Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.02.2014, Az.: 16 A 5157/12
Höhergruppierung; Jobcenter; Landkreis; Personalhoheit; Selbstverwaltungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 19.02.2014
- Aktenzeichen
- 16 A 5157/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 68 Abs 2 BPersVG
- § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG
- Art 28 Abs 2 S 2 GG
- Art 91e GG
- § 44d Abs 4 SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer eines Jobcenters hat bei Höhergruppierungsanträgen der zugewiesenen Arbeitnehmer eines Landkreises den im Jobcenter gebildeten Personalrat gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG zu unterrichten und bei beabsichtigten Höhergruppierungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beteiligen. Eine Höhergruppierung stellt keine Begründung oder Beendigung des mit einem kommunalen Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses dar.
2. Die weitreichenden Befugnisse des Geschäftsführers auch in Bezug auf Beschäftigte eines Landkreises schränken dessen zum Selbstverwaltungsrecht gehörende Personalhoheit ein. Diese Einschränkung verstößt aber nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie ist mit der Neuregelung in Art. 91e Abs. 1 GG bereits verfassungsimmanent angelegt. Vor diesem Hintergrund reicht der dem Landkreis nach den gesetzlichen Regelungen verbleibende Restbestand an personalrechtlichen Befugnissen und Einflussmöglichkeiten aus.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte den Antragsteller bei Höhergruppierungsanträgen der dem Jobcenter zugewiesenen Arbeitnehmer des Landkreises Diepholz gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG zu unterrichten und bei beabsichtigten Höhergruppierungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beteiligen hat.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Beteiligte streiten über die Frage der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei Höhergruppierungsanträgen von im Jobcenter tätigen kommunalen Beschäftigten.
Im Zuge der "Hartz-IV-Reform" wurden mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2004 Arbeitsgemeinschaften ("ARGEN") der Bundesagentur für Arbeit einerseits und kommunaler Träger anderseits geschaffen. Diese sollten die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrnehmen. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften war im Wesentlichen den Trägern selbst überlassen. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, BVerfGE 119, 331), dass die Bildung dieser Arbeitsgemeinschaften mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i. V. m. Art. 83 GG unvereinbar ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Grundzüge einer Neuordnung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Als Ergebnis wurden Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e) und zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drs. 17/1554 und 17/1555) in den Bundestag eingebracht, gemeinsam beraten und im Juni 2010 beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates trat am 27. Juli 2010 der neue Art. 91e GG in Kraft, nach dessen Absatz 1 bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken. Nähere Regelungen sind nach Art. 91e Abs. 3 GG einem Bundesgesetz vorbehalten. Nach diesem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bundesgesetz traten die Jobcenter an die Stelle der ARGEN. Es handelt sich um Mischbehörden in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen ohne eigene Dienstherreneigenschaft. Im Gegensatz zu den früheren gesetzlichen Vorgaben für die ARGEN sind Ausgestaltung und Organisation der Jobcenter nach den Bestimmungen der §§ 44b bis 44k SGB II weitgehend gesetzlich vorgegeben und nicht den Trägern überlassen.
Das Jobcenter im H. ist eine gemeinsame Einrichtung des I. und der Agenturen für Arbeit J. und K.. Im Jobcenter sind ausschließlich (gesetzlich) zugewiesene Beschäftigte der Träger tätig. Die zugewiesenen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit werden nach dem "Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit" (TV-BA) vergütet. Bei zugewiesenen Arbeitnehmern des I. richtet sich die Vergütung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA). Nach der gesetzlichen Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer über die zugewiesenen Beschäftigten die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS - erstellte unter dem 25. November 2010 einen "Negativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse, die nach §§ 44d Abs. 4 und 44c Abs. 2 SGB II bei den Trägern oder der Trägerversammlung verbleiben". In diesem sind tabellarisch die aus Sicht des BMAS bei den Trägern verbleibenden Kompetenzen aufgelistet. Während danach für Beförderungen von Beamten (vorbehaltlich landesrechtlicher Übertragung der Ernennungskompetenz auf den Geschäftsführer) die Träger zuständig sein sollen, findet sich eine entsprechende Regelung für Höhergruppierungen von Arbeitnehmern nicht. In einem Schreiben des BMAS an die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände vom 16. August 2011 wurde unter Hinweis auf die gesetzlich weitreichenden Befugnisse des Geschäftsführers ausgeführt, dass Änderungen in den Arbeitsverträgen, die nicht den Beginn oder das Ende eines Arbeitsverhältnisses betreffen, in dessen Zuständigkeit fielen. Diese Sichtweise wird indessen von den Kommunen und den kommunalen Arbeitgeberverbänden nicht geteilt. In einer gründungsbegleitenden Vereinbarung für das Jobcenter im H. wurden die Zuständigkeiten anders als im Negativkatalog des BMAS vorgesehen - bezogen auf Beschäftigte des I. - geregelt. Für Höhergruppierungen und Eingruppierungen wird danach eine Zuständigkeit des Landkreises unter Beteiligung des Jobcenters angenommen.
Der Beteiligte ist bislang nach dieser gründungsbegleitenden Vereinbarung verfahren. Begehren mithin kommunale Arbeitnehmer die Vergütung aus einer höheren Entgeltgruppe, so reicht der Beteiligte die Anträge zur Entscheidung an den H. weiter. Aufgrund der Entscheidung durch die "Stammdienststelle" werden dem Antragsteller die die Höhergruppierungsanträge betreffenden Vorgänge nicht vorgelegt; auch ansonsten wird er nicht beteiligt. Der Antragsteller hat aus Anlass einer versagten Höhergruppierung einer Landkreismitarbeiterin und unter Hinweis auf die Sichtweise des BMAS mit Schreiben vom 30. Mai 2012 seine Beteiligung angemahnt. Zu den Zuständigkeiten des Beteiligten gehöre auch die tarifrechtliche Bewertung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer. Der Beteiligte habe als Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne die gesetzliche Beteiligung des Antragstellers nach §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 68 Abs. 2, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sicherzustellen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 antwortete der Beteiligte, der Aufforderung nach Beteiligung nicht entsprechen zu können. Er habe die Maßnahme in Gestalt der Ablehnung des Höhergruppierungsantrags nicht getroffen, sondern der H..
Daraufhin hat der Antragsteller am 11. September 2012 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Träger der gemeinsamen Einrichtung seien nicht befugt, Zuständigkeitsregelungen in Abweichung zum gesetzlichen Modell zu treffen. Die Mitbestimmungstatbestände setzten keine Ausweitung des Stellenplans oder eine Änderung der Stellenbewertung voraus. Das Mitbestimmungsrecht könne nur bei demjenigen ansetzen, der das Direktionsrecht ausübe. Das sei der Geschäftsführer. Nachdem der Antragsteller schriftsätzlich zunächst beantragt hat, festzustellen, dass der Beteiligte über Höhergruppierungsanträge von Beschäftigten des Jobcenters entscheidet und verpflichtet ist, den Antragsteller hierbei gemäß §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 68 Abs. 2 und 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beteiligen, beantragt er im Anhörungstermin präzisierend,
festzustellen, dass der Beteiligte den Antragsteller bei Höhergruppierungsanträgen der dem Jobcenter zugewiesenen Arbeitnehmer des I. gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG zu unterrichten und bei beabsichtigten Höhergruppierungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zu beteiligen hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Antragsteller stehe ein Beteiligungsrecht weder bei der Höhergruppierung und Eingruppierung noch bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Landkreisbeschäftigten zu, da der Beteiligte dafür nicht zuständig sei. Die Personalhoheit stelle einen essentiellen Kern des verfassungsrechtlichen kommunalen Selbstverwaltungsrechts dar. Auch Entscheidungen über die Wertigkeit von Stellen seien ein wesentlicher Teil der Personalhoheit. Kommunalverfassungsrechtlich obliege die Eingruppierung der Beschäftigten dem Kreisausschuss. Diese Befugnis könne lediglich auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. Der Stellenplan der gemeinsamen Einrichtung bedürfe der Zustimmung der Träger. Dieser regele auch die Wertigkeit der Stellen, so dass der jeweilige Träger insoweit zuständig sei. Die der gemeinsamen Einrichtung zur Verfügung gestellten Stellen würden als Teil des Gesamtstellenplans vom Kreistag beschlossen. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass die Träger über Fragen der Ein- und Höhergruppierung entscheiden sollen. Würde der Beteiligte entscheiden dürfen, könnte er die Entscheidung des Kreistags korrigieren. Er sei daher für Eingruppierungen, Höhergruppierungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten außerhalb des zur Bewirtschaftung übertragenen Stellenplans nicht zuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beteiligten (Beiakte A) verwiesen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Beteiligte hat den Antragsteller bei Höhergruppierungsanträgen der kommunalen Arbeitnehmer des Jobcenters zu nach §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu unterrichten; bei beabsichtigten Höhergruppierungen steht dem Antragsteller zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Die genannten Vorschriften sind für die in den Jobcentern bzw. gemeinsamen Einrichtungen (vgl. §§ 6d, 44b SGB II) zu bildenden Personalvertretungen (vgl. 44h Abs. 1 SGB II) anwendbar, weil diesen nach § 44h Abs. 3 SGB II alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
1. Bei Höhergruppierungsanträgen stehen die personalrechtlichen Befugnisse nach den gesetzlichen Regelungen, die im Zuge der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Verankerung der Mischverwaltung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG) in Kraft getreten sind (§§ 44b - 44k SGB II neu), dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu.
a) Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer über die Beamten sowie Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus. Ausgenommen sind ausdrücklich nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten sowie Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger verbleiben, hat der Geschäftsführer nach § 44d Abs. 6 SGB II ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Dem wiederum korrespondiert § 44h Abs. 5 SGB II, wonach die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Im Übrigen stehen die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse dem beim Jobcenter zu bildenden Personalrat zu. In diesen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass - dem allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Grundsatz entsprechend - die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Dienststellenleiters folgen.
b) Der Umfang der dem Geschäftsführer zustehenden personalrechtlichen Befugnisse ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sehr weitreichend. § 44d Abs. 4 SGB II ist als Ausnahmevorschrift konzipiert und belässt den Trägern lediglich die Befugnisse zur "Begründung und Beendigung" der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse. Für ein Verständnis, dass mit der Begründung oder Beendigung der Rechtsverhältnisse alle personalrechtlichen Maßnahmen gleichzusetzen sind, die das beamten- oder arbeitsrechtliche "Grundverhältnis" berühren - also im Bereich des Arbeitsrechts etwa eine Vertragsänderung erfordern - gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber weitreichende personalrechtliche Kompetenzen des Geschäftsführers ausdrücklich gewollt. In der Begründung des Fraktionsentwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird insoweit ausgeführt (BT-Drs. 17/1555, S. 26):
"Mit der Zuweisung ist ein gesetzlicher Übergang von Befugnissen des Dienstherrn oder des Arbeitgebers auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung verbunden. Ihm wird kraft Gesetzes auch die Dienst- und Vorgesetztenfunktion übertragen. Er erhält damit im Wesentlichen die Befugnisse eines Behördenleiters. Ausgenommen von den Befugnissen des Geschäftsführers sind alle Entscheidungen, die Beginn und Ende eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten betreffen. Diese verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und -steuerung in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht werden. Soweit die Befugnisse bei den zuweisenden Trägern verbleiben, werden dem Geschäftsführer jeweils Mitwirkungsrechte gesetzlich eingeräumt (Absatz 6). Dem Geschäftsführer wird auch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eingeräumt. Hierzu wird der gemeinsamen Einrichtung die Möglichkeit der Stellenbewirtschaftung übertragen (§ 44k). Für Beamte ist in diesem Zusammenhang von den Trägern die Ernennungskompetenz auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu übertragen. Soweit nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen die oberste Dienstbehörde für personal- oder dienstrechtliche Entscheidungen zuständig ist, bleiben diese Regelungen unberührt."
Die hier in Rede stehende Situation der Höhergruppierung hat der Gesetzgeber mithin ausdrücklich erwogen und im Sinne einer Zuständigkeit des Geschäftsführers des Jobcenters entschieden. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angesprochene (mögliche) Ausnahme zu den weitreichenden Kompetenzen des Geschäftsführers, dass bundes- oder landesrechtliche Regelungen zur Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für personal- oder dienstrechtliche Entscheidungen unberührt bleiben sollen, ist hier nicht einschlägig. Der Gesetzgeber hat hier offenbar nur die ministerielle Bundes- oder Landesebene im Blick gehabt. Dies ergibt sich schon aus § 44c Abs. 3 SGB II, wonach die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach §§ 69 bis 72 BPersVG wahrnimmt. Selbst, wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht nur die ministerielle Ebene, sondern auch die kommunalen Vertretungskörperschaften als oberste Dienstbehörde gemeint sein sollten, würden die hier allein in Rede stehenden Höhergruppierungen von Arbeitnehmern nicht tangiert. Kommunalrechtlich ist nach § 107 Abs. 4 Satz 2 NKomVG für "Eingruppierungen" nämlich der Hauptausschuss zuständig; die Eigenschaft der kommunalen Vertretung als "oberste Dienstbehörde" wird dieser nur in Bezug auf Beamte zugeordnet (§ 107 Abs. 5 Satz 3 NKomVG). Abgesehen davon hätte die in der Begründung des Gesetzentwurfs angesprochene Ausnahme (bei weitem Verständnis) keinen erkennbaren Niederschlag im Gesetzestext gefunden.
Eine Differenzierung der Kompetenzen des Geschäftsführers nach kommunalen Arbeitnehmern einerseits und solchen der Bundesagentur für Arbeit andererseits hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht vornehmen wollen. Der Gesetzgeber betont ersichtlich nicht die personelle "Herkunft" der den Jobcentern zugewiesenen Arbeitnehmer, sondern deren einheitliche Aufgabenwahrnehmung unter einheitlicher Personalverantwortung des Geschäftsführers. Dass aufgrund der Herkunft der Arbeitnehmer und des Fehlens einer einheitlichen Tarifstruktur in den Jobcentern in Vergütungsfragen unterschiedliche Tarifwerke heranzuziehen sind, hat er hingenommen.
c) Der Hinweis des Beteiligten auf § 44k Abs. 2 SGB II, wonach der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan der Genehmigung der Träger bedarf und die gemeinsame Einrichtung bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes den Weisungen der Träger unterliegt, vermag zu keiner anderen Bewertung des klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens zu führen. Vielmehr werden der gemeinsamen Einrichtung die zu bewirtschaftenden Stellen übertragen. Damit stecken die Träger den Rahmen ab, während der Geschäftsführer innerhalb dieses Rahmens die personalrechtlichen Einzelentscheidungen zu treffen hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt (BT-Drs. 17/1555, S. 29):
"Damit wird die weitgehende Übertragung dienst- und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ 44d Absatz 4) personalwirtschaftlich abgesichert."
Selbst der theoretisch mögliche Fall, dass der Geschäftsführer aufgrund der "Tarifautomatik" zu einer Höhergruppierung gezwungen sein könnte, die der aktuelle Stellenplan nicht hergibt, kann zu keiner anderen Bewertung führen. In einem solchen Fall könnte vielmehr die Notwendigkeit einer Anpassung des Stellenplans durch die Trägerversammlung eintreten. Die Tarifautomatik geht haushaltsrechtlichen Restriktionen vor.
d) Der gesetzgeberische Wille, dem Geschäftsführer weitreichende Kompetenzen in personalrechtlicher Hinsicht zuordnen zu wollen, kann letztlich kaum deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Dementsprechend hat sich eine enge Auslegung der Ausnahmeregelung des § 44d Abs. 4 SGB II hinsichtlich der Begriffe "Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse" mittlerweile auch in der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung herauskristallisiert (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 29. August 2013 - 20 A 500/12.PVB -, juris). Ob dies entgegen der vom BMAS im "Negativkatalog" offenbar vertretenen Auffassung uneingeschränkt auch bei Beförderungen von Beamten gilt (so etwa: VG Ansbach, Beschl. v. 18. April 2013 - AN 7 P 12.01283 -, juris) kann hier dahinstehen.
e) Eine andere Sichtweise - Zuständigkeit des Landkreises für Höhergruppierungen - hätte im Übrigen nach der Rechtslage in Niedersachsen zur Folge, dass dann mit dem Personalrat des Landkreises ein Vertretungsgremium zu beteiligen wäre, für das der betroffene Arbeitnehmer gar nicht wahlberechtigt ist, der nicht für das Jobcenter gebildet ist und dem auch nicht etwa die Eigenschaft einer Stufenvertretung zukommt. Der Entfall der Wahlberechtigung der zugewiesenen Beschäftigten beim Träger ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Ablauf der in § 13 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen Fristen. Die Beschäftigten sind dann nicht mehr in die Stammdienststelle eingegliedert und dort mithin weder wahlberechtigt noch dürfen sie an Personalversammlungen teilnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2013 - 6 PB 27/13 -, juris; Beschl. vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17/12 -, juris; Beschl. v. 20. November 2012 - 6 PB 14/12 -, juris). Diese Rechtsprechung gilt zwar nicht unmittelbar im Verhältnis zu Kommunen, weil für den Verlust der Wahlberechtigung in der Stammdienststelle nicht § 13 BPersVG greift, sondern die entsprechenden Regelungen des Niedersächsischen Personalvertretungsrechts. § 11 Abs. 4 NPersVG enthält aber eine Parallelregelung zu § 13 BPersVG; eine Sonderregelung der Beibehaltung des Wahlrechts bei der Kommune auch nach der Zuweisung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2013 - 6 PB 27/13 -, juris Rn. 19) gibt es in Niedersachsen - anders als in anderen Bundesländern - gerade nicht.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im vorstehend beschriebenen Sinne verstandenen Regelungen greifen nicht durch. Zwar schränken die weitreichenden Befugnisse des Geschäftsführers eines Jobcenters auch in Bezug auf zugewiesene Beschäftigte eines Landkreises dessen zum Selbstverwaltungsrecht gehörende Personalhoheit ein. Diese Einschränkung verstößt aber nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie ist vielmehr mit der Neuregelung in Art. 91e Abs. 1 GG bereits dadurch verfassungsimmanent angelegt, dass eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung eines Landkreises auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade nicht mehr die Regel sein soll. Das Modell der gemeinsamen Einrichtungen von Bund und kommunaler Kreisebene ist damit dem Grunde nach unmittelbar verfassungsrechtlich "abgesichert" worden. Aufgrund dieser verfassungsimmanent angelegten Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts steht dem einfachen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist durch die maßgeblichen bundesgesetzlichen Regelungen des SGB II nicht überschritten worden. Der dem Landkreis nach den auf Art. 91e Abs. 3 GG beruhenden gesetzlichen Regelungen verbleibende "Restbestand" an personalrechtlichen Befugnissen und Einflussmöglichkeiten ist vielmehr als ausreichend anzusehen. Im Einzelnen:
a) Nach der Konzeption des verfassungsändernden Gesetzgebers und des Bundesgesetzgebers wird für die gemeinsamen Einrichtungen zunächst allein die Kreisebene als mittelbar-funktionaler Teil der staatlichen Landesverwaltung in den Blick genommen. Gemäß Art. 91e Abs. 1 GG wirken bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende einerseits der Bund und andererseits entweder die Länder oder aber "die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände" in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Da die kommunale Trägerschaft der Kreisebene indes bereits unmittelbar bundesrechtlich in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II geregelt war und auch beibehalten werden sollte, hatte der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der zweiten Alternative des Art. 91e Abs. 1 GG lediglich eine etwaige landesrechtlich auszugestaltende anderweitige Trägerschaft (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) bzw. eine Heranziehung von Gemeinden und Gemeindeverbänden anstelle der Kreisebene (§ 6 Abs. 2 SGB) verankern wollen. Nach den Vorstellungen des verfassungsändernden Gesetzgebers umfasst die Zusammenarbeit von "Bund und Ländern" mithin auch die gemeinsamen Einrichtungen i. S. d. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II von Kreisen bzw. kreisfreien Städten einerseits und der Bundesagentur für Arbeit andererseits. Neben einer Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung soll infolge des Art. 91e Abs. 1 GG insbesondere auch das Verbot einer bundesgesetzlichen Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG) nicht gelten (vgl. BT-Drs. 17/1554, S. 4). Die bundesrechtlich vorgesehene Aufgabenwahrnehmung der Kreise bzw. kreisfreien Städte ist damit indessen zugleich in funktionaler Hinsicht der staatlichen Ebene zugeordnet; die Kreisebene agiert aufgrund bundesrechtlicher Vorgabe anstelle der Länder. Im Rahmen dieses Zusammenwirkens, welches die Regel sein soll, ist eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation verfassungsrechtlich nicht mehr vorgesehen.
Diese Zusammenhänge haben Konsequenzen für den Umfang des Schutzes, den die Landkreise (bzw. kreisfreien Städte) aus dem Gewährleistungsbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie noch für sich beanspruchen können. Schon generell haben Landkreise - anders als Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG - keine verfassungsunmittelbar abgesicherte Allzuständigkeit, sondern als Gemeindeverband nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG ein Selbstverwaltungsrecht (nur) "im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze" (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 -, juris Rn. 116 ff., 146 ff.). Ordnet zusätzlich der Verfassungsgesetzgeber selbst für ein bestimmtes Aufgabengebiet ein Zusammenwirken mit dem Bund an, wird dadurch der der Kreisebene verbleibende Selbstverwaltungsbereich bereits verfassungsimmanent eingeschränkt. Dadurch ergibt sich ohne weiteres ein erheblicher Gestaltungsspielraum für die einfachrechtliche Ausgestaltung. Anders gewendet: Die Kreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorstellungen des verfassungsändernden Gesetzgebers mit den Arbeitsagenturen gemeinsame Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden sollen, sind über das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht so stark geschützt, wie es bei einer bloß einfachgesetzlichen Inanspruchnahme einer Gemeinde der Fall wäre.
b) Den weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die konkretisierenden Regelungen in §§ 44b - 44k SGB II nicht verlassen; ein verfassungsrechtlich ungerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG liegt daher nicht vor. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf die grundsätzlich zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehörende Personalhoheit. Insoweit verbleibt einem Landkreis ein hinreichender "Restbestand" an Befugnissen und Einflussmöglichkeiten:
aa) Zunächst kann die Personalhoheit bei einer schon verfassungsrechtlich vorgesehenen Mischverwaltung von der Aufgabenwahrnehmung nicht gänzlich getrennt werden. Die Personalhoheit stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient letztlich der Aufgabenwahrnehmung. Es wäre wenig einleuchtend, einer gemeinsamen Einrichtung von Bund und Kommunen (verfassungsrechtlich) eine umfassende und dauerhafte Aufgabenzuständigkeit zuzuordnen, die Personalhoheit aber zugleich aufgrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie weiterhin als unantastbar zu betrachten. Vielmehr lassen die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 91e Abs. 1 GG durchaus einfachgesetzliche Regelungen zu, die die Selbstverwaltungsgarantie auch insoweit einschränken. Der Selbstverwaltungsgarantie in Gestalt der Personalhoheit ist hier (noch) dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass den kommunalen Trägern die originären personellen Aufgaben der Begründung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zugeordnet bleiben, alle anderen personellen Maßnahmen aber im Interesse der Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtung gesetzlich dem Geschäftsführer derselben übertragen werden. Die Kommunen haben damit zwar keine originären personalrechtlichen Einzelaufgaben außerhalb der genannten "Elementarbefugnisse", wohl aber über die Trägerversammlung Steuerungsfunktionen. Die Kommunen sind damit von grundlegenden personellen Konzepten nicht etwa abgekoppelt, sondern können ihren Interessen als Dienstherren bzw. Arbeitgeber über die Trägerversammlung (§ 44c SGB II) Geltung verschaffen. Die Trägerversammlung hat insbesondere den Stellenplan der gemeinsamen Einrichtung und die zugehörigen Bewirtschaftungsrichtlinien aufzustellen (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 SGB II) sowie die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten zu treffen (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGB II). Der Geschäftsführer hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 44d Abs. 1 Satz 3 GB II). Schon damit sind Einwirkungsmöglichkeiten der Kommunen gegeben, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, alle personellen Maßnahmen des "Alltagsgeschäfts" mit Ausnahme der Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu überlassen.
Hinzu kommt, dass der Trägerversammlung auf der "Sekundärebene" Entscheidungszuständigkeiten auch in Einzelfällen des "Alltagsgeschäfts" zukommen können, nämlich gemäß § 44c Abs. 3 SGB II gerade in Streitfällen zwischen Geschäftsführer und Personalvertretung. Gerade bei den hier in Rede stehenden Höhergruppierungen würde die Trägerversammlung in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde nach §§ 44c Abs. 3 SGB II, 69 Abs. 4 BPersVG endgültig entscheiden (zum Ablauf des Nichteinigungsverfahrens: BVerwG, Beschl. v. 24 September 2013 - 6 P 4/13 -, juris).
bb) Eine Ausweitung der den Kommunen vorbehaltenen Zuständigkeiten auf alle personellen Maßnahmen, die das dienst- oder arbeitsrechtliche "Grundverhältnis" berühren, ist demgegenüber verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers, dass der einfache Gesetzgeber im Anwendungsbereich der in Art. 91e Abs. 1 und 2 GG zugelassenen Verwaltungsformen und in der Zusammenschau mit anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien tragfähige Lösungen u. a. im Dienstrecht mit Blick auf Art. 33 GG entwickeln und dabei Regelungen insbesondere zu "Dienstherrnbefugnissen, Übergang und Rechtsstellung des Personals sowie Personalvertretung" treffen soll (vgl. BT-Drs. 17/1554, S. 5) ist vielmehr durch die maßgeblichen Regelungen des SGB II hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gesetzgeber war geradezu gezwungen, das bereits vom Bundesverfassungsgericht beschriebene "Dilemma zwischen faktischer Entleerung der kommunalen Personalhoheit und sachwidrig verkürzter Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers" (BVerfG, Urt. v. 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 -, juris Rn. 199) in der einen oder anderen Weise auch in Bezug auf kommunale Beschäftigte aufzulösen. Dies ist ihm nach Auffassung der Kammer gelungen.
3. Ordnen die gesetzlichen Vorgaben mithin die Entscheidungsbefugnisse bei Höhergruppierungsanträgen kommunaler Beschäftigter in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Geschäftsführer des Jobcenters zu, steht dem Antragsteller gegenüber dem Beteiligten ein Unterrichtungsanspruch nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BPersVG und ein Mitbestimmungsrecht bei beabsichtigten Höhergruppierungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Der Anspruch auf Unterrichtung umfasst auch beabsichtigte Ablehnungen von Höhergruppierungsanträgen kommunaler Beschäftigter. Ohne eine entsprechende Unterrichtung kann der Antragsteller seiner Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, zu der es insbesondere gehört, auf die Einhaltung der Vergütungsgerechtigkeit unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen zu achten, nicht sinnvoll nachkommen (vgl. zu Umfang und Grenzen eines Informationsanspruchs etwa: OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 18 LP 14/06 -, juris). Das Mitbestimmungsrecht bei beabsichtigten Höhergruppierungen ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Diese Ansprüche scheitern nicht etwa daran, dass in der bislang tatsächlich geübten Praxis der Beteiligte die Höhergruppierungsanträge - wohl mit einer Stellungnahme nach § 44d Abs. 6 SGB II - zur Entscheidung an den Landkreis L. weiterleitet und nicht selbst entscheidet. Die Beteiligungsrechte des Antragstellers (Unterrichtung, Mitbestimmung) richten sich nicht an einer den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechenden Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse aus, sondern ergeben sich aus den gesetzlichen Kompetenzregelungen. § 44h Abs. 3 SGB II regelt insoweit, dass die Rechte der Personalvertretung an die dem Geschäftsführer zustehenden Entscheidungsbefugnisse anknüpfen. Dies entspricht auch den allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen. Eine tatsächliche Nichtausübung der Befugnisse entbindet den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung, die Personalvertretung zu beteiligen (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 22. September 2011 - 71 K 9.11 PVB -, juris Rn. 11).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 ArbGG). Eine Erstattung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen.