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  • ab 15.02.1966 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 RechtsstIHKB - Sondersatzung über die Dienstherrenfähigkeit der Industrie- und Handelskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über den Rechtsstatus der Industrie- und Handelskammern
Redaktionelle Abkürzung
RechtsstIHKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008004

(von den Vollversammlungen der Industrie- und Handelskammern übereinstimmend beschlossen)

§ 1

Die Kammer ist berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Beamte zu haben.

§ 2

Die Vollversammlung entscheidet über Einrichtung und Wegfall von Beamtenstellen. Sie beschließt die Besoldungsordnung.

§ 3

(1) Die Ernennung von Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung erfolgen auf Beschluß des Präsidiums.

(2) Die für das Beamtenverhältnis maßgebenden Urkunden unterzeichnen
beim Hauptgeschäftsführer: der Präsident und ein Vizepräsident,
bei den übrigen Beamten: der Präsident und der Hauptgeschäftsführer.

§ 4

(1) Das Präsidium ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Industrie- und Handelskammer.

(2) Der beamtete Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der übrigen Kammerbeamten. Das Präsidium ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers und, sofern dieser nicht Beamter oder verhindert ist, auch der übrigen Kammerbeamten.

(3) Die disziplinarrechtlichen Befugnisse werden von den nach § 125 der Niedersächsischen Disziplinarordnung bestimmten Stellen wahrgenommen.

§ 5

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft.