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§ 4 BestG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Redaktionelle Abkürzung
BestG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068030000000

Unberührt bleiben die bisherigen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden und Kirchengemeinden, besonders die Verpflichtung der Kirchengemeinden, vor dem Anlegen kirchlicher Friedhöfe und vor dem Erlass von Begräbnis- und Friedhofsgebührenordnungen die Gemeinde zu hören und alle Angehörigen der Gemeinde zu bestatten.