§ 1 JugendfördG - Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Sie nimmt die Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr, die in § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes der Jugendwohlfahrt genannt sind, und tritt für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.
(2) Die Jugendarbeit fördert die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und bereitet sie auf das Leben in der Gemeinschaft vor. Sie hilft ihnen, Werte zu erkennen, zu achten und zu erleben und stärkt ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln. Sie trägt auch dazu bei, junge Menschen auf ihre Aufgaben im Gemeinwesen sowie in Ehe und Familie vorzubereiten.
(3) Die Jugendarbeit berücksichtigt den Eigenwert der Jugendzeit. Sie soll auf die Bedürfnisse und Neigungen junger Menschen eingehen. Sie wirkt auf den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen hin.
(4) Die Jugendarbeit baut auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen auf. Diese sollen Inhalt und Formen der Jugendarbeit umfassend mitgestalten.
(5) Die Jugendarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Wertvorstellungen und Zielen der Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein. Sie beruht auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter, deren Wirken durch Fachkräfte unterstützt und ergänzt wird.