RechtsstIHKB,NI - Rechtsstellung IHK B

Abschnitt 1 RechtsstIHKB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über den Rechtsstatus der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
RechtsstIHKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008004

In Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im Bereich des Landes Niedersachsen betrachtet das Landesministerium die Industrie- und Handelskammern nach wie vor als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920).

Zur Vermeidung insoweit etwa bestehender rechtlicher Zweifel werden jedoch die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern - Anlage 1 - nach Maßgabe ihres von den Vollversammlungen beschlossenen Satzungsrechts und mit den hiernach gebildeten Organen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ausdrücklich anerkannt. Sie haben Dienstherreneigenschaft entsprechend den von ihnen übereinstimmend beschlossenen Sondersatzungen - Anlage 2 -, die hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genehmigt werden.

Hannover, den 11. Januar 1966
MfWuV-I/2a-20.02 - GültL 1/14 -.

Das Niedersächsische Landesministerium

Anlage 1 RechtsstIHKB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über den Rechtsstatus der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
RechtsstIHKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008004

Im Land Niedersachsen bestehen folgende Industrie- und Handelskammern:

  • Industrie- und Handelskammer Braunschweig mit dem Sitz in Braunschweig.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter und der Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.

  • Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg mit dem Sitz in Emden.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der kreisfreien Stadt Emden und der Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie aus dem Landkreis Emsland das Gebiet der Stadt Papenburg.

  • Industrie- und Handelskammer Hannover mit dem Sitz in Hannover.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der Region Hannover und der Landkreise Diepholz, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Northeim, Osterode am Harz und Schaumburg.

  • Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg mit dem Sitz in Lüneburg.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der kreisfreien Stadt Wolfsburg und der Landkreise Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen.

  • Oldenburgische Industrie- und Handelskammer mit dem Sitz in Oldenburg.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven und der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch.

  • Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland mit dem Sitz in Osnabrück.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der kreisfreien Stadt Osnabrück und der Landkreise Osnabrück, Grafschaft Bentheim und Emsland mit Ausnahme der Stadt Papenburg.

  • Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum mit dem Sitz in Stade.

    Ihr Bezirk umfasst die Gebiete der Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden.

Anlage 2 RechtsstIHKB - Sondersatzung über die Dienstherrenfähigkeit der Industrie- und Handelskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über den Rechtsstatus der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
RechtsstIHKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008004

(von den Vollversammlungen der Industrie- und Handelskammern übereinstimmend beschlossen)

§ 1

Die Kammer ist berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Beamte zu haben.

§ 2

Die Vollversammlung entscheidet über Einrichtung und Wegfall von Beamtenstellen. Sie beschließt die Besoldungsordnung.

§ 3

(1) Die Ernennung von Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung erfolgen auf Beschluß des Präsidiums.

(2) Die für das Beamtenverhältnis maßgebenden Urkunden unterzeichnen
beim Hauptgeschäftsführer: der Präsident und ein Vizepräsident,
bei den übrigen Beamten: der Präsident und der Hauptgeschäftsführer.

§ 4

(1) Das Präsidium ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Industrie- und Handelskammer.

(2) Der beamtete Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der übrigen Kammerbeamten. Das Präsidium ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers und, sofern dieser nicht Beamter oder verhindert ist, auch der übrigen Kammerbeamten.

(3) Die disziplinarrechtlichen Befugnisse werden von den nach § 125 der Niedersächsischen Disziplinarordnung bestimmten Stellen wahrgenommen.

§ 5

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft.