Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.05.1973, Az.: 5 U 129/72
Gesamtschuldner; Verkehrsunfall; Verantwotungsquote; Gesamtschau; Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.05.1973
- Aktenzeichen
- 5 U 129/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1973:0514.5U129.72.0A
Rechtsgrundlagen
- § 366 Abs. 2 BGB
- § 421 BGB
- § 422 BGB
- § 3 Nr. 2 PflVG
Fundstelle
- VersR 1973, 1031-1032 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Fallen bei einem Verkehrsunfall sowohl dem geschädigten Kläger wie auch dem Beklagten (als Schädiger) und einem weiteren, vom Beklagten unabhängigen Schädiger selbständige Verantwortungsquoten zur Last, so ergibt sich - entgegen BGH LM Nr. 3 Rheinschiffahrtspolizei VO v. 24.12.1954 = VersR 598, 608 = der Umfang der Gesamtschuld zwischen den beiden Schädigern nicht aus der niedrigsten gemeinsamen Verantwortungsquote; der Umfang der Gesamtschuld ist vielmehr unter Beachtung des Grundsatzes der "Gesamtschau" (BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623) zu errechnen.
2. Im Rahmen der Gesamtschuld der Schädiger sind auch die Haftpflichtversicherungen der Schädiger Gesamtschuldner.
3. Nach § 366 Abs. 2 BGB werden Zahlungen eines Schuldners vorrangig auf den einzelschuldnerischen Teil vor dem gesamtschuldnerischen Teil seiner Schuld verrechnet.