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  • ab 15.02.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RechtsstIHKB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über den Rechtsstatus der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
RechtsstIHKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008004

In Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im Bereich des Landes Niedersachsen betrachtet das Landesministerium die Industrie- und Handelskammern nach wie vor als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920).

Zur Vermeidung insoweit etwa bestehender rechtlicher Zweifel werden jedoch die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern - Anlage 1 - nach Maßgabe ihres von den Vollversammlungen beschlossenen Satzungsrechts und mit den hiernach gebildeten Organen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ausdrücklich anerkannt. Sie haben Dienstherreneigenschaft entsprechend den von ihnen übereinstimmend beschlossenen Sondersatzungen - Anlage 2 -, die hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genehmigt werden.

Hannover, den 11. Januar 1966
MfWuV-I/2a-20.02 - GültL 1/14 -.

Das Niedersächsische Landesministerium