Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.03.1973, Az.: 5 U 154/72
Schadensersatzbegründendes Unfallereignis durch eine sehr leichtfertige Vorfahrtverletzung ; Schmerzensgeld bei nur ganz geringfügigen Hautabschürfungen ; Abstrakte Nutzungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.03.1973
- Aktenzeichen
- 5 U 154/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1973:0322.5U154.72.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 5 O 20/72
Rechtsgrundlagen
- § 847 BGB
- § 7 StVG
- § 823 BGB
- § 13 Ziff. 2 StVO a.F.
- § 249 BGB
Fundstelle
- VersR 1973, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
Prozessführer
des Herrn ...
Prozessgegner
den Werbekaufmann ...
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten und der weitergehenden Anschlußberufung des Klägers das am 4. Juli 1972 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 823,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1972 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 22. November 1970 gegen 22.00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Personenwagen Fiat 1100 R, Kennzeichen ... die ... in ... aus der Innenstadt kommend entlang. Als er sich der zu seiner linken einmündenden ... Straße näherte, bog der Beklagte, der aus dieser Einmündung mit seinem Personenwagen Opel, Kennzeichen ..., herausgekommen war, vor dem Kläger nach links Richtung Bahnhof ein. Der Kläger bremste, zog hierbei nach rechts und prallte gegen einen Laternenpfahl.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zunächst an der Mittellinie der ... gehalten und hierdurch den Eindruck erweckt, als wolle er ihm, dem Kläger, die zustehende Vorfahrt gewähren. Als sich der Fiat dem Fahrzeug des Beklagten bis auf etwa 2 m genähert gehabt habe, sei der Beklagte plötzlich angefahren.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei und daß der Beklagte, der seiner durch das negative Vorfahrtszeichen in der ... Straße gebotenen Wartepflicht nicht nachgekommen sei, ihm den vollen Unfallschaden zu ersetzen habe.
Der Kläger hat folgende Schadenspositionen geltend gemacht:
Reparaturkosten nach dem Voranschlag der Firma ... (Bl. 11, 18 d.A.) | 2.513,86 DM, |
---|---|
Mietfahrzeugkosten vom 22. bis zum 30. November 1970 abzüglich 15 % ersparter Abnutzung | 332,69 DM, |
Nutzungsentschädigung von täglich 12,00 DM für die Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 1970 | 180,00 DM, |
weitere Mietfahrzeugkosten abzüglich ersparter 15 % für die Zeit vom 16. Dezember 1970 bis zum 14. Januar 1971 | 1.019,15 DM, |
verbleibender merkantiler Minderwert des Wagens | 250,00 DM, |
Kosten für 2 Fahrten zwischen ... und ... zur Reparaturfirma | 60,00 DM, |
Pauschale für Porto und Telefonauslagen | 30,00 DM, |
zusammen | 4.385,70 DM. |
Hiervon hat der Kläger einen Betrag von 2.850,00 DM, den die Versicherung des Beklagten gezahlt hat, in Abzug gebracht.
Der Kläger hat ferner vorgetragen, daß er sich bei dem Unfall Prellungen und Abschürfungen an beiden Armen zugezogen hat, die von dem Truppenarzt der Heeres-Offiziersschule in ... behandelt worden seien. Für diese Verletzungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld verlangt, das nach seinen Ansichten mindestens 100,00 DM betragen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 1.535,70 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, an der Mittellinie der ... gehalten zu haben. Er hat vorgetragen, daß er vor dem Einbiegen an der Einmündung der ... Straße angehalten und sich davon überzeugt habe, daß er gefahrlos in die ... einfahren könne. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger zu schnell gefahren sei und die Möglichkeit ungenutzt gelassen habe, an dem einbiegenden Wagen links vorbeizufahren.
Zur Schadenshöhe hat der Beklagte eingewendet, daß der Wagen des Klägers durch den Einbau von Neuteilen und durch die neue Lackierung bei der Reparatur eine Verbesserung erfahren habe, die einen Abzug - "neu für alt" - von mindestens 149,49 DM rechtfertige, und daß die Reparatur des Wagens nur 24 Tage in Anspruch genommen habe, so daß - nach Abzug von 4 Feiertagen - eine Nutzungsentschädigung bzw. Mietfahrzeugkosten allenfalls für 20 Tage verlangt werden könnten. Der vom Kläger für die Berechnung der Nutzungsentschädigung angenommene Tagessatz sei überhöht. Der Kläger habe außerdem gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, in dem er sich als Ersatzfahrzeug einen Opel-Rekord und nicht ein kleineres Fahrzeug gemietet habe. Der Kläger habe in der vorgerichtlichen Korrespondenz durch seine Anwälte selbst mitteilen lassen, daß er nach dem 30. November 1970 den bis dahin benutzten Mietwagen nicht mehr benötigt habe. Die geforderte Wertminderung sei übersetzt, da der Wagen schon 1967 zugelassen worden sei und zur Unfallzeit eine Fahrleistung von 78.478 km hinter sich gehabt habe. Fahrkosten kämen neben den Mietfahrzeugkosten nur in geringerer Höhe in Betracht und die Pauschale für die sonstigen Nebenkosten könnten allenfalls mit 15,00 DM eingeschätzt werden. Die Bagatellverletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzensgeld von höchstens 50,00 DM.
Das Landgericht hat den Beklagten am 4. Juli 1972 verurteilt, dem Kläger zum Ausgleich des restlichen materiellen Schadens 492,55 DM und zum Ausgleich des immateriellen Sehadens 100,00 DM jeweils nebst 4 % Zinsen zu zahlen,
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte sei zum vollen Schadensersatz verpflichtet, weil er die Vorfahrt des Klägers verletzt habe. Daß der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sei vom Kläger nur vermutet worden. Ein Abzug von den Reparaturkosten von 2.513,86 DM sei nicht gerechtfertigt, weil der Verkehrswert durch den Einbau von Neuteilen und durch die Lackierungsarbeiten keine Erhöhung erfahren habe, Gegen die Einschätzung des merkantilen Minderwertes in Höhe von 250,00 DM bestünden keine Bedenken.
Der Beklagte müsse auch die Mietfahrzeugkosten bis zum 30. November 1970 abzüglich 15 % ersparter Eigenaufwendungen mit 332,69 DM tragen. Ein größerer Abzug als 15 % sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger den Mietwagen nur wenig gefahren habe.
Für die nachfolgende Zeit bis zum 15. Dezember 1970 könne der Kläger nach einem Tagessatz von 12,00 DM eine Nutzungsentschädigung von 180,00 DM verlangen. Da eine rechtzeitig bestellte Reparatur bis dahin beendet gewesen wäre, könne der Kläger die vom 16. Dezember 1970 an entstandenen Mietfahrzeugkosten vom Beklagten nicht erstattet verlangen. Fährkosten seien nur in Höhe von 36,00 DM, Auslagen für Telefon und Porto dagegen in Höhe von 30,00 DM zu erstatten. Das verlangte Schmerzensgeld sei in Höhe von 100,00 DM angemessen.
Gegen dieses Urteil, das nicht vor dem 24. Juli 1972 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 15. August 1972 Berufung eingelegt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen.
Der Beklagte meint, daß der Kläger sich nach einer Quote von 30 % selbst dann aus Gründen zu vertretender Betriebsgefahr an seinem Schaden beteiligen müsse, wenn ihm ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden könne. Auf jeden Fall sei jedoch durch die geleistete Zahlung von 2.850,00 DM der Ersatzanspruch des Klägers erfüllt worden. Die Schadensberechnung des Landgerichtes sei nämlich in folgenden Punkten zu beanstanden: Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung müsse der Kläger sich einen Betrag von ... 149,49 DM von den Reparaturkosten wegen der durch Einbau von Neuteilen und durch Neulackierung erreichten Verbesserung des Fahrzeugs abziehen lassen.
Soweit der Unfallschaden durch den Einbau von Neuteilen ausgeglichen sei, könne auch kein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs anerkannt werden.
Da sich der Kläger als Ersatzfahrzeug einen Opel-Rekord und damit einen größeren Wagen angemietet habe, als er selbst vorher benutzt hatte, müsse er sich als Eigenersparnis von den Mietwagenkosten nicht nur 15, sondern 25 % abziehen lassen.
Da der Kläger durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 4. Februar 1970 habe erklären lassen, daß er den Mietwagen am 30. November 1970 abgegeben habe, weil er ihn nicht mehr benötigte, müsse angenommen werden, daß dem Kläger für die nachfolgende Zeit der Wille gefehlt habe, ein Fahrzeug zu benutzen. Aus diesem Grunde sei für die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung kein Raum.
Ohne nähere Substantiierung und ohne Nachweis könnte eine Unkostenpauschale nur in Höhe von täglich 15,00 DM eingeschätzt werden. Bei Bagatellverletzungen sei ein Schmerzensgeldanspruch überhaupt nicht gegeben. Im vorliegenden Fall käme allenfalls ein solches von 30 oder 40,00 DM infrage.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen,
hilfsweise ihm Vollstreckungsnachlaß, notfalls gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse oder der Allianz-Frankfurter Versicherungs AG Zweigniederlassung Hamburg, geleistet werden kann.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und auf seine Anschlußberufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihm über den zum Ausgleich des materiellen Schadens zuerkannten Betrag von 492,55 DM nebst Zinsen hinaus weitere 1.105,59 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.043,15 DM seit dem 22. Februar 1972 und auf weitere 62,88 DM seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
hilfsweise ihm Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
Zu dem Unfallgeschehen trägt der Kläger ergänzend vor, der Beklagte sei mit starker Beschleunigung aus seiner Warteposition angefahren, so daß er, der Kläger, zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nur noch die Möglichkeit gehabt habe, unter gleichzeitigem starken Bremsen nach rechts auszuweichen, so daß er gegen den unmittelbar hinter der Einmündung der ... Straße auf dem rechten Gehweg befindlichen Laternenmast gestoßen sei.
Zur Schadenshöhe bezieht sich der Kläger auf die in der Rechnung der Firma ... vom 22. Januar 1971 aufgeführten Kosten von zusammen 2.600,30 DM (Bl. 90 bis 94 d.A.), Er behauptet außerdem, daß er seinen Pkw etwa ein Jahr vor dem Unfall als "unfallfreien" Gebrauchtwagen von der Firma ... in ... gekauft habe, daß er unmittelbar nach Erhalt des Kostenvoranschlages der Firma ... vom 24. November 1970 (Bl. 11, 12 d. A.) Reparaturauftrag erteilt habe und daß das in der Rechnung aufgeführte Auftragsdatum vom 21. Dezember 1970 unzutreffend sei. Wegen seiner Unfallverletzungen bezieht sich der Kläger auf das vom Beklagten im Termin in Ablichtung überreichte Attest des Truppenarztes der ... in ... vom 24. November 1970.
Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Urteils und wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Senat hat zur Frage, ob der Kläger den Unfallwagen als "unfallfreies" Gebrauchtfahrzeug erworben und sofort nach Erhalt des Kostenvoranschlages vom 24. November 1970 den Reparaturauftrag erteilt hatte und zum Unfallablauf Beweis erhoben und die Zeugin ... und ... vernommen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Parteien sind in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet; die Anschlußberufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.
Der Beklagte ist aufgrund des Unfalls vom 22. November 1970 verpflichtet, dem Kläger vollen Schadensersatz zu leisten, weil er das Unfallereignis durch eine sehr leichtfertige Vorfahrtverletzung herbeigeführt hat (§ 7 StVG, § 823 BGB; § 13 Ziff. 2 StVO a.F.). Ein Schmerzensgeld kann der Kläger vom Beklagten nicht verlangen, weil er nur ganz geringfügige Hautabschürfungen davongetragen hat, die eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seines Wohlbefindens nicht verursacht haben können (§ 847 BGB).
1.
Die anschauliche und glaubhafte Aussage des Zeugen ... hat ergeben, daß der Beklagte sein Fahrzeug im Einmündungsbereich der ... Straße vor dem Unfall so zum Halten gebracht hatte, daß der Vorderteil des Wagens bereits in der Fahrbahn der bevorrechtigten ... stand. Als sich dann der Kläger mit einer Geschwindigkeit näherte, die jedenfalls nicht über der normalen Stadtgeschwindigkeit lag, ist der Beklagte mit erheblicher Beschleunigung angefahren, um dann in die ... einzubiegen. Dem Zeugen ... ist zu glauben, daß der Kläger auf diese Fahrweise des Beklagten sofort mit einer scharfen Bremsung und einer Ausweichbewegung reagiert hat, die dann zu dem Anstoß gegen den nächsten, gleich hinter der Einmündung auf dem rechten Gehweg befindlichen Laternenpfahl geführt hat. Der Zeuge ... hat hierbei auch die sichere Feststellung treffen können, daß die Ausweichbewegung nach rechts zur Verhinderung eines Zusammenstoßes mit dem Wagen des Beklagten notwendig war, und daß sich die beiden Fahrzeuge trotz dieser Ausweichbewegung während des Einbiegens des Beklagten bis auf kürzeste Entfernung genähert hat. Aus diesem Unfallablauf ist ersichtlich, daß der Kläger in seiner Weiterfahrt durch den wartepflichtigen Beklagten erheblich behindert und gefährdet wurde und daß der Anprall gegen die Straßenlaterne sich als unmittelbare Folge der Vorfahrt Verletzung des Beklagten darstellt, ohne daß dem Kläger etwa der Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden könnte. Selbst wenn bei diesem Geschehensablauf dem Kläger der Nachweis der Unabwendbarkeit nicht gelingen könnte - was dahingestellt bleiben kann -, dann tritt die von ihm etwa zu vertretende Betriebsgefahr angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des Beklagten vollständig zurück, so daß der Beklagte für die Unfallfolgen in vollem Umfang einzustehen hat (§ 17 StVG).
2.
Zur Schadenshöhe ist folgendes zu sagen:
a)
Reparaturkosten hat der Beklagte in der durch die Rechnung der Firma ... vom 22. Januar 1971 belegten Höhe von 2.600,30 DM zu begleichen. Die Rechnung ergibt hierbei auch eindeutig, daß nur unfallbedingte Arbeiten berechnet worden sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt eine Kürzung des Ersatzbetrages nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (neu für alt) nicht in Betracht. Für eine solche Kürzung genügt es nicht, daß bei der Reparatur Ersatzteile für zusammen fast 800,00 DM eingebaut und an der Vorderseite des Wagens umfangreiche Lackierarbeiten ausgeführt worden sind. Als Vorteil könnte dem Kläger nur angerechnet werden, wenn der Wagen durch den Einbau von Neuteilen oder durch die Lackierungsarbeiten eine Wertsteigerung erfahren hätte, die ihm wirtschaftlich zugute gekommen wäre (vgl. BGH NJW 59, 1078; BGHZ 30, 29/33). Das wäre der Fall, wenn der Kläger infolge der eingebauten Neuteile oder der Lackierungsarbeiten einen Verkaufsgewinn erzielt oder Aufwendungen erspart hätte, die er mit Sicherheit in absehbarer Zeit selbst hätte vornehmen lassen müssen. Einen Verkaufsvorteil hat der Beklagte nicht behauptet; daß der Kläger das Fahrzeug während seiner Besitzdauer hätte lackieren lassen müssen, oder daß er auch ohne den Unfall Veranlassung gehabt hätte, die erneuerten Blechteile auszuwechseln, ist auch aus den Lichtbildern (Bl. 25 d.A.) nicht zu ersehene
b)
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Kläger auch einen Ausgleich für den sogenannten merkantilen Minderwert des Wagens beanspruchen, weil er die Tatsache des schwerwiegenden Unfallgeschehens einem Käufer nicht verschweigen durfte und weil sich erfahrungsgemäß ein solcher Umstand preis vermindernd bei einer Weiter Veräußerung auswirkt (vgl. BGH NJW 61, 1571 [BGH 30.05.1961 - VI ZR 139/60]). Zwar hätte sich die Tatsache des Unfallgeschehens auf den Weiterverkaufspreis des Fahrzeugs nicht auswirken können, wenn der Kläger ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, den Wagen als "unfallfrei" anzubieten. Die Bekundung der Zeugin ... hat jedoch ergeben, daß der Kläger etwa ein Jahr vor dem Unfall das Fahrzeug als "unfallfreien Gebrauchtwagen" bei einer Opel-Spezialfirma in ... gekauft hatte. Den merkantilen Minderwert für den etwa drei Jahre alten Wagen, der zur Zeit des Unfalls eine Kilometerleistung von etwas mehr als 78.000 hinter sich hatte, schätzt der Senat auf 5 % der Summe der Reparaturkosten von 2,630,00 DM zuzüglich des Wiederbeschaffungswertes von etwa 2.500,00 DM mit rund 250,00 DM ein (Ruhkopf/Sahm VersR 62, 593). Hinsichtlich der Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes war die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Motor bei einer Fahrleistung von etwa 50.000 km generalüberholt worden war, wie die Beweisaufnahme gezeigt hat.
c)
Die unstreitig aus Anlaß des Unfalls vom Kläger auf gewendeten Mietfahrzeugkosten für die Zeit vom 22. bis zum 30. November 1970 von 391,40 DM kann der Kläger in Höhe des geltend gemachten Betrages von 332,69 DM ersetzt verlangen, weil die ersparte Eigenabnutzung seines Wagens während dieses Zeitraumes mit etwa 15 % einzuschätzen ist. Ein geringerer Abschlag kommt nicht etwa schon deshalb in Frage, weil der Kläger nach seinem Vorbringen mit dem Mietwagen nur verhältnismäßig kurze Strecken gefahren war. Der Mietpreis setzt sich nämlich aus der Grundgebühr und aus Kilometergeldern zusammen, wie auch die Rechnung der Firma Gütepage vom 14.01.1971 zeigt (Bl, 13 d.A.). Andererseits kann es nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers angesehen werden, daß er sich einen Opel-Rekord gemietet hatte (§ 254 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich der Fahrleistungen und der Bequemlichkeit unterscheidet sich der Mietwagen von dem Unfallwagen nur geringfügig; daß der Kläger nach dem Unfall in ... in der Lage gewesen wäre, sich z. B. einen Fiat 124 oder einen Simca 1100 für einen geringeren Mietkostenbetrag zu beschaffen, läßt sich nicht ohne weiteres annehmen und ist von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
d)
Für die Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 1970 steht dem Kläger eine Nutzungsentschädigung zu (§ 249 BGB). Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes billigt dem Geschädigten eine Nutzungsentschädigung abstrakt ohne Rücksicht darauf zu, ob er durch den Ausfall des Wagens Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug hatte. Als Vermögensschaden wird hierbei schon angesehen, daß dem Geschädigten Fahrzeughalter während der Reparaturzeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, obwohl er hierfür Anschaffungskosten und Aufwendungen für Versicherung, Steuern und Garagenmiete getätigt hatte (vgl. BGHZ 40, 445; BGH DB 66, 746; BGH NJW 69, 1477; BGH VersR 71, 444). Eine Einschränkung macht die Rechtsprechung allerdings für den Fall, daß das Fahrzeug während der Reparaturzeit auch ohne den Unfall nicht eingesetzt und verwendet worden wäre (vgl. BGH DB 66, 736). Ein solcher Umstand ist durch die Bezugnahme des Beklagten auf das Streiben der Anwälte des Klägers vom 4, Februar 1971 jedoch nicht hinreichend dargetan. Die Erklärung der Anwälte, der zunächst gemietete Ersatzwagen sei abgegeben worden, weil er nicht mehr benötigt worden sei, besagt noch nicht, daß der Kläger auch seinen eigenen Wagen in der ersten Dezemberhälfte 1970 ohne den Unfall überhaupt nicht benutzt haben würde. Die Lebenserfahrung spricht vielmehr dafür, daß der Halter eines Wagens sein Fahrzeug laufend benutzt und selbst kurze Wege nicht zu Fuß macht, wenn er hierfür den Wagen benutzen kann. Daß der Kläger in diesem Zeitraum abwesend oder sonst verhindert gewesen war, von einem Fahrzeug Gebrauch zu machen, kann der Beklagte nicht behaupten. Ein höherer Tagessatz als 10,00 DM ist allerdings nicht gerechtfertigt, weil der Fiat 1100 sich hinsichtlich des Kostenaufwandes etwa mit einem Opel-Caravan 1000, einem Ford 12 M oder einem Volkswagen 1500 vergleichen läßt (Sanden/Danner VersR 69, 583/486, Tabelle P).
e)
Die Mietfahrzeugkosten für die Zeit vom 16, Dezember 1970 bis zum 14. Januar 1971 von zusammen 1.199,00 DM (Bl. 13 d.A.) kann der Kläger nur zu einem Teil erstattet verlangen, weil er diese Kosten durch sein unnötiges Hinauszögern des Reparaturauftrages größtenteils herbeigeführt hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Bekundung des Zeugen ... der hierfür auch die Unterlagen aus dem Büro und der Werkstatt der Firma ... hat vorlegen können, ergibt bedenkenfrei, daß der Reparaturauftrag - wie es auch auf der Rechnung vermerkt ist - vom Kläger fernmündlich erst am 21. Dezember 1970 erteilt worden ist. Dadurch fiel der Reparaturzeitraum auch in die Weihnachtsfeiertage, so daß sich die Reparaturdauer - wie das Landgericht richtig angenommen hat - auch verlängert hatte. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts muß man allerdings dem Kläger zugute halten, daß er nach Erhalt des Kostenvoranschlages noch eine gewisse Zeit benötigte, um zu prüfen, ob sich die Reparatur noch lohnen würde oder ob er in der Lage sein werde, für denselben Betrag ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Tatsächlich lagen die Reparaturkosten der Höhe nach auch schon etwa bei dem Wiederbeschaffungswert, so daß der Kläger etwa eine Woche benötigte, um sich über die Preise geeigneter Ersatzfahrzeuge zu informieren und auch mit der Versicherung des Beklagten wegen der Art. der Schadensberechnung Rückfrage zu halten. Die Entscheidung dürfte er aber nicht länger als eine Woche hinauszögern, weil die hierdurch entstehenden Mietfahrzeugkosten in keinem rechten Verhältnis zu dem unmittelbaren Sachschaden und der Möglichkeit standen, den Sehaden durch alsbaldige Anschaffung eines anderen Gebrauchtwagens abschließend zu beseitigen. Von den Mietfahrzeugkosten von 1.199,00 DM sind deshalb vom Beklagten nur zu erstatten, etwa der vierte Teil also rund 300,00 DM abzüglich 15 % für ersparte Abnutzung des eigenen Wagens = 45,00 DM, so daß insoweit eine Schadensposition von 255,00 DM zum Ansatz gelangt.
f)
Die vom Landgericht geschätzten Fahrkosten des Klägers, die mit dem Unfall und dem Reparatur Vorgang zusammenhängen, hat das Landgericht zutreffend mit 36,00 DM eingeschätzt.
Ohne besondere Substantiierung können die übrigen Nebenkosten nur mit 20,00 DM eingeschätzt werden.
Der Schaden des Klägers berechnet sich hiernach wie folgt:
Reparaturkosten | 2.630,00 DM |
---|---|
merkantiler Minderwert | 250,00 DM |
Mietfahrzeugkosten vom 22. bis zum 30.11.70 | 332,69 DM |
Nutzungsentschädigung vom 1. bis zum 15.12.70 | 150,00 DM |
weitere Mietfahrzeugkosten bis zum 22.12.1970 | 255,00 DM |
Fahrkosten | 36,00 DM |
Unkostenpauschale | 20,00 DM |
3.673,69 DM. | |
Da die Versicherung des Beklagten hierauf unstreitig | 2.850,00 DM |
gezahlt hat, kann der Kläger noch einen restlichen Betrag von | 823,69 DM |
nebst Prozeßzinsen von dem Beklagten verlangen (§ 291 BGB)
Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes steht dem Kläger nicht zu. Die Hautabschürfungen am Unterarm waren so geringfügig, daß er weder einen Verband noch ein Heftpflaster benötigte. Durch solche geringfügigen Schrammen wird das Wohlbefinden eines Geschädigten so wenig beeinträchtigt, daß ein Schmerzensgeldanspruch nicht gerechtfertigt ist.
Die Nebenentscheidungen entsprechen §§ 92, 708 Ziff. 7, 713 a ZPO