BestG,NI - BestattungsG

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068030000000

Landesteil Braunschweig

Vom 23. November 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286 - VORIS 21068 03 00 00 000 -)

§ 1 BestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068030000000

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Städte und Landgemeinden im Sinne des § 111 der Städteordnung vom 15. November 1924 (Braunschw. GVS. S. 271) und des § 119 der Landgemeindeordnung vom gleichen Tage (Braunschw. GVS. S. 291).

(2) Die anerkannten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auch fernerhin befugt, eigene Friedhöfe für die Bestattung ihrer Angehörigen neben dem Gemeindefriedhof auf ihre Kosten neu anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

§ 2 BestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068030000000

(1) In allen Fällen, in denen der in Benutzung stehende kirchliche Friedhof voll belegt ist und die Beschaffung eines neuen Friedhofs erforderlich wird, hat die Gemeinde einen eigenen Gemeindefriedhof anzulegen, der unter der Verwaltung und Aufsicht der Gemeindeverwaltung steht.

(2) Es kann durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde die Verwaltung bisher kirchlicher Friedhöfe auf die Gemeinde oder die Verwaltung eines dem bisherigen kirchlichen Friedhofe zu dessen Erweiterung hinzugelegten neuen Friedhofsteils auf die Kirchengemeinden übertragen werden.

§ 3 BestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068030000000

Allen Angehörigen von Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, wird das Recht gewährleistet, deren Vorschriften und Gebräuche auf dem Gemeindefriedhof bei der Bestattung und bei der Ausschmückung der Grabstätten zu beobachten, jedoch mit der Einschränkung, dass Inschriften und Symbole, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofes verletzen, nicht angebracht werden dürfen.

§ 4 BestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068030000000

Unberührt bleiben die bisherigen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden und Kirchengemeinden, besonders die Verpflichtung der Kirchengemeinden, vor dem Anlegen kirchlicher Friedhöfe und vor dem Erlass von Begräbnis- und Friedhofsgebührenordnungen die Gemeinde zu hören und alle Angehörigen der Gemeinde zu bestatten.