(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Städte und Landgemeinden im Sinne des § 111 der Städteordnung vom 15. November 1924 (Braunschw. GVS. S. 271) und des § 119 der Landgemeindeordnung vom gleichen Tage (Braunschw. GVS. S. 291).
(2) Die anerkannten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auch fernerhin befugt, eigene Friedhöfe für die Bestattung ihrer Angehörigen neben dem Gemeindefriedhof auf ihre Kosten neu anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.