Abschnitt 16 MiZi - Mitteilungen in Betreuungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsanweisung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Anordnung vorläufiger Maßregeln nach Art. 24 Abs. 3 EGBGB;
  2. 2.
    die Anordnung von Maßregeln nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1846 BGB;
  3. 3.
    eine einstweilige Anordnung nach § 69f FGG;
  4. 4.
    die Abänderung oder Aufhebung einer in Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnung (§ 65 Abs. 5 Satz 2 FGG, § 69o FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sind zu richten

  1. 1.

    wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist;

  2. 2.

    im Übrigen

    1. a)

      an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der er das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

    2. b)

      wenn der Betroffene Deutscher ist und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin.

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 4 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, dass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.

2
Mitteilungen über Entscheidungen zur Betreuung und zum Einwilligungsvorbehalt an die Betreuungsbehörde

(1) Mitzuteilen ist die Entscheidung, durch die

  1. 1.
    1. a)

      ein Betreuer bestellt,

    2. b)

      der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,

    3. c)

      ein weiterer Betreuer bestellt,

    4. d)

      die Bestellung eines Betreuers verlängert oder

    5. e)

      eine Betreuung aufgehoben wird;

  2. 2.
    1. a)

      ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,

    2. b)

      der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärung erweitert oder eingeschränkt,

    3. c)

      die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder

    4. d)

      ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird

(§ 69a Abs. 2 Satz 1, § 69a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 69i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 5 und 6 Satz 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder,
    falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt;
  2. 2.
    in den übrigen Fällen
    an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, dass sie nunmehr zuständig ist.

Zuständige Betreuungsbehörden sind:

in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales - Landesamt für Rehabilitation -;

in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -;

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken sowie die kreisfreien Städte;

in Sachsen die Gemeinden;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

3
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 69k Abs. 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.
    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. 2.
    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. 3.
    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind.

(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 69k Abs. 4 FGG).

Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu Abschnitt 3/Nr. 4.

4
Mitteilungen zum Wählerverzeichnis

(1) Mitzuteilen sind bei Betroffenen, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,

  1. 1.
    die Bestellung eines Betreuers ausweislich der Entscheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i Abs. 1 FGG zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung eines Aufgabenkreises eines Betreuers auf alle Angelegenheiten des Betroffenen, auch wenn die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post und über seine Sterilisation nicht erfasst werden;
  2. 2.
    die Einschränkung einer solchen Betreuung;
  3. 3.
    das Ende einer solchen Betreuung, soweit es nicht durch den Tod des Betroffenen herbeigeführt wird

(§ 69l Abs. 1 FGG).

(2) Gleiches gilt bei Betroffenen, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, soweit sie nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind und in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung.

(5) Die Mitteilungen sind an die für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständige Behörde zu richten.

Für die Führung des Wählerverzeichnisses sind zuständig:

in Baden-Württemberg die Gemeinden;

in Bayern die Gemeinden;

in Berlin die Bezirksämter - Bezirkseinwohnerämter -;

in Brandenburg die Ämter, amtsfreien und geschäftsfähigen Gemeinden;

in Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -;

in Hessen die Gemeindebehörden;

in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeinden;

in Niedersachsen die Gemeinden;

in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;

in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;

im Saarland die Gemeinden;

in Sachsen die Gemeinden;

in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;

in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;

in Thüringen die Gemeinden.

5
Mitteilungen an die Meldebehörde

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
  2. 2.
    ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 7 betroffenen Betreuers und
  3. 3.
    die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1

(§ 69l Abs. 2 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung.
Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Ausfertigung ergeben.

(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene wohnt oder zuletzt gewohnt hat.

Zuständige Meldebehörden sind:

in Baden-Württembergdie Gemeinden als Ortspolizeibehörden;

inBayerndie Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;

in Berlindas Landeseinwohneramt Berlin;

in Brandenburgdie kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;

in Bremen:

  • in der Stadt Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -;

  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburgdas Bezirksamt Harburg - ZM -;

inMecklenburg-Vorpommerndie Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;

inNiedersachsendie Gemeinden;

inNordrhein-Westfalender Oberstadt- /Stadt-/ Gemeindedirektor - Meldebehörde - ;

inRheinland-Pfalzdie Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;

imSaarlanddie Gemeinden;

in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören;

in Schleswig-Holsteindie Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;

inThüringendie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

6
Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70 Abs. 1 Satz 2 FGG)

  1. 1.
    die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
  2. 2.
    jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
  3. 3.
    die Aufhebung einer solchen Betreuung und
  4. 4.
    der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung

(§ 69m Abs. 1, § 70 Abs. 7 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3
    an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
  2. 2.
    außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfasst und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

7
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 69n Satz 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.
    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. 2.
    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. 3.
    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 69n Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 FGG).

(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 69n Satz 2 i.V.m. § 69k Abs. 4 FGG).