Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.07.1981, Az.: 12 UF 44/81
Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; Wertberechnung eines Hausgrundstücks; Aufteilung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersbeihilfe; Rechtskraftdurchbrechung; Nutzungsentschädigung für die Benutzung eines Hauses, Festsetzung durch den Familienrichter im Hausratsverfahren ; Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit; Gegenseitigkeitsprinzip im Unterhaltsrecht; Pflicht zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ; Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.07.1981
- Aktenzeichen
- 12 UF 44/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1981:0716.12UF44.81.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 12.02.1981 - AZ: 44 F 314/77
Verfahrensgegenstand
Zugewinnausgleichs
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1981
durch
die Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Göttingen vom 12. Februar 1981, soweit darin über den Zugewinnausgleich entschieden worden ist, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragssteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin zum Ausgleich des Zugewinns 67,773,00 DM zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin und die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragssteller zu 7/9 und die Antragsgegnerin zu 2/9 zu tragen.
Die Beschwer beträgt für den Antragssteller 40.806,80 DM, für die Antragsgegnerin 12.227,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 22. Mai 1959 vor dem Standesamt in ... die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, von denen nur noch der am 23. November 1964 geborene Sohn ... minderjährig ist. Im Jahre 1973 verließ der Antragssteller die gemeinsame eheliche Wohnung in seinem im Jahre 1970 erstellten Haus in ..., in welchem die Antragsgegnerin mit den Kindern noch bis zum 31. März 1979 wohnen blieb, nachdem ihr bereits am 10. September 1977 der Scheidungsantrag zugestellt worden war.
Beide Parteien haben Altersversorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Antragssteller aber nicht angeben konnte, weil dieser noch fehlende Unterlagen über sein Studium im Jahre 1953 nicht eingereicht hat. Für ihn besteht eine unverfallbare Teilanwartschaft auf eine betriebliche Altersbeihilfe in Höhe von monatlich 53,46 DM bei der Firma ....
Der Antragssteller war durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Januar 1974 verurteilt worden, ab 1. Februar 1974 monatlich 450,00 DM Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Diese Entscheidung wurde durch Urteil vom 22. Juni 1977 dahin geändert, daß der Antragsgegnerin kein Unterhalt mehr zustand, nachdem sie bereits ab 1. Februar 1976 ganztägig als Lehrerin im Staatsdienst tätig war. In einem in der Zwischenzeit geführten Prozeß, in welchem der Antragssteller von der Antragsgegnerin die Einräumung von Wohnraum in seinem Hause begehrt hatte, war die Klage des Antragsstellers mit Rücksicht darauf abgewiesen worden, daß der Prozeßvertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1976 erklärt hatte, daß sich diese zur Zeit noch im Examen befinde und ob sie die Prüfung bereits beendet hätte, wisse er nicht. Das Gericht vertrat die Auffassung, unter diesen Umständen sei es angesichts der Verfeindung der Parteien für die Antragsgegnerin unzumutbar, den Antragssteller in das Haus aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat unter anderem beantragt,
den Antragssteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 80.000,00 DM hebst 4 % Zinsen auf 30.000,00 DM ab 29.6.78 und auf 50.000,00 DM ab 15.01.1981 zu verurteilen.
Der Antragssteller hat zur Bewertung seines Grundstücks ein Gutachten des Architekten ... vorgelegt, das für den November 1977 einen Verkehrswert des Grundstücks mitsamt dem Hause von 215.000,00 DM errechnete. Der von dem Amtsgericht mit der Schätzung beauftragte Gutachter ... kam zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 270.000,00 DM.
Das Amtsgericht hat in seinem Verbundurteil vom 12. Februar 1981 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für den jüngsten Sohn der Parteien der Antragsgegnerin übertragen und unter Abtrennung der Versorgungsausgleichsregelung den Antragssteller verurteilt, an die Antragsgegnerin als Zugewinnausgleich den Betrag von 51.866,20 DM nebst 4 % Zinsen auf 30.000,00 DM ab 29. Juni 1978 und auf 21.866,20 DM ab 15. Januar 1981 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung.
Der Antragssteller wehrt sich unter grundsätzlichem Bestreiten der Zinslast gegen die Höhe des Zugewinnausgleichs, wobei er unter Berufung auf das Gutachten des Architekten ... insbesondere den von dem Sachverständigen ... geschätzten Wert des Hauses und die in seinem Gutachten zugrunde gelegte Wohnflächenberechnung angreift. Ferner begehrt er, daß von seinem Zugewinn der zur Abgeltung seiner betrieblichen Ruhegeldzusage von ihm aufzuwendende Betrag von wenigstens 4.000,00 DM abgezogen wird. Außerdem hat er die Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen überbezahltem Unterhalt in Höhe von 7.530,00 DM für die Beträge erklärt, welche die Antragsgegnerin unstreitig in der Zeit von Februar 1976 bis Juni 1977 in monatlichen Leistungen von 450,00 DM von dem Antragssteller gezahlt bekommen hat, obwohl sie am 1. Februar 1976 nach bestandenem Lehrerexamen als Lehrerin mit vollen Bezügen eingestellt worden war. Aus demselben Grunde sei, so meint der Antragssteller, ab Februar 1976 die Weiterbenutzung seines Hauses durch die Antragsgegnerin nicht mehr gerechtfertigt gewesen, so daß sie ihm für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 29.776,80 DM schulde, weswegen in dieser Höhe ebenfalls die Aufrechnung berechtigt sei. Schließlich wendet sich der Antragssteller gegen die Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so daß mit Rücksicht darauf, daß über den Zugewinnausgleich erst entschieden werden könne, wenn die hierbei zu berücksichtigende Verpflichtung gem. § 1587 b Abs. 3 BGB feststehe, die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen bzw. das Verfahren über den Zugewinnausgleich ausgesetzt werden müsse.
Der Antragssteller beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin und teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückzuweisen, soweit das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt hat, darauf einen höheren Betrag als 26.966,20 DM ohne Zinsen zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, bis das Amtsgericht über den Versorgungsausgleich abschließend entschieden hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Antragsstellers und teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragssteller zur Zahlung von weiteren 28.133,80 DM nebst 6 % Zinsen auf 80.000,00 DM ab 19. Juni 1978 an die Antragsgegnerin zu verurteilen.
Sie geht aufgrund einer Einlassung des Antragsstellers in einem früheren Unterhaltsprozeß, in welchem er monatliche Belastungen in Höhe von 478,00 DM behauptet hatte, davon aus, daß die Lebensversicherung oder gegebenenfalls auch eine andere, zusätzliche Versicherung insgesamt einen höheren Betrag als nur den von der ... Lebensversicherung genannten Rückkaufswert von 4.613,00 DM ausmachen müsse, nämlich mindestens 15.000,00 DM. Bei dem Grundstück sei von einem Wert von 270.000,00 DM auszugehen. Abzüge kämen weder wegen des seit dem Februar 1976 an sie gezahlten Unterhalts noch als Nutzungsentschädigung für die Benutzung des dem Antragssteller gehörenden Hauses in Betracht, da der Antragssteller ihr Unterhalt aufgrund des rechtskräftigen Urteils geleistet hätte. Abgesehen davon, daß ihr das Amtsgericht auch im Verhältnis zu den Kindern einen zu hohen Anteil der Nutzungen angelastet hätte, käme eine Nutzungsentschädigung allenfalls ab Änderung des Unterhaltstitels, also ab Mai 1977 in Betracht. Im übrigen rechne sie gegen diese Forderung mit einem Anspruch auf Erstattung der Unkosten in Höhe von 1.436,40 DM für die in dem Hause des Antragsstellers erforderliche und von ihr vorgenommene Neuherstellung der Fenster auf.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsstellers konnte wegen des Hauptanspruchs keinen, die der Antragsgegnerin nur teilweisen Erfolg haben.
1.
Der Antragsgegnerin steht ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 67.773,00 DM zu.
a)
Dabei ist der Senat von folgenden Werten ausgegangen, bezogen auf den 10. September 1977 als den gemäß § 1384 BGB für den Zugewinnausgleich maßgebenden Berechnungszeitpunkt:
Unstreitig hatte der Antragssteller ein Sparguthaben in Höhe von 3.138,00 DM.
Die bei der ... Lebensversicherung unter der Nr. ... bestehende Lebensversicherung war mit dem von der Versicherungsgesellschaft selbst angegebenen Rückkaufswert von 4.613,00 DM zu berücksichtigen. Für einen höheren, insbesondere den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Wert von 15.000,00 DM haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, nachdem ebenfalls auf Grund einer Mitteilung des Versicherers zur Überzeugung des Senats feststeht, daß die Versicherung bereits zum April 1975 beitragsfrei gestellt worden war. Nachdem der Antragssteller in dem früher zwischen den Parteien geführten Unterhaltsprozeß sich auf die monatliche Belastung von 478,00 DM für die Lebensversicherung berufen hatte, lag es allerdings nahe, daß die Antragsgegnerin von einem höheren Wert der Lebensversicherung ausging. Mit den jetzt vom Antragssteller vorgelegten Schriftstücken ist aber bewiesen, daß die Versicherung seinerzeit nicht weiter geführt werden sollte. Auch überzeugt die Darstellung des Antragsstellers, daß er keinen Anlaß sah, die ursprünglich zur Sicherung der Antragsgegnerin bestimmte Lebensversicherung mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter fortzuführen, so daß auch schon im Hinblick auf die durch die Trennung der Eheleute angespannte Vermögenslage des Antragsstellers nicht anzunehmen ist, daß er eine weitere Lebensversicherung abgeschlossen hat.
Das dem Antragssteller gehörende Grundstück ist von dem Senat, der die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich hielt, mit 258.000,00 DM bewertet worden. Für die Bewertung kam das Gutachten des Architekten ... nicht Betracht, da er den von dem Antragssteller für maßgeblich erklärten Verkehrswert von 215.000,00 DM in seiner Schätzung überhaupt nicht begründet hat, so daß nicht erkennbar war, wie der Sachverständige zu diesem Betrag gekommen ist. Der Senat hat seiner Bewertung vielmehr das Gutachten des Sachverständigen ... zu Grunde gelegt, dessen Überzeugungskraft auch nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß dem Sachverständigen bei der Bemessung der Wohnfläche ein Fehler unterlaufen ist, weil er teilweise die von dem Sachverständigen ... angegebenen Größen zugrunde gelegt, teilweise die Räume selbst vermessen hat. Sein Gutachten ermöglicht trotzdem eine angemessene Bewertung des Grundstückes. Der Senat folgt dem Sachverständigen in den Rechenansätzen für die Berechnung des Verkehrswertes, während er das von dem Antragssteller allein für maßgeblich gehaltene, sich an den Erstellungskosten orientierende Sachwertverfahren des Architekten ... für ungeeignet hält, den wahren Wert des Hauses zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHZ 10, 171, 180 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; BGHZ 17, 236, 240 f) [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54]. Das Haus des Antragsstellers liegt in einer begehrten Wohnlage ..., so daß sich nach dem von dem Sachverständigen ... angewandten Verfahren in sinnvoller Weise ein Verkehrswert feststellen läßt.
Allerdings war dem Antragssteller darin zu folgen, daß der Sachverständige ... seiner Schätzung eine falsche Berechnung der Wohnfläche zugrunde gelegt hat, die sich aber an Hand der vom Antragssteller vorgelegten maßstabsgerechten Baupläne ohne Schwierigkeiten korrigieren ließ.
Danach war für das Erdgeschoß eine Wohnfläche von insgesamt 88,91 qm zugrunde zu legen. Der Senat hat dabei die von dem Sachverständigen ... aus der Bauzeichnung übernommene Wohnflächenberechnung von 88,19 qm zugrunde gelegt und für die gegenüber der Bauzeichnung bei der endgültigen Errichtung des Gebäudes zur Schaffung der Eßdiele nicht gezogenen Wände zwischen dem Wohnraum und dem zweiten Kinderzimmer und zum Flur hin eine Fläche von 0.72 qm hinzugerechnet.
Im Parterregeschoß konnten die von dem Sachverständigen ... teilweise aus dem Gutachten ... übernommenen und teilweise gemessenen Werte zugrunde gelegt werden, so daß sich eine Wohnfläche von 75,41 qm ergab. Dabei mußte auch der in der Bauzeichnung mit "Gartenmöbel- und Hobbyraum" gekennzeichnete Raum entgegen der Auffassung des Antragsstellers zur Wohnfläche gerechnet werden, weil es insofern nicht darauf ankommt, als was der Raum in der Bauzeichnung ausgewiesen ist, sondern wie er in der maßgeblichen Zeit genutzt wurde und später genutzt werden sollte. Der Sachverständige ... hat ihn nach seinem äußeren Erscheinungsbild ohne nähere Begründung als Wohnfläche behandelt, was nach Auffassung des Senats dafür spricht, daß es sich dabei auch tatsächlich um Wohnraum handelte. Daß die Parteien den Raum zunächst nicht vollständig möblieren konnte, steht seiner Einbeziehung in die Wohnfläche nicht entgegen. Er war offensichtlich als Wohnraum vorgesehen, wie nicht nur die Gestaltung des großen Fensters mit dem Ausgang zu der später anzulegenden Terasse und der Fußbodenbelag zeigt, sondern vor allem auch die Austapezierung mit Rauhfasertapete, die gemeinhin nicht für Kellerräume verwendet wird und schon gar nicht, wenn die familiären Vermögensverhältnisse infolge des Baues ohnehin angespannt sind.
Unter Zugrundelegung eines Marktpreises von 1.290,00 DM pro Quadratmeter Wohnfläche ergab sich danach ein Marktpreis von 211.972,80 DM. Hierzu war der Bodenwert mit 49.400,00 DM hinzuzurechnen, was einen Grundstücks- und Gebäudewert von aufgerundet 261.400,00 DM ergab, so daß sich abzüglich der von dem Sachverständigen ... berücksichtigten 3.000,00 DM für die durch Schwinden und Kriechen der Stahlbetondecken entstandenen Risse im Außenputz einschließlich sonstiger Ausbesserungen im Sturzbereich ein Verkehrswert des gesamten Grundstücks von abgerundet 258.000,00 DM errechnete.
Das Aktivvermögen des Antragsstellers belief sich demnach auf 265.751,00 DM.
b)
Davon abzusetzen waren die zwischen den Parteien unstreitigen Verpflichtungen des Antragsstellers gegenüber der Bausparkasse ... mit 17.326,00 DM, gegenüber der Firma ... mit 54.318,00 DM und der ... Hilfe mit 6.761,00 DM sowie gegenüber dem Diplomingenieurs ... mit 10.000,00 DM, zusammen also 88.405,00 DM. Ferner war von dem errechneten Zugewinn der Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.800,00 DM abzuziehen. Zwar könnte es zweifelhaft sein, Unterhaltsrückstände gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehepartner selbst als zugewinnausgleichsmindernd zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestanden aber gegen die Berücksichtigung keine Bedenken, weil der Rückstand nach der insoweit übereinstimmenden Erklärung beider Parteien Unterhaltsforderungen der Kinder des Antragsstellers betrafen.
Dagegen konnte der Antragssteller im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht Beträge in Abzug bringen, die er zum Ausgleich betrieblicher Ruhegeldanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB voraussichtlich zahlen muß. Abgesehen davon, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam wird und der Anspruch überhaupt erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Versorgungsausgleich selbst entsteht, dienen Zugewinn- und Versorgungsausgleich dem Ausgleich verschiedener Vermögensgüter, welche die Ehegatten in der Ehezeit angesammelt haben. Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersbeihilfe, die der Antragssteller bei der Firma ... erworben hat, kann nicht in Natur zwischen den Parteien aufgeteilt werden und muß deshalb durch Aufwendungen von Barmitteln ausgeglichen werden. Eine solche Verpflichtung ist aber nicht aus dem während der Ehe erworbenen Vermögen zu erfüllen, sondern gegebenenfalls auch mit Mitteln, die der Ausgleichspflichtige erst nach dem Ende der Ehe erworben hat, so daß diese Zahlungsverpflichtung nicht das in der Ehezeit erworbene und dem Zugewinnausgleich unterliegende Vermögen belastet. Aus diesem Grunde kann sie auch nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Letztlich stellen die für die Entrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung aufzuwendenden Beträge den Preis dafür dar, daß der Antragsteller die Anwartschaft aus seiner betrieblichen Ruhegeldzusage ungeschmälert behält, obwohl sie dem Ausgleichsgedanken nach ebenfalls zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden müssten Wirtschaftlich laßt sich dies nur dadurch erreichen, daß der Antragssteller aus seinem gegenwärtigen Vermögen entsprechende Beträge aufzubringen verpflichtet wird. Da diese Verpflichtung nichts mit dem Zugewinn zu tun hat, konnte sie somit auch nicht auf selten des Antragsstellers zugewinnmindernd berücksichtigt werden.
Unter diesen Umständen kam auch die von dem Antragssteller hilfsweise beantragte Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich gem. § 148 ZPO nicht in Betracht.
Der Zugewinn des Antragsstellers belief sich nach alledem auf 175.546,00 DM, so daß der Antragsgegnerin gemäß § 1378 BGB als Ausgleichsforderung davon die Hälfte, also 87.773,00 DM, zustanden.
c)
Dem Antragssteller standen auch keine Gegenforderungen zu, mit denen er diesen Anspruch im Wege der Aufrechnung hätte vermindern können (vgl. §§ 389, 387, 388 BGB).
Allerdings hatte die Antragsgegnerin, nachdem sie auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit als Lehrerin nicht mehr unterhaltsbedürftig war, keinen Anspruch auf weitere Zahlung der Unterhaltsrente durch den Antragssteller. Insoweit verschaffte ihr auch das zu ihren Gunsten ergangene und erst mit der Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 22. Juni 1977 abgeänderte Urteil vom 16. Januar 1974, durch welches der Antragssteller zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 450,00 DM an die Antragsgegnerin verurteilt worden war, keinen Rechtsgrund für das Behalten der ihr zu Unrecht zugeflossenen Gelder. Der Antragssteller hatte trotzdem keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge gemäß § 812 BGB, weil der Geltendmachung dieser ungerechtfertigten Bereicherung die Rechtskraft des zugunsten der Antragsgegnerin fortbestehenden Unterhaltsurteils entgegenstand, das gemäß § 323 Abs. 3 ZPO nur für die Zeit nach Erhebung einer einer entsprechenden Abänderungsklage geändert werden konnte.
Zwar kann in Ausnahmefällen die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden, wenn nämlich mit der Durchsetzung des Titels dem Schuldner in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt wird, so daß daraus gemäß § 826 BGB ein entsprechender Schadensersatzanspruch entsteht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 12. Aufl., Anm. 2 c vor § 322 m. Nachw.). Die Voraussetzungen dafür waren im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin unwiderlegt vorgetragen hat, sie hätte die Fortzahlung des Unterhalts durch den Antragssteller dahin verstanden, daß er seinerseits davon ausgegangen wäre, er hätte bei Berücksichtigung des Wegfalls der Unterhaltspflicht seiner Frau gegenüber einen gleich hohen Betrag weiterzahlen müssen, weil sich seine Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern unter diesem Gesichtspunkt entsprechend erhöht hätte. Dies an zunehmen war zwar nach Auffassung des Senats leichtfertig, weil sich in dem späteren Unterhaltsverfahren die Unterhaltslast des Antragsstellers seinen Kindern gegenüber nur verhältnismäßig wenig erhöhte; das Verhalten der Antragsgegnerin konnte aber insgesamt nicht als sittenwidrig gewertet werden, weil es mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Abänderungsklage grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners bleiben muß, Gründe, die eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht rechtfertigen, von sich aus geltend zu machen.
Schließlich konnte die Antragsstellerin auch nicht mit einem Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Nutzungsentschädigung für die Benutzung seines Hauses in der Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 31. März 1979 aufrechnen, da er jedenfalls in dem vorliegenden Berufungsverfahren einen solchen Anspruch nicht mehr geltend machen kann. Die Antragsgegnerin wäre zu einer derartigen Zahlung nur auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Absprache zwischen den Parteien, auf Grund einer Festsetzung der Nutzungsentschädigung durch den Familienrichter (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 HausratsVO) oder als unrechtmäßige, unentgeltliche Besitzerin gemäß § 988 BGB verpflichtet gewesen. Für keine dieser Anspruchsgrundlagen waren jedoch die Voraussetzungen gegeben, wobei es dahingestellt bleiben konnte, ob das Familiengericht die Zahlung einer Nutzungsentschädigung auch nachträglich anordnen kann. Die Parteien haben sich seinerzeit damit begnügt, die Tatsache, daß die Antragsgegnerin mit den Kindern die frühere Ehewohnung beibehielt, im Rahmen der zwischen ihnen geführten Unterhaltsprozesse bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Das aber schloß eine nachträgliche Geltendmachung der an sich gerechtfertigten Zahlung einer Nutzungsentschädigung unabhängig davon aus, daß der Antragsgegnerin nach den Vorstellungen der Parteien mit ihrem Eintritt in das Erwerbsleben und dem Wegfall ihrer Bedürftigkeit ein Anspruch auf die unentgeltliche Benutzung des dem Antragssteller gehörenden Hauses nicht mehr zustand. Der Antragssteller wäre auch nicht durch die Rechtskraft des Unterhaltstitels oder des Urteils, mit dem seine Klage auf Überlassung von Wohnraum in seinem Hause abgewiesen worden war, an der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gehindert gewesen. Der Geltendmachung stand jedoch entgegen, daß mangels einer entsprechenden Einigung der Parteien solche Nutzungsentschädigung nur durch den Familienrichter im Hausratsverfahren festgesetzt werden konnte. Denn die Antragsgegnerin war sowohl unmittelbar nach der Trennung der Ehegatten als auch während des Scheidungsrechtsstreits zum Besitz der Ehewohnung berechtigt, solange diese Besitzberechtigung nicht durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts im Hausratverfahren aufgehoben wurde. Die Vorschriften für Hausrat und Ehewohnung stellen aber nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers eine ausschließliche Regelung dar, so daß eine auf das Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig gewesen wäre und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nur durch das insoweit ausschließlich zuständige Familiengericht hätte angeordnet werden können (vgl. BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43; BGH NJW 1978, 1529 [BGH 07.04.1978 - V ZR 154/75] = FamRZ 1978, 496).
d)
Der Senat hat die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin aber wegen grober Unbilligkeit um 20.000,00 DM gekürzt. Der Schuldner kann nämlich die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre (§ 1381 Abs. 1 BGB). Das war nach Auffassung des Gerichts sowohl hinsichtlich des überbezahlten Unterhalts als auch wegen der Inanspruchnahme des dem Antragssteller gehörenden Hauses in der Zeit, nachdem die Antragsgegnerin in das Erwerbsleben eingetreten war, der Fall.
In diesem Zusammenhang ist nämlich anerkannt, das jegliche schuldhafte Beeinflussung der Vermögenslage zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten ebenso wie sonstige grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Ausgleichsschuldner, soweit sie einen Bezug zum Vermögen auf weisen, dazu führen, daß der Zugewinnausgleichsanspruch herabgesetzt werden kann (vgl. MünchKomm/Gernhuber, Bd. 5, Familienrecht, 1978, § 1391 Rdn. 11 ff; Palandt, BGB, 40. Aufl., 1981, § 1381 Anm. 2.). Die vom Antragssteller an die Antragsgegnerin während des Getrenntlebens geleisteten Zahlungen erfolgten ebenso wie die Überlassung seines Hauses während des Getrenntlebens, aber doch noch während der für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeit, so daß der Bezug zu dem Zugewinnausgleich ohne weiteres vorhanden ist. Die Antragsgegnerin hatte allerdings hinsichtlich der Unterhaltszahlungen einen entsprechenden Titel, materiell-rechtlich standen ihr aber, wie sie auch wußte, weder diese noch das Haus des Antragsstellers zu. Die Rechtskraft des Unterhaltsurteils hindert, wie ausgeführt, den Antragssteller zwar daran, die zuviel geleisteten Beträge von der Antragsgegnerin zurückzufordern; und wegen der Sonderregelung des Hausratsverfahrens konnte er auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung für die Zeit des Getrenntlebens eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Aber das schließt nicht aus, diese an sich dem Antragssteller zustehenden Vermögenswerte jedenfalls insoweit, als im Rahmen des Zugewinnausgleichs groben Unbilligkeiten Rechnung getragen werden kann, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das im Unterhaltsrecht herrschende Gegenseitigkeitsprinzip verlangt von dem Unterhalt in Anspruch nehmenden Ehegatten, daß er den Unterhaltsschuldner nicht mehr als angemessen belastet, so daß auch bereits in der Zeit eines vor allem längeren Getrenntlebens grundsätzlich von einer Pflicht zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auszugehen ist (vgl. Palandt, § 1361 Anm. 2 b bb). Entsprechend besteht keine Unterhaltsberechtigung mehr, wenn der den Unterhalt beziehende Ehegatte in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Auch wenn sich die Unterhaltsleistungen des Antragsstellers infolge des Wegfalls der Unterhaltslast gegenüber der Antragsgegnerin dadurch erhöht hätten daß ihn insoweit eine erweitere Zahlungspflicht seinen Kindern gegenüber traf, standen jedenfalls der Antragsgegnerin die von ihm erbrachten Leistungen nicht mehr zu. Selbst wenn die Antragsgegnerin keine Verpflichtung traf, ohne entsprechendes Auskunftsverlangen den Antragssteller über ihre berufliche Entwicklung von sich aus zu informieren, so hätte sie im vorliegenden Fall doch Veranlassung dazu, den Antragssteller von dem bestandenen Examen und ihren Eintritt in das Erwerbsleben in Kenntnis zu setzen, weil ihr Prozeßvertreter in dem Raumüberlassungsstreit im eindeutigen Widerspruch zur wirklichen Sachlage den Eindruck erweckt hatte, sie hätte die Lehrerprüfung noch nicht abgeschlossen und sei somit auf die Unterhaltsleistungen und die Überlassung des Hauses weiterhin angewiesen. Auf Grund eines solchen Verhaltens durfte der Antragssteller davon ausgehen, daß die Erhebung einer Abänderungsklage bzw. das Verlangen nach Räumung seines Hauses doch noch längere Zeit erfolglos bleiben würde. Jedenfalls wäre es groß unbillig gewesen, ihr die auf diese illoyale Weise zugeflossenen Vermögensvorteile ungeschmälert zu belassen. Vielmehr mußte sie sich eine entsprechende Kürzung ihres Zugewinnausgleichs gefallen lassen.
Bei der Festsetzung des Umfangs dieser Kürzung hatte der Senat verschiedene Umstände zu berücksichtigen. Angesichts der bedrängten Vermögenssituation, in welcher sich der Antragssteller nach der Trennung der Eheleute befand, erschien es nicht wahrscheinlich, daß er von den Beträgen, die er in Form von Unterhaltsleistungen und der unentgeltlichen Überlassung seines Hauses aufbrachte, in dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Zeitpunkt noch namhafte Summen zur Verfügung gehabt hätte, die seinem Zugewinn entsprechend erhöht haben würden und an dem die Antragsgegnerin dann über den Zugewinnausgleich doch wiederum Anteil gehabt hätte, wenn diese Vermögenszuwendungen unterblieben wären. Umgekehrt erschien es dem Senat angesichts der Tatsache, daß die drei bei der Antragsgegnerin lebenden Kinder der Parteien zu der hier in Betracht kommenden Zeit bereits größer und zum Teil schon erwachsen waren, zutreffender, den ihnen zuzurechnenden Anteil des Nutzungswertes des väterlichen Hauses höher zu bemessen, als dies durch das Amtsgericht geschehen ist, so daß der Antragsgegnerin allenfalls die Hälfte des Nutzungswertes des Hauses zugerechnet werden durfte, wobei der Senat von einem monatlichen Mietwert des Hauses von 850,00 DM ausgegangen ist. Ferner war darauf abzustellen, daß von den insgesamt 38 Monaten, für die der Antragssteller Nutzungsentschädigung verlangt hat, mehr als die Hälfte in der Zeit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens lag, so daß diese Nutzungswerte der Antragsgegnerin außerhalb der im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigenden Grenzen zugeflossen sind und somit Werte darstellen, die dem Antragssteller unabhängig vom Zugewinnausgleich verblieben wären, wenn er sein Haus anderweitig vermieten hätte. Die Antragsgegnerin konnte sich in dem vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf berufen, daß ihr die Nutzungen erst ab Rechtskraft des Abänderungsurteils zugerechnet werden dürften, weil dieser Einwand schon einer Verkürzung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs durch Aufrechnung nicht entgegengestanden hätte, da die Rechtskraft des Unterhaltstitels ihre Inanspruchnahme auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Haus nicht ausgeschlossen haben würde. Demgegenüber war zu Lasten des Antragsstellers zu berücksichtigen, daß er nach Abänderung des Unterhaltstitels im Juni 1977, die wegen Wegfalls der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin erfolgte, nunmehr auch nicht mehr dazu verpflichtet war, ihr sein Haus unentgeltlich zu überlassen, so daß er eine entsprechende Nutzungsentschädigung hätte verlangen können. Dagegen konnte sich nicht zugunsten der Antragsgegnerin auswirken, daß sie die Fenster des dem Antragssteller gehörenden Hauses hat erneuern lassen, da sie zum Zeitpunkt dieser Reparatur nicht mehr davon ausgehen durfte, dies entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Antragsstellers, aber auf seine Kosten, durch Beauftragung eines Malermeisters zu tun.
Die Herabsetzung der Ausgleichsforderung erfolgte auf Grund einer entsprechenden Einrede des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Der Antragssteller hat sich zwar nicht wörtlich auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 1381 BGB berufen, den Abzug von Beträgen in Höhe des zuviel gezahlten Unterhalts und der Entschädigung für die Benutzung seines Hauses aber auf sämtliche in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte gestützt (Bl. 133 und 134 d.A.), was der Senat, der dem Antragssteller die von ihm erklärte Aufrechnung mit diesen Gegenforderungen versagen mußte, als Erhebung der Einrede gewertet hat (vgl. §§ 133, 157 BGB).
2.
Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Verzinsung der Ausgleichsforderung konnte nicht entsprochen werden. Die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB erst mit der Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Vgl. MünchKomm/Gernhuber, § 1372 Rdn. 5). Der für die Entstehung des Anspruchs maßgebliche Zeitpunkt ist unabhängig davon, daß für die Berechnung des Zugewinns bei der Ehescheidung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages tritt (§ 1384 BGB). Verzugszinsen kamen danach bereits gemäß § 288 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil der Ausgleichsschuldner, wenn die Höhe der Ausgleichsforderung wie im vorliegenden Fall nicht genügend spezifiziert ist, den Anspruch von sich aus gar nicht erfüllen kann, so daß mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Zugewinns und vor allem bei der Bewertung der verschiedenen Vermögensgegenstände Säumnisfolgekosten regelmäßig ausgeschlossen sind (Staudinger-Thiele, BGB 4. Buch, 12. Aufl. 1979, § 1378 Rdn. 23; MünchKomm/Gernhuber, § 1378 Rdn. 14). Aber auch die Verurteilung des Antragsstellers zur Zahlung von Prozeßzinsen schied aus, obwohl die Ausgleichsforderung eine Geldschuld darstellt und eine solche vom Schuldner grundsätzlich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Denn auch in diesem Falle tritt, wenn die Schuld erst später fällig wird, die Zinspflicht erst ab Fälligkeit ein (§ 291 S. 1 BGB). Die Ausgleichsforderung wird aber erst mit ihrer Entstehung fällig (Staudinger-Thiele, § 1378 Rdn. 23). Dabei kann nicht verkannt werden, daß eine längere Dauer des Zugewinnausgleichsverfahrens den Ausgleichsberechtigten unter Umständen erheblich benachteiligt, und zwar insbesondere dann, wenn zur Bewertung einzelner Vermögenskomplexe die Einschaltung von Sachverständigen notwendig wird. Aber das sind Nachteile, die von dem Ausgleichsberechtigten hingenommen werden müssen. Das Gesetz läßt die Ausgleichsforderung eindeutig erst mit der Beendigung des Güterstandes entstehen, so daß der Antragsgegnerin Zinsen auch nicht insoweit zugesprochen werden konnten, als der Antragssteller seine Verurteilung durch das Amtsgericht nicht angegriffen hat.
3.
Der vom Antragssteller hilfsweise gestellte Antrag das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht mit Rücksicht darauf zurückzuverweisen, daß es die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt hat, konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragssteller die nach seiner Auffassung gemäß § 628 Abs. 1/3 ZPO zu Unrecht erfolgte Auflösung des Entscheidungsverbundes nicht in der Weise rügen konnte, daß er sich mit der Berufung lediglich gegen eine Folgesache, also - wie vorliegend - gegen die Entscheidung im Zugewinnausgleichsverfahren, wandte. Denn der Entscheidungsverbund hätte in einem solchen Fall von dem Senat auch dann nicht wiederhergestellt werden können, wenn er das Urteil in dem angegriffenen, den Zugewinn betreffenden Teil aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen hätte, weil dadurch dessen Scheidungsausspruch selbst unangetastet geblieben und der Verbund auf diese Weise nicht wiederherzustellen gewesen wäre.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO, Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kam gemäß § 629 d ZPO nicht in Betracht (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 38. Auflage, 1980, § 629 d Anmerkung 2).
Im übrigen sah sich der Senat nicht veranlaßt, die Revision zuzulassen (vgl. §§ 546 Abs. 1, S. 2 und 3, 621 d Abs. 1 ZPO). Die Fragen, ob im Rahmen des Zugewinnausgleichs ohne Rechtsgrund geleisteter Unterhalt und eine ungerechtfertigte Wohnungsüberlassung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit die Zugewinnausgleichsforderung mindern können und ob die Belastung mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar zugewinnmindernd berücksichtigt werden darf, sind bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Auch haben sich dazu noch keine unterschiedlichen Auffassungen gebildet, so daß die grundsätzliche Bedeutung verneint werden mußte, zumal die betreffenden Fragen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nach Auffassung des Senats mit einiger Sicherheit in dem entschiedenen Sinne zu beantworten waren.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer beträgt für den Antragssteller 40.806,80 DM, für die Antragsgegnerin 12.227,00 DM.