Amtsgericht Nordhorn
Urt. v. 16.10.2002, Az.: 3 C 901/02

Bibliographie

Gericht
AG Nordhorn
Datum
16.10.2002
Aktenzeichen
3 C 901/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNOHOR:2002:1016.3C901.02.0A

Fundstellen

  • DAR 2004, IV Heft 7 (red. Leitsatz)
  • RRa 2003, 92-93 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 2003, 767 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

für Recht erkannt:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abzuwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Flugreise nach Kalifornien, die am 30.09.2001 durchgeführt werden sollte, zu einem Gesamtpreis von 3.164,90 €. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Beklagten ab. Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise nicht an und verlangen von der Beklagten entsprechend den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Rücktrittskosten anteilmäßig mit 1.139,36 € erstattet.

2

Der Kläger litt bereits vor der Reisebuchung an einem erhöhten Blutdruck und einer korronaren Herzerkrankung (Vorhofflimmern). Aufgrund verengter Gefäße wurde ihm im Juni 2001 ein sogenannter "Stent" eingepflanzt.

3

Der Kläger behauptet, er sei reisefähig gewesen. Bei ihm sei jedoch infolge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 eine Panikreaktion aufgetreten, die zu einer vorher nicht zu erwartenden Verschlimmerung der Beschwerden mit der Folge des Verlustes der Reisefähigkeit geführt hätten.

4

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.139,36 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2002 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie bestreitet, dass eine unerwartet schwere Erkrankung des Klägers vorliegt bzw. Grund für den Nichtantritt der Reise gewesen war.

7

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

8

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Dr. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisekostenrücktrittsversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung von Rücktrittskosten. Nach den für diesen Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen der Reiserücktrittskostenversicherung (AVB-RR 00) besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird (§ 2 Ziff. 1 AVB-RR 00). Eine derartige Erkrankung wird angenommen, wenn bei dem Versicherten aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die der Nutzung der gebuchten Hauptreiseleistung in diesem gesundheitlichen Befinden entgegenstehen. Dabei ist eine Krankheit schwer, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist ( LG München VersR 2001, 504, 505). Das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Unstreitig litt er bereits im Zeitpunkt der Buchung an einer Herzerkrankung. Trotz dieser Erkrankung war er nach Angaben des Zeugen Dr. ... reisefähig. Eine Änderung der Krankheitssymptome ist nach Angaben des Zeugen nicht aufgetreten. Vielmehr hatte der Kläger aufgrund der Ereignisse des 11. September 2001 Angst davor, in die USA zu fliegen. Diese Ängste mögen zwar eine Erhöhung des bei dem Kläger ohnehin bestehenden gesundheitlichen Risikos hervorgerufen haben. Dies stellt aber keine Erkrankung in dem genannten Sinne dar. Aufgrund der Angaben des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger nicht wegen der bestehenden Erkrankung, sondern aus Angst vor möglichen weiteren Terroranschlägen die Reise nicht antreten wollte. Der Nichtantritt einer Reise aus Angst vor irgendwelchen Gefahren stellt aber kein versichertes Risiko dar, so dass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Klage unterlag mithin der Abweisung.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.