließlich auch die aus der Gesetzessystematik hergeleiteten Einwände Glockners für nicht überzeugend. Aus der Stellung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB im Gesetz ergibt sich nicht zwingend, daß das betriebliche Versorgungsanrecht nur auf seine Unverfanbarkeit dem Grunde nach geprüft werden soll. Nach dem Verständnis des Senats trifft die Vorschrift vielmehr - für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung - eine grundlegende Regelung darüber, in welchem Umfang ein Anrecht überhaupt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, und ist damit auch bei den Bewertungsvorschriften des § 1587 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 zu beachten.
Bei der Umwertung stellt sich allerdings die - in der veröffentlichten Rechtsprechung bisher nicht aufgeworfene - Frage, ob ein vom Ende der Ehezelt bis zum Zeltpunkt der Entscheidung eingetretener Wertzuwachs der Anwartschaft zu berücksichtigen ist, der auf Anpassungen des Einkommens und damit der Bemessungsgrundlage für das betriebliche Ruhegeld beruht. Durch diese Einkommensanpassungen realisiert sich schrittweise die Einkommensdynamik und wird damit jeweils ein weiteres Stück unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (vgl. Morawietz a.a.O. S. 50). Da es für die Frage der Unverfallbarkeit auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, könnte eine Einbeziehung der bis zur Entscheidung eingetretenen Anpassungen der persönlichen Bemessungsgrundlage in Betracht gezogen werden. Praktisch könnte dies entweder in der Weise geschehen, daß mit dem im Entscheidungszeltpunkt maßgebenden Einkommen gerechnet wird (das gegebenenfalls ermittelt werden müßte), oder in der Welse, daß - pauschalierend - bei der Umrechnung nach der Barwertverordnung das Lebensalter des Ehegatten im Entscheidungszeltpunkt zugrunde gelegt wird.
Der Senat sieht jedoch aus den folgenden Erwägungen von einer Einbeziehung des nach Ende der Ehezelt eintretenden Dynamisierungswertzuwachses ab: Für die Berechnung der Höhe des in den Wertausgleich einzubeziehenden betrieblichen Versorgungsanrechts ist allein § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB maßgebend. Danach ist - wie auch bei allen sonstigen Versorgungsanrechten - der bei Ende der Ehezelt erreichte Versorgungswert im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Auch die Barwertverordnung beruht auf diesem Stichtagsprinzip, denn der nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB für die Umwertung nicht volldynamischer Anrechte maßgebende Barwert richtet sich nach dem Lebensalter des betreffenden Ehegatten am Ende der Ehezelt. S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB stellt nur deshalb auf den Zeltpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, damit Anwartschaften, die nach Ende der Ehezelt unverfallbar werden, überhaupt noch in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einbezogen werden können. Für die Wertberechnung solcher Anwartschaften bleibt jedoch § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB maßgebend. Auch die Barwertverordnung enthält keine Vorschriften, die eine Einbeziehung des durch die Einkommensdynamik im Anwartschaftsstadium eintretenden Wertzuwachses bis zur Entscheidung ermöglichen. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unvertretbaren Ergebnissen. Denn es ist möglich und wird im Regelfall ohnehin notwendig sein, den nach Ende der Ehezelt tatsächlich realisierten Dynamisierungswertzuwachs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach S 10 a VAHRG oder eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfassen und ergänzend zum Ausgleich zu bringen, sobald der Versicherungsfan tatsächlich eingetreten ist. Dem Ausgleichsberechtigten entsteht damit im Ergebnis kein Nachteil dadurch, daß etwaige zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt eingetretene Einkommensanpassungen bei der Erstentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber könnte eine Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen schon im Erstverfahren unter Umständen sogar einer späteren Abänderung zugunsten des Berechtigten entgegenstehen, wenn der erst nach dem Zeitpunkt der Erstentscheidung eingetretene Wertzuwachs nicht zu einer wesentlichen Abweichung des Gesamtausgleichsanspruchs führt (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VAHRG).
b)
Im Leistungsstadium weist die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung ebenfalls keine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Volldynamik auf. Die nach der Betriebsvereinbarung (Ziff. 7 der "Allgemeinen Bestimmungen") vorgesehene Anpassungsprüfung entspricht dem gesetzlichen Gebot des § 16 BetrAVG. Danach entscheidet der Arbeitgeber, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Betriebs, über die Anpassung nach billigem Ermessen. Die darin liegende begrenzte Preisdynamik ist nicht mit der für volldynamische Anwartschaften typischen Einkommensdynamik gleichzusetzen. Eine nur im Rahmen des § 16 BetrAVG anzupassende betriebliche Versorgungsanwartschaft ist als statisch zu behandeln (BGH FamRZ 1985, 1235, 1236; OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391, 392). Die Gerichte sind auch grundsätzlich nicht berechtigt, teildynamische Versorgungen, auf die die Tabellenwerte der Barwertverordnung nicht zugeschnitten sind, individuell - z.B. durch einen Zuschlag zu den Tabellensätzen - zu bewerten. Die Anwendung der neuen Barwertverordnung führt in solchen Fällen in der Regel nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis (BGH FamRZ 1985, 1119, 1122).
c)
Die betriebliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes ist danach wie folgt in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen:
734,80 DM × 12 = 8.817,60 DM (Jahresbetrag der ehezeitlichen Betriebsrentenanwartschaft) × 3,3 (Faktor Tabelle 1 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung eines Alters des Ehemannes am Ende der Ehezelt von 47 Jahren) = 29.098,08 DM (Barwert) × 0,01518819 × 0,3387375 (Faktoren Tabelle 5 und Tabelle 2 der maßgeblichen Rechengrößen-Bekanntmachung) = 149,70 DM.
3.
Der dynamisierte Wert des betrieblichen Versorgungsanrechts ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB (zusätzlich zum bereits durchgeführten Rentensplitting) zur Hälfte zugunsten der Ehefrau auszugleichen, also in Höhe von 149,70 DM: 2 = 74,85 DM.
4.
a)
Ein Ausgleich dieses Anrechts im Wege der Realteilung kommt nicht in Betracht, weil diese Ausgleichsform in den Ruhegehaltbestimmungen der ... nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Der Ausgleich kann auch nicht nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorgenommen werden, weil es sich bei der ... nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt (vgl. dazu BGH FamRZ 1985, 56, 58).
b)
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ermöglicht jedoch einen Ausgleich durch das erweiterte Splitting. Zum Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft kann die vom Ehemann erworbene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB hinaus in erweitertem Umfang in Anspruch genommen werden. Gründe, die dafür sprechen könnten, hier vom erweiterten Splitting abzusehen, sind nicht ersichtlich. Allerdings ist der Ausgleich nach S b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezelt maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) beschränkt, das sind hier monatlich 57,40 DM (vgl. die Tabelle von Schmeiduch FamRZ 1988, 140). Die Übertragung von weiteren Rentenanwartschaften in dieser Höhe scheitert auch nicht an der Höchstbetragsbegrenzung nach § 1587 a Abs. 5 BGB i.V. mit § 1304 a Abs. 1 Satz 4 und 5 RVO.
c)
Es verbleibt danach noch ein auszugleichender Betrag von (74,85 DM - 57,40 DM =) 17,45 DM. Insoweit ist der Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu verpflichten, durch Beitragszahlung Rentenanwartschaften in dieser Höhe zugunsten der Ehefrau zu begründen.
Die Höhe der Beitragszahlung berechnet sich mit Hilfe der Faktoren aus den Tabellen 1 und 3 der Rechengrößen-Bekanntmachung wie folgt:
17,45 DM × 2,952138 X 65,98482 = 3.399,20 DM.
Dabei hat der Senat den nach Tabelle 3 für das Jahr 1987 geltenden Umrechnungsfaktor zugrunde gelegt, wen der Ehemann - auf Anregung des Senats - in diesem Jahr eine Bereiterklärung (§ 1304 b Abs. 1 Satz 3 RVO) abgegeben hat. Die für 1987 geltende Beitragshöhe bleibt maßgebend, wenn der Ehemann die Beitragszahlung unverzüglich (d.h. binnen drei Monaten) nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung vornimmt.
Gegen die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Beitragszahlung bestehen vorliegend keine Bedenken. Der Ehemann hat nach Hinwels des Senats auf die Rechtslage keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, sondern sich zur Zahlung des - ihm der Höhe nach mitgeteilten - Beitrags bereiterklärt. Auch sonst liegen keine Gründe dafür vor, von der (weiteren) Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs abzusehen. Der Höchstbetrag (§ 1587 b Abs. 5 BGB) wird auch durch die zu begründenden Rentenanwartschaften nicht überschritten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie Anwartschaften aus einkommensabhängigen und limitierten betrieblichen Altersversorgungen im Versorgungsausgleich zu berechnen und zu bewerten sind, war die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: | 1.000 DM. |
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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG.