Amtsgericht Nordhorn
Urt. v. 11.03.2003, Az.: 3 C 15/03
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung; Erforderlichkeit einer Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs von Heizenergiekosten während des Ablesezeitraums
Bibliographie
- Gericht
- AG Nordhorn
- Datum
- 11.03.2003
- Aktenzeichen
- 3 C 15/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 26838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNOHOR:2003:0311.3C15.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 319 BGB a. F.
Fundstelle
- WuM 2003, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Nordhorn
auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2003
durch
den Richter am Amtsgericht Koops
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
) Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerin bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte bewohnt eine von zwölf Wohnungen im Hause ... in Schüttorf aufgrund eines Mietvertrages, in welchem die Kläger als Rechtsnachfolger auf der Vermieterseite eingetreten sind. In § 3 des schriftlichen Mietvertrages verpflichtete sich die Beklagte, nicht nur die monatliche Miete in Höhe von damals 360,00 DM zu entrichten sondern auch einen erheblichen Teil der sogenannten Mietnebenkosten zu tragen. Unter dem 13.08.2002 übersandten die Kläger ihr eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2001. Diese Abrechnung endete mit einem Endbetrag von 1.239,10EUR. Nach Abzug der Vorauszahlungen in Höhe von 918,48 EUR verblieb ein Rest von 320,62 EUR. Auf diese Forderung zahlte die Beklagte einen Betrag von 260,00 EUR. Die restlichen 60,62 EUR machen die Kläger nunmehr in vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte uneingeschränkt verpflichtet sei, die gesamten von ihr geforderten Nebenkosten zu zahlen. Insbesondere könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Heizkosten von der Firma ... nicht korrekt ermittelt worden seien. Die von der Firma ... vorgenommene Verteilung der gesamten Heizkosten unter den zwölf Mietparteien sei nicht zu beanstanden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 60,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2002 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weigert sich, die von ihr geforderten Nebenkosten im vollen Umfang zu entrichten, da die Heizkosten von der Firma ... nicht korrekt errechnet worden seien. Die Abrechnung der Firma ... sei insofern zu beanstanden, als die Heizkosten verteilt worden seien, die im gesamten Jahr 2001 angefallen seien, wobei die Werte von Wärmemessgeräten zugrunde gelegt worden seien die - was unstreitig ist - nicht zum 01.01.2001 sondern wie bereits im Vorjahr erst Ende Februar ermittelt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Aufgrund des Mietvertrages ist die Beklagte allerdings verpflichtet, anteilsmäßig mit den anderen Mietern die Nebenkosten für das Jahr 2001 zu tragen. Die insoweit gegen sie gerichtete Klage kann aber keinen Erfolg haben, weil die Forderung der Kläger noch nicht fällig ist. Es fehlt bislang eine ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten, da die von der Firma ... vorgenommene Heizkostenverteilung zu Recht von der Beklagten beanstandet wird.
In Ihrer Abrechnung hat die Firma ... die Kosten für Heizenergie aufgeteilt, die in der Zeit zwischen dem 01.01. bis zum 31.12.2001 verbraucht worden ist. Dabei stützt sich die Firma ... auf die Anzeigen der in den einzelnen Wohnungen angebrachten Wärmemessgeräte. Diese Geräte sind aber nicht zum 01.01. sondern erst Ende Februar abgelesen worden.
Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es zu einer dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Aufteilung der Heizenergiekosten gekommen ist. Da auch im Vorjahr die Wärmemessgeräte erst Ende Februar abgelesen worden sind, sind in der hier in Frage stehenden Abrechnung Heizkosten enthalten, über welche die von der Firma ... ausgewerteten Wärmemessgeräte keine Aussage machen.
Dieses könnte dazu geführt haben, dass die Beklagte unverhältnismäßig belastet worden ist. Wenn die Heizenergie während des nicht von den Wärmemessgeräten erfassten Zeitraums unverhältnismäßig teuer war, der Verbrauch in der Wohnung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt aber unverhältnismäßig gering war, etwa weil die Beklagte während der Monate Januar und Februar ortsabwesend war, so würde die Beklagte bei der von der Firma ... vorgenommenen Abrechnungsweise an diesen Kosten entsprechend des Verbrauches des restlichen Jahres beteiligt.
Die Kläger berufen sich zu Unrecht darauf, dass durch die von der Firma ... verwendeten Wärmemessgeräte keine absoluten Werte ermittelt sondern nur ein anteilsmäßiger Verbrauch der Mieter insgesamt untereinander ermittelt würde. Aufgeteilt werden dürfen in beiden Fällen nur die Kosten, die während des Messzeitraums verursacht worden sind. Das gilt auch dann, wenn es über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg nicht zu einem Mieterwechsel gekommen ist. Ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt der Ermittlung des Messwertes nur dann, wenn während aller Jahre der Preis für die verbrauchte Heizenergie gleich geblieben ist.
Aus diesen Gründen muss das Wärmemessinstitut bei der Errechnung der Heizkostenaufteilung einen Verbrauch zugrunde legen, der exakt während des Messzeitraumes entstanden ist. Es versteht sich von selbst, dass die Wärmemessinstitute nicht in der Lage sind, in allen von ihnen betreuten Wohnungen die Messinstrumente zum 01.01. eines jeden Jahres abzulesen. Nicht einzusehen ist es aber, warum es nicht möglich sein sollte, den dem Ablesezeitraum entsprechenden tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln.
Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das im vorliegenden Falle von der Firma ... gewählte Verfahren zur Aufteilung der Heizkosten im Haus ... in Schüttorf nicht der Billigkeit entspricht und somit gemäß § 319 BGB a. F. unwirksam ist. Da die Beklagte ohne eine nicht zu beanstandende Heizkostenabrechnung nicht verpflichtet ist, einen über die monatlichen Abschlagszahlungen hinaus gehenden Betrag zu zahlen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 711 ZPO.