Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.08.1981, Az.: 16 U 203/80
Anforderungen an eine Verletzung der Beteiligte am Konkursverfahren ; Einverleibung des Scheckbetrages zur Masse
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.08.1981
- Aktenzeichen
- 16 U 203/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1981:0806.16U203.80.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.10.1980 - AZ: 5 O 129/80
Rechtsgrundlagen
- § 812 BGB
- § 43 KO
- § 59 Nr. 1 KO
- § 82 KO
- Art. 21 ScheckG
In dem Rechtsstreit
...
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1981
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 23. Oktober 1980 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 13.629,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juni 1980 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 13.629,65 DM.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R. KG mit dem sitz in U. Straße 33. Über das Vermögen dieser Firma ist am 17. Januar 1980 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt worden.
Durch Gesellschaftervertrag vom 19. Oktober 1979 ist die Firma R., U., gegründet und am 10. Dezember 1979 ins Handelsregister eingetragen worden. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Juni 1980 ist der Name dieser Gesellschaft in H. Import und Export geändert und diese Änderung am 28. August 1980 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Firma hat ihren Sitz in M., ...straße 16/17, und damit an gleicher Stelle wie eine Filiale der Gemeinschuldnerin, die bis zur Gründung der GmbH dort ihre Geschäfte betrieb.
Am 9. April 1980 lieferte die Firma R., U., der Firma Gebrüder W. in ... der Gebrüder W. in W. Wacholderbeeren und erteilte der Käuferin darüber Rechnung Nr. 1014 vom 11. April 1980 über 13.658,62 DM (Bl. 7 d.A.).
Die Käuferin übersandte der Lieferfirma nach Abzug von Gutschriften einen Verrechnungsscheck vom 24. April 1980 über 13.629,55 DM (Bl. 8 d.A.). Zahlungsempfänger dieses Schecks war die "Firma R.", ...straße 16/17, ... M.. Der Scheck enthielt in einem mit ihm fest verbundenen, an seinem unteren Rande befindlichen Anhang die Anweisung:
"Ausgleich Ihrer Rechnung Nr. 1014 vom 11. April 1980".
Der Scheck ging aufgrund der über die Gemeinschuldnerin verhängten Postsperre dem Beklagten zu. Er löste ihn beim Bezogenen, der Dresdner Bank in W., ein und leitete den Scheckbetrag dem Konkurssonderkonto der Gemeinschuldnerin zu. Die Masse der Gemeinschuldnerin ist erschöpft. Die Firma Gebrüder W. in W. (Käuferin) wurde am 6. Mai 1980 mit dem Scheckbetrag belastet.
Mit Fernschreiben vom 21. Mai 1980 (Bl. 10 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr die vereinnahmte Schecksumme zu überweisen, was der Beklagte mit Fernschreiben vom 22. Mai 1980 (Bl. 11 d.A.) ablehnte.
Mit Fernschreiben ihrer Anwälte vom 9. Juni 1980 (Bl. 12 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, den Scheckbetrag bis zum 18. Juni 1980 an sie auszukehren.
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Höhe der Schecksumme aus eigenem, aber auch abgetretenem Recht mit der Behauptung in Anspruch, der Beklagte habe den Scheck schuldhaft rechtswidrig für die Gemeinschuldnerin eingezogen und dessen Betrag zur Konkursmasse genommen.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. Oktober 1980, auf dessen vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt sie ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor: Der Beklagte sei ihr nach §82 KO persönlich schadensersatzpflichtig. Aus dem Scheckanhang sei erkennbar gewesen, daß der Scheck nicht für die Gemeinschuldnerin bestimmt gewesen sei. Das habe er auch den Buchungsunterlagen entnehmen können. Auch wenn zwischen ihr und der Firma Gebrüder W. in W. kein Begebungsvertrag zustande gekommen sei und sie möglicherweise noch einen Zahlungsanspruch gegen diese Firma habe, schließe dies die Entstehung des Schadens nicht aus. Hilfsweise mache sie den Schadensersatzanspruch aber aus abgetretenem Recht geltend. Außerdem hafte der Beklagte ihr nach §§823, 826 BGB.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr 13.629,65 DM zuzüglich 13,5 % Zinsen seit dem 19. Juni 1980 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz und erwidert ergänzend: Ein Ersatzanspruch der Klägerin bestehe erst nach Beendigung des Konkursverfahrens, wenn feststehe, daß keine Massenschulden befriedigt werden könnten. Bei Einlösung des Schecks habe er die jetzigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse noch nicht gekannt. Der Scheck habe wegen der Vorlegungsfrist unbesehen der Bank vorgelegt werden müssen, wobei der Anhang nicht aufgefallen sei. Ihn träfe deshalb kein Verschulden. Die Masse sei erschöpft, was der Klägerin am 25. Juni 1980 mitgeteilt worden sei. Den Zinsanspruch bestreite er der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches begründet.
I.
Der Beklagte ist der Klägerin nach §82 KO in der ausgeurteilten Höhe schadensersatzpflichtig, weil er schuldhaft die Rechte der Firma Gebrüder W. in W. (zukünftig Firma W. genannt) als Beteiligte am Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin dadurch verletzt hat, daß er den Scheck der Firma W. vom 24. April 1980 zur Masse gezogen hat, und die Firma W. ihren daraus resultierenden Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hat.
1.
Beteiligt am Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin sind alle, denen gegenüber der Beklagte als solcher kraft Gesetzes oder Vertrages Pflichten zu erfüllen hat (Böhle-Stamschräder/Kilger, Komm. zur Konkursordnung, 13. Aufl., Anm. 1 zu §82 KO; BGH MDR 1962, 395). Dazu gehören sowohl Aussonderungsberechtigte, §43 KO, als auch Massegläubiger, §59 KO (BGH MDR 1958, 687; LM Nr. 6 zu §82 KO). Die Klägerin selbst ist allerdings nicht Beteiligte in diesem Sinne, wohl aber die Firma W., die ihre Ansprüche gegen den Beklagten an sie abgetreten hat.
a)
Die Klägerin selbst ist keine Beteiligte im Sinne des §82 KO. Sie ist weder Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte noch Massegläubigerin nach §59 KO. Zwar gehören zu den Masseschulden nach §59 Nr. 1 KO auch Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben entstehen (Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. Anm. 2 zu §59 KO). Mit der Verwertung des Schecks hat der Beklagte aber keine Rechte der Klägerin, die gegenüber der Konkursmasse bestanden, verletzt, weil sie solche Rechte nicht hatte.
b)
Beteiligt im Sinne des §82 KO ist jedoch die Firma W..
aa)
Einmal war die Firma W. Aussonderungsberechtigte nach §43 KO, weil sie das Eigentum am Scheck behalten hatte. Das Eigentum am Scheck wird nach §§929 f BGBübertragen. Es konnte somit auf den Beklagten nur übergehen, wenn die Firma W. den Willen hatte, dem Beklagten das Eigentum am Scheck zu verschaffen. Daran fehlt es aber; denn die Firma W. wollte das Eigentum an dem Scheck der Klägerin übertragen, die ihr die Wacholderbeeren geliefert hatte, und der sie den Kaufpreis hierfür schuldete. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb am Scheck nach Art. 21 ScheckG scheidet aus, weil der Scheck der Firma W. nicht abhanden gekommen ist.
bb)
Zum anderen war die Firma W. Massegläubigerin nach §59 Nr. 1 oder Nr. 4 KO - welche Vorschrift eingreift, kann offen bleiben -, weil sie einen Bereicherungsanspruch nach §812 BGB gegen die Masse erworben hat. Die Dresdner Bank in W., die Bezogene des Schecks, handelte auftragsgemäß, als sie den Scheckbetrag an den Beklagten auszahlte und die Firma W. damit am 6. Mai 1980 belastete. Es bestanden aber keine Rechtsbeziehungen zwischen der Firma W. und der Gemeinschuldnerin. Deshalb ist die Masse rechtsgrundlos auf Kosten der Firma W. bereichert (Palandt, Komm. zum BGB, 40. Aufl., Anm. 5 B b, cc zu §812 BGB).
c)
Der Firma W. steht somit ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, wenn er schuldhaft ihre Rechte aus §43 KO und §59 KO verletzt hat.
2.
Der Beklagte hatte in Anbetracht des Eigentums der Firma W. am Scheck und der Tatsache, daß die Firma W. nicht Schuldnerin der Gemeinschuldner war, die Pflicht, den Scheck der Firma W. zurückzugeben und durfte ihn nicht zur Masse ziehen. Diese Pflicht hat der Beklagte fahrlässig verletzt, indem er den Scheck einlöste und den Scheckbetrag zur Masse zog, wobei dahinstehen kann, ob dies auf einem eigenen Verschulden des Beklagten oder auf einem Organisationsverschulden beruht.
a)
Der Beklagte hat zunächst ganz allgemein als Konkursverwalter die Pflicht, Zahlungseingänge - welcher Art auch immer - daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Gemeinschuldnerin darauf einen Anspruch hat, in welcher Höhe er besteht und in welcher Höhe er durch den Zahlungseingang gedeckt ist. Nur eine solche Handhabung befähigt ihn, den Konkurs sachgerecht abzuwickeln. Das bedeutet aber, daß er die Scheckzahlung der Firma W. vor Einlösung des Schecks darauf überprüfen mußte, ob mit ihr eine bestehende Forderung der Gemeinschuldnerin getilgt wurde. Nur so kann er vermeiden, daß Zahlungseingänge oder, wie im Streitfall, Scheckbeträge zur Masse gezogen werden, auf die die Gemeinschuldnerin keinen Anspruch hat, und dadurch, wie ausgeführt, das Eigentum des Scheckgebers am Scheck mißachtet oder die Masse einer weiteren zusätzlichen Masseforderung aussetzt, wodurch zugleich die Quote der übrigen Massengläubiger geschmälert wird. Zu den Verwaltungspflichten des Konkursverwalters zählt auch, Rechte Dritter zu wahren und die Masse vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu bewahren.
b)
Im Streitfalle mußte der Beklagte sogar besonders sorgfältig vorgehen, weil er wußte oder wissen mußte, daß die Gemeinschuldnerin eine Filiale in M. betrieben hatte und seit Mitte Oktober 1979 unter gleicher Anschrift die Klägerin unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung R. U., einen gleichartigen Geschäftsbetrieb, wie die frühere Filiale der Gemeinschuldnerin, ausübte. Das verpflichtete ihn, Schecks, die als Empfängerin die Filiale der Gemeinschuldnerin auswiesen, besonders sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob die Gemeinschuldnerin Anspruch auf die Scheckzahlung hatte. Die achttägige Vorlegungsfrist des Art. 29 ScheckG hinderte ihn daran nicht. Wenn er selbst nicht in der Lage war, die aufgezeigten Pflichten zu erfüllen, mußte er damit einen Mitarbeiter betrauen und dementsprechende Anweisungen geben. Keinesfalls durfte er den Scheck der Firma W. "unbesehen" (Bl. 91 d.A.) einlösen, sondern mußte ihn zuvor dahin überprüfen, ob der Scheckbetrag der Gemeinschuldnerin zustand, wie er es später mit dem Scheck der Firma W. vom 3. Juni 1980 getan hatte, als er wußte, daß die Klägerin unter ihrem früheren Firmennamen unter gleicher Adresse wie die Filiale der Gemeinschuldnerin, ihre Geschäfte betrieb. Diese Kenntnis mußte der Beklagte aber bereits im April 1980 haben, weil er sich nach Konkurseröffnung unter anderem auch darüber informieren mußte, wie die Gemeinschuldnerin organisiert war. Hätte er das pflichtgemäß getan, hätte er bereits kurz nach Konkurseröffnung die gleiche Kenntnis wie am 3. Juni 1980 gehabt. Dann war es ihm, ebenso wie am 3. Juni 1980, aber auch am 24. April 1980 möglich, an die Klägerin adressierte Schecks zu erkennen und den jeweiligen Scheckgebern zurückzugeben oder den Scheckempfängern auszuhändigen, wenn er nur die aufgezeigte notwendige Sorgfalt beachtete.
c)
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht erkennen können, daß der Scheck der Firma W. vom 24. April 1980 nicht für die Gemeinschuldnerin bestimmt war.
aa)
Als Empfängerin des Schecks war die "Firma R. in M., ...straße 16/17" genannt, während die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in U. hat. Das mußte ihn bereits veranlassen, nachzuprüfen, ob der Gemeinschuldnerin diese Forderung zustand; denn auf einem von ihr getätigten Geschäftsabschluß konnte wegen der andersartigen Adresse die Scheckzahlung erkennbar nicht beruhen. Da er, hätte er sich darum gekümmert, wußte oder wissen mußte, daß die Filiale der Gemeinschuldnerin in M. seit Oktober 1979 nicht mehr bestand, mußte ihm schon daraus klar werden, daß der Scheck nicht für die Gemeinschuldnerin bestimmt war.
bb)
Darüber hinaus war der Scheck an seinem unteren Ende mit einem ins Auge fallenden Anhang versehen, der den Vermerk enthielt: "Ausgleich Ihrer Rechnung Nr. 1014 vom 11. April 1980". Daraus konnte und mußte der Beklagte entnehmen, daß es sich nicht um eine Forderung der Gemeinschuldnerin handelte. Sie hatte seit der Konkurseröffnung am 17. Januar 1980 eigene Geschäfte nicht mehr getätigt. Auch hieraus mußte ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt klar werden, daß es sich nicht um eine Zahlung der Firma W. auf eine Forderung der Gemeinschuldnerin handelte.
d)
Nach alledem ist festzustellen, daß der Beklagte fahrlässig handelte, als er den Scheck der Firma W. einzog und den Scheckbetrag zur Masse nahm.
3.
Dadurch ist der Firma W. ein Schaden entstanden, der in der Höhe des Scheckbetrages von 13.629,65 DM besteht. Demgegenüber wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, die aus abgetretenem Recht handelnde Klägerin müsse das Ende des Konkursverfahrens abwarten, und sie habe keinen Schaden, weil sie noch einen Erfüllungsanspruch gegen die Firma W. habe.
a)
Die Tatsache, daß am Ende des Konkursverfahrens der Klägerin noch Geldbeträge aus der Konkursmasse zufließen könnten, läßt den Schaden unberührt. Der geltend gemachte Schaden der Firma W. als Aussonderungsberechtigte oder Massegläubigerin, den die Klägerin aus abgetretenem Recht begehrt, ist der Firma W. unmittelbar und nicht über die Konkursmasse entstanden. Die Einstandspflicht des Beklagten hat ihren Grund aber gerade darin, daß er die Firma W. schuldhaft den Gefahren einer Unzulänglichkeit der Masse ausgesetzt hat (BGH LM Nr. 6 und 9 zu. §82 KO; BGH NJW 1975, 1970 [BGH 05.06.1975 - X ZR 37/72]).
b)
Auf einen Erfüllungsanspruch gegen die Firma W. kann der Beklagte die Klägerin nicht verweisen, weil die Klägerin den Schadensbetrag aus abgetretenem Recht geltend macht.
4.
Ein Mitverschulden der Firma W. bei der Entstehung des Schadens besteht nicht. Der Scheck ist von ihr deutlich genug ausgefüllt worden. Aus ihm war erkennbar, an wen der Scheckbetrag für welche Kaufpreisforderung zu zahlen war. Die lediglich unvollständige Bezeichnung der Gläubigerin vermag ihr Mitverschulden nicht zu begründen.
II.
Zinsen kann die Klägerin nach §§286, 288 BGB nur in Höhe von 4 % beanspruchen, weil sie durch die Bescheinigung der Bayerischen Vereinsbank vom 28. August 1980 (Bl. 50 d.A.) einen höheren Zinsschaden nicht nachgewiesen hat. Nur insoweit erweist sich ihre Berufung als unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 713 ZPO.