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  • ab 07.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 APAStiftG - Kuratorium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. 2Diese werden von der Landesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren wie folgt berufen:

  1. 1.

    das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministeriums (Fachministerium),

  2. 2.

    das stellvertretende vorsitzende Mitglied auf Vorschlag des Kultusministeriums,

  3. 3.

    zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  4. 4.

    zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen,

  5. 5.

    zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und

  6. 6.

    zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen.

3Wiederberufungen sind zulässig. 4Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. 5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(2) Das Kuratorium beschließt über

  1. 1.

    die Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte,

  2. 2.

    den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,

  3. 3.

    die Berufung oder Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  4. 4.

    die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  5. 5.

    die Vergabe von Fördermitteln und

  6. 6.

    die Angelegenheiten, die es sich zur Beschlussfassung vorbehalten hat.

(3) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung.

(4) Das Kuratorium wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen.

(5) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. 4In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Kuratoriums nur mit Zustimmung des den Vorsitz führenden Mitglieds gefasst werden.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

(7) Bis zur ersten Sitzung des Kuratoriums nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Kuratoriums wahr; es lädt auch zur ersten Sitzung des Kuratoriums ein.