Abschnitt 16 MiZi - XV. Mitteilungen in Betreuungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XV/1
Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Anordnung vorläufiger Maßregeln nach Art. 24 Absatz 3 EGBGB;

  2. 2.

    die Anordnung von Maßregeln nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1846 BGB;

  3. 3.

    eine einstweilige Anordnung nach § 300 Absatz 1 FamFG;

  4. 4.

    die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 bis 3 genannten Anordnung (§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind zu richten

  1. 1.

    wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist;

  2. 2.

    im übrigen

    1. a)

      an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der er das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    2. b)

      wenn der Betroffene Deutscher ist und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin.

(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, daß die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.

XV/2
Mitteilungen über Beschlüsse zur Betreuung und zum Einwilligungsvorbehalt an die Betreuungsbehörde

(1) Mitzuteilen ist der Beschluss, durch den

  1. 1.
    1. a)

      ein Betreuer bestellt,

    2. b)

      der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,

    3. c)

      ein weiterer Betreuer bestellt,

    4. d)

      die Bestellung eines Betreuers verlängert oder

    5. e)

      eine Betreuung aufgehoben wird;

  2. 2.
    1. a)

      ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,

    2. b)

      der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärung erweitert oder eingeschränkt,

    3. c)

      die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder

    4. d)

      ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird. Andere Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde

(§ 288 Absatz 2 Satz 1 und 2 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG i.V.m. §§ 293 Absatz 1, 294 Absatz 1, 295 Absatz 1 Satz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
    an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder,
    falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt;

  2. 2.

    in den übrigen Fällen
    an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, dass sie nunmehr zuständig ist.

Zuständige Betreuungsbehörden sind:

in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt Altona;

in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -;

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;

in Sachsen die Gemeinden;

in Sachsen-Anhalt die Verbandsgemeinden und die Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören;

in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

XV/3
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).

(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.

    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder

  3. 3.

    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 FamFG).

(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).

Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/4.

XV/4
(weggefallen)

XV/5
Mitteilungen an die Meldebehörde

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,

  2. 2.

    ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und

  3. 3.

    die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1

(§ 309 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Beschlusses.
Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Ausfertigung ergeben.

(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene wohnt oder zuletzt gewohnt hat.

Zuständige Meldebehörden sind:

in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;

in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;

in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;

in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;

in Bremen:

  • in der Stadt Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -;

  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -;

in Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;

in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden;

in Nordrhein-Westfalen der Oberstadt-/Stadt-/Gemeindedirektor - Meldebehörde -;

in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;

im Saarland die Gemeinden;

in Sachsen die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;

in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;

in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;

in Thüringen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

XV/6
Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 151 Nummer 6 und 7, 312 FamFG)

  1. 1.

    die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,

  2. 2.

    jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,

  3. 3.

    die Aufhebung einer solchen Betreuung und

  4. 4.

    der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung

(§ 310, §§ 167 Absatz 2, 313 Absatz 4 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3
    an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

  2. 2.

    außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4,
    wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfaßt und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

XV/7
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluß der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 311 Satz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluß des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluß des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.

    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder

  3. 3.

    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 311 Satz 2 i.V.m. 308 Absatz 3 FamFG).

(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 311 Satz 2 i.V.m. 308 Absatz 4 FamFG).

XV/8
Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, und der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.

Zu den Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen s. Anmerkung zu Unterabschnitt XIII/14.