§ 3 BestG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068030000000
Allen Angehörigen von Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, wird das Recht gewährleistet, deren Vorschriften und Gebräuche auf dem Gemeindefriedhof bei der Bestattung und bei der Ausschmückung der Grabstätten zu beobachten, jedoch mit der Einschränkung, dass Inschriften und Symbole, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofes verletzen, nicht angebracht werden dürfen.