Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 23.06.2021, Az.: S 19 U 62/16
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 23.06.2021
- Aktenzeichen
- S 19 U 62/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden kann, und zwar nach der Ziffer 5103 (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1934 geborene Kläger absolvierte von 1948 bis 1951 eine Ausbildung zum Koch im D. E.. Anschließend war der Kläger von August 1951 bis August 1963 in der Seeschifffahrt als Koch, Messesteward und Kochsmaat bei verschiedenen Reedereien unter deutscher Flagge beschäftigt. Zu seinen Aufgaben an Bord gehörten Arbeiten im Wirtschaftsbereich, bei der Speisenzubereitung, die Betreuung von Passagieren und Reinigungsarbeiten. Nach der Zeit als Schiffskoch war der Kläger als Koch und Küchenleiter bei verschiedenen Arbeitgebern an Land tätig. Seit dem 01.03.1999 ist der Kläger Rentner.
Am 07.03.1988 wurde bei dem Kläger ein Unterlippenkarzinom (Stachenzell-Karzinom) diagnostiziert. Anschließend traten aktinische Keratosen bis Plattenepithelkarzinome auf. Der behandelnde Dermatologe Dr. F. erstattete am 05.03.2015 eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK.
Die Beklagte leitete ein BK-Feststellungsverfahren ein. Der Kläger gab an, er sei Kleine Fahrten in der Nord- und Ostsee, Mittlere Fahrten im Bereich des Mittelmeeres und Frankreich sowie Große Fahrten (Golf von Mexiko, Afrika, Panama- und Suez-Kanal, Chile, Kuba, Japan etc.) gefahren. Bei Afrika-Fahrten von 1953 bis 1955 seien sie den Niger aufwärts gefahren. Das Schiff habe manchmal 8 Tage mitten im Busch gelegen, dort sei es sehr heiß und feucht gewesen. Er habe keine Sonnenschutzcreme verwendet. Die langärmelige Kleidung sei UV-durchlässig gewesen. Der Kläger legte Seefahrtsbücher vor.
Der Präventionsdienst der Beklagten erstattete am 06.07.2015 eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition zur BK der Ziffer 5103 der Anlage 1 zur BKV (im Folgenden: BK 5103). Er stützte sich auf die vorgelegten Unterlagen und ein mit dem Kläger geführtes Telefonat. Der Präventionsdienst führte aus, dass der Berechnung ein Lebensalter von 54 Jahren zugrunde gelegt worden sei, da das Stachelzell-Karzinom erstmals am 07.03.1988 diagnostiziert worden sei. Hieraus errechne sich ein Referenzwert für die private Lebenszeitbestrahlung von 7020 SED (Standarterythemdosen). Der geforderte berufliche Mindestexpositionswert von 40 %, bei dem die arbeitstechnischen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden könnte, betrage daher 2808 SED. Der Kläger habe telefonisch angegeben, er habe sich während seiner Arbeitszeit als Schiffskoch ca. 1 Stunde pro Tag im Freien aufgehalten. Er habe Frischgemüse sowie weitere Speisen (Brot kneten und in der Sonne aufgehen lassen) draußen zubereitet, da es in der Küche oft unerträglich heiß gewesen sei. Aufgrund dieser Angaben, der Fahrtzeiten sowie der in den subtropischen und tropischen Breiten zu erwartenden hohen Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung habe sich ein berufliche Exposition von 848 SED errechnet, so dass nur ein beruflicher Anteil von ca. 12 % vorgelegen habe. Die berufliche Mindestexposition sei daher nicht überschritten worden.
Mit Bescheid vom 24.09.2015 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der Hauterkrankung des Klägers als BK 5103 sowie Ansprüche auf Leistungen ab. Ausgehend von der Erstdiagnose eines Plattenepithelkarzinoms im Jahr 1988 habe eine zusätzliche berufliche UV-Strahlenbelastung von ca. 12 % vorgelegen, so dass die zur Anerkennung der BK 5103 geforderte zusätzliche berufliche UV-Strahlenbelastung von mindestens 40 % nicht erreicht werde.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass er überwiegend in Afrika gefahren sei und fast ausschließlich an Deck gearbeitet habe. Er habe dort auch gekocht und Brot gebacken. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 17.03.2016 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe im Schnitt mehrere Stunden täglich draußen an Deck gearbeitet. Der Kläger verweist auf eine schriftliche Aussage des Dr. G., der auf dem Schiff H. in der Zeit vom 03.07.1958 bis 28.04.1960 sein Arbeitskollege gewesen sei. Bei der von der Beklagten verwendeten Formel zur Berechnung der natürlichen UV-Strahlung und deren Faktoren handele es sich um junge und damit noch unsichere, nicht gefestigte Erfahrungswerte. Zudem sei die Formel vorliegend auch nicht anwendbar, da sie Maximalwerte für Outdoorworker in Deutschland zugrunde lege und nicht ausreichend berücksichtige, dass der Kläger als Seemann am Äquator gearbeitet habe, und zwar allein 7 Jahre in tropischen Gebieten. Es seien auch die Breitengrade, in denen der Kläger gearbeitet habe, nicht korrekt in die Berechnung eingeflossen. Zudem sei nicht ausreichend beachtet worden, dass der Kläger auf dem Schiff nicht nur fünf Arbeitstage, sondern jeden Tag in der Woche beruflich tätig gewesen sei. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Vorgänge aus den 50er Jahren handele, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gefahren der natürlichen UV-Strahlung noch nicht bekannt waren und deshalb weder Sonnenschutz verwendet noch spezielle Schutzkleidung getragen worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine Hauterkrankung eine BK der Ziffer 5103 der Anlage 1 zur BKV ist,
3. hilfsweise Herrn Dr. I. als Zeugen zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe ihrer angefochtenen Bescheide sowie auf eine weitere Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 29.05.2017. Die Berechnungen seien anhand der Wittlichschen Formel durchgeführt worden, in die auch der Breitengradfaktor und die Jahreszeiten eingeflossen seien. Einflussfaktoren von Schutzmaßnahmen seien im Sinne des Versicherten nicht berücksichtigt worden, ferner werde in der Seefahrt jeder einzelne Tag auf See – inclusive Wochenenden und Feiertagen – berücksichtigt. Es seien alle Fahrtzeiten anhand des Seefahrtsbuches ermittelt und die geographischen Faktoren von 1,0 bis 2,5 für die Kleinen, Mittleren und Großen Fahrten berücksichtigt. Bei der Großen Fahrt (ca. 7 Jahre) sei von dem ungünstigsten Fall einer Fahrt in äquatornahe Gebiete und über den Äquator (Subtropen, Tropen) ausgegangen worden. Die ersten Angaben des Klägers, dass er sich während der Seeschifffahrt ca. 1 Stunde pro Tag im Freien aufgehalten habe, entspräche Erfahrungswerten aus vergleichbaren Fällen zur BK 5103. Der Nachweis einer Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung sei daher nicht erbracht.
Die Kammer hat zunächst ein dermatologisches Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D. vom 03.01.2018 eingeholt. Der Kläger hat im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung angegeben, er habe insbesondere bei Aufenthalten in den subtropischen und tropischen Breiten (ca. 7 Jahre der 12jährigen Tätigkeit), wenn die Schiffe teilweise 14 Tage in den Häfen gelegen hätten, bis zu 3 Stunden täglich an Deck gearbeitet. Mangels Klimaanlage sei der Aufenthalt in den Kombüsen häufig nur schwer tolerierbar gewesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der durchgeführten arbeitstechnischen Ermittlungen eine berufliche Kausalität des 1988 diagnostizierten Unterlippenkarzinoms (Plattenepithelkarzinom) nicht festgestellt werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben bis kurz vor der Diagnosestellung über einen Zeitraum von insgesamt 38 Jahren einen erheblichen Nikotinabusus mit Konsum von bis zu 40 Zigaretten täglich betrieben habe. Dies würde unter differentialdiagnostischen Aspekten einen Hoch-Risiko-Faktor für die Verursachung des Plattenepithelkarzinoms der Unterlippe darstellen, so dass aus medizinischer Sicht eine hochgradig relevante außerordentliche konkurrierende Einwirkung vorläge.
Die Kammer hat ferner ein Gutachten des Dr. C., Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) vom 30.10.2019 eingeholt, der die zur Ermittlung der beruflichen Lebenszeitbestrahlung entwickelte Wittlichsche Formel näher erläutert und dargelegt hat, dass alle in der Formel verwendeten Faktoren aus Forschungsarbeiten und wissenschaftlich gesicherten Studien entstammen. Der von der Beklagten berücksichtigte modifizierte Breitengradfaktor von 1,0 für die Kleine Fahrt, 1,5 für die Mittlere Fahrt und 1,5 für die Große Fahrt sei nach Prüfung nicht zu beanstanden. Hierbei sei berücksichtigt, dass Fahrtrouten durch verschiedene Breitengradzonen verlaufen und das An- und Ablaufen von Zielen in Äquatorlinie von Deutschland aus auch immer mit Fahrtanteilen in Breiten ohne erhöhte Exposition verbunden sei. Dr. C. hat Berechnungen durchgeführt, wobei er zum einen eine tägliche Arbeitszeit im Freien von 1 Stunde (13 %) mit einer Anzahl von 7 Arbeitstagen pro Woche und ferner eine tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden im Freien (38 %) berücksichtigt hat. Die letzte Berechnung hat als worst case-Berechnung (vollständige Exposition ohne Verschattung o.ä.) zum Erreichen des Anerkennungskriteriums geführt. Dr. C. hat ausgeführt, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 2,5 Stunden täglich für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung hierfür jedoch nicht ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG zulässig, soweit der Kläger neben der Aufhebung der Bescheide die Feststellung begehrt, seine Erkrankung als BK 2112 anzuerkennen. Ein Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) des Klägers liegt insoweit auch vor.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Hauterkrankung des Klägers eine BK 5103 ist.
Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Zur Anerkennung einer in der Anlage 1 der BKV aufgeführten BK (Listen-BK) ist in der Regel erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 9/08 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 14), dass die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen in Form der von dieser BK geforderten Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper führte (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine ggf. von der Listen-BK konkret geforderte Krankheit verursachten (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und der Umfang der durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. hierzu nur zuletzt Urteile vom 27.06.2006, Az.: B 2 U 20/04 R sowie vom 02.04.2009, Az.: B 2 U 9/08 R).
Mit dem in der Rechtsprechung und Literatur verwendeten Begriff der "arbeitstechnischen Voraussetzungen" sind die für die Anerkennung einer Erkrankung als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gemeint. Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können.
Durch die dritte Verordnung zur Änderung der BKV vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2397) sind Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung in die Liste der Berufskrankheiten mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgenommen worden. Künstliche UV-Strahlung ist nicht Gegenstand der BK 5103.
Der Kläger stand während seiner Tätigkeit als Schiffskoch, Messesteward und Kochsmaat von August 1951 bis August 1963 gem. § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung als Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Während dieser versicherten Tätigkeiten war er bei Arbeiten auf dem Schiffsdeck Einwirkungen im Sinne der BK 5103 ausgesetzt. Bei ihm ist am 07.03.1988 auch ein Krankheitsbild der BK 5103 diagnostiziert worden. Dass diese Erkrankung diagnostiziert worden ist, bevor die BK 5103 durch die 3. BKV-Änderungsverordnung mit Wirkung vom 01.01.2015 eingeführt worden ist, ist rechtlich unerheblich. Denn nach § 6 Abs. 2 BKV sind Krankheiten im Sinne der BK 5103 auf Antrag auch dann als BK anzuerkennen, wenn sie vor dem Tag des Inkrafttretens am 01.01.2015 eingetreten ist (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2019 – Az.: L 3 U 1/17, juris Rdnr. 37). Der Kläger hat einen solchen Antrag spätestens mit Einlegung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten gestellt.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Hautkrebserkrankung durch die versicherte Tätigkeit von 1951 bis 1963 verursacht worden ist.
Normative Vorgaben in Form einer Dosis oder Mindestdauer enthält der Tatbestand der BK 5103 nicht. Da die BK 5103 von der „Volkskrankheit“ Hautkrebs abzugrenzen ist, muss der jeweilige Versicherte bei der versicherten Tätigkeit der Einwirkung einer natürlichen UV-Strahlungsmenge ausgesetzt gewesen sein, die über die gewöhnliche Strahlungsbelastung der Allgemeinbevölkerung hinausgeht. Bei dieser zusätzlichen Strahlungsmenge handelt es sich um die „besonderen Einwirkungen“, die in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorausgesetzt und üblicherweise als „arbeitstechnische Voraussetzungen“ bezeichnet werden. Nach der Wissenschaftlichen Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die BK 5103 (Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2013, GMBl 2013, S. 671 ff. – im Folgenden: Wissenschaftliche Begründung zur BK 5103) stützen epidemiologische Studien zunächst die Annahme, dass in Deutschland Beschäftigte mit langjähriger Außentätigkeit im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein im Durchschnitt um etwa 100 % höheres Risiko für die Entwicklung von kutanen Plattenepithelkarzinomen haben. Im Einzelfall ist deshalb eine belastbare Erhebung von nichtarbeitsbedingter und arbeitsbedingter UV-Exposition erforderlich. Auf der Grundlage klinischer Erfahrungen und epidemiologischer Studien und den sich hieraus zurzeit ergebenden bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten geht die Wissenschaftliche Begründung von einer Konvention aus, nach der eine Verdoppelung des Plattenepithelkarzinomrisikos bei einer zusätzlichen durch die Außentätigkeit bedingten kumulierten UV-Exposition iHv 40 % der nicht arbeitsbedingten lebenslangen UV-Exposition vorliegt.
Diese Konvention entspricht auch weiterhin dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2019, a.a.O., juris Rdnr. 28 m.w.N.) und berücksichtigt eine überadditive Dosis-Wirkungs-Beziehung, nach der eine einprozentige Zunahme der biologisch wirksamen UV-Bestrahlung zu einer Zunahme der Plattenepithelkarzinome der Haut um 2,5 % führt. Daher führt eine 40%ige Zunahme der Exposition zu einem 100 % erhöhtem Risiko für Plattenepithelkarzinome, somit zu einer Risikoverdoppelung (Technische Information zur Ermittlung in Berufskrankheiten(BK-)fällen vor dem Hintergrund der neuen Berufskrankheit mit der BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ – im Folgenden: Technische Information zur BK 5103 – Nr. 7.1, Seite 15).
Vorliegend kann zur Überzeugung der Kammer nicht sicher festgestellt werden, dass der Kläger durch seine versicherte Tätigkeit auf den Schiffen in den Jahren 1951 bis 1963 einer beruflich bedingten zusätzlichen UV-Belastung ausgesetzt gewesen ist, die das Risiko für Plattenepithelkarzinome verdoppelt hat. Denn eine versicherte berufliche UV-Exposition, die die nicht arbeitsbedingte UV-Belastung um mehr als 40 % überschritten hat, lässt sich nicht mit dem notwendigen Vollbeweis nachweisen. Damit liegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 5103 nicht vor.
Die Kammer stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 30.10.2019 sowie auf die Stellungnahmen des Präventionsdienstes der Beklagten vom 06.07.2015 und 29.05.2017, die unter Beachtung der Vorgaben der Wissenschaftlichen Begründung die 40 %-Quote berechnet haben.
Die private UV-Strahlungsexposition, der der Kläger in 54 Lebensjahren (Zeit ab Geburt – 07.02.1934 – bis zu dem Tag, an dem die Hautkrebserkrankung erstmals diagnostiziert wurde – 07.03.1988) unterworfen war, ist von dem Sachverständige Dr. C. und dem Präventionsdienst der Beklagten für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung des hierfür vorgesehenen jährlichen Referenzwertes von 130 SED auf 7020 SED berechnet worden. Entsprechend dem Forschungsprojekt ist derzeit die jährliche nicht versicherte UV-Exposition als Konvention auf 130 SED festgelegt worden. Dies gilt für Beschäftigte, die zu jeder Zeit in Deutschland im Rahmen einer üblichen Fünf-Tage-Woche tätig gewesen sind. In diesem Wert von 130 SED sind sowohl Wochentagfreizeitexpositionen, Wochenendexpositionen sowie Urlaubsexpositionen als Mittelwert der Exposition der Bevölkerung in Deutschland enthalten (Technische Information zur BK 5103, Nr. 5, Seite 13). Zwar hat sich der Kläger beruflich im Ausland aufgehalten und damit auch die Wochenenden und seine Freizeit in einem anderen Breitengrad als in Deutschland verbracht. In diesen Fällen kommt es zu einer höheren bzw. niedrigeren nicht versicherten Exposition, als es in Deutschland zur selben Zeit der Fall gewesen wäre. Da der Kläger als Seefahrer aber eine 7-Tage-Woche hatte, somit auch während der Wochenenden gearbeitet hat, ist die damit verbundene UV-Strahlenbelastung vollständig der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (Technische Information zur BK 5103, Nr. 5, Seite 14). Die Annahme des Klägers, dass nicht ausreichend beachtet worden sei, dass er auf dem Schiff nicht nur fünf Arbeitstage, sondern jeden Tag in der Woche beruflich tätig gewesen sei, ist daher nicht zutreffend.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn zu der errechneten privaten Lebenszeitbestrahlung von 7020 mindestens ein beruflicher Lebenszeitanteil von 40 % hinzukommt, im vorliegenden Fall somit ein beruflicher Anteil von mindestens 2808 SED. Somit muss eine zusätzliche durch die versicherte Außentätigkeit bedingte kumulierte UV-Exposition von 2080 SED nachgewiesen werden, damit eine berufsbedingte Verdoppelung des Plattenepithelkarzinomrisikos festgestellt werden kann.
Der Sachverständige Dr. C. und der Präventionsdienst der Beklagten haben der Berechnung der beruflichen UV-Exposition zutreffend einen Referenzwert von 300 SED für die arbeitsbedingte UV-Belastung zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den festgelegten Jahres-Referenzwert für ganztätig in Deutschland im Freien Beschäftigte. Dieser Wert entstammt der Forschung zu personendosimetrischen Untersuchungen von Tätigkeiten im Freien. Aus der Natur der Daten lässt sich ableiten, dass in diesen Wert bereits ein für Deutschland üblicher Wettereinfluss eingegangen ist. Der Wert von 300 SED wurde abgeleitet aus der im Forschungsprojekt F 1777 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemessenen arbeitsbedingten Jahresbestrahlung der am stärksten belasteten Gruppe der Bauarbeiter. Aus dieser Gruppe wurde wiederum der Maximalwert der arbeitsbedingten Exposition eines Probanden (270 SED) verwendet, der offensichtlich mit der geringsten Verschattung (Bauwerke, Wetter) belegt ist. Dem Maximalwert wurde ein Sicherheitsfaktor von 10 % hinzugefügt. Es handelt sich bei diesem Referenzwert um den derzeit als wissenschaftlich gesicherten Wert für die maximale Bestrahlung, der die Beschäftigten in hiesigen Breitengraden und bei nahezu ausschließlicher Tätigkeit im Freien ausgesetzt sind (Technische Information zur BK 5103, Nr. 4, Seite 13). Daher ist auch die Annahme des Klägers, dass es sich um unsichere, nicht gefestigte Erfahrungswerte handele, nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich um den aktuell herrschenden Wissensstand, den die Kammer bei ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat (Urteil des BSG vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R, juris Rdnr. 17).
Da der Kläger während der Seefahrt in weltweiten Gewässern gefahren ist, haben der Sachverständige Dr. C. und der Präventionsdienst der Beklagten einen Breitengradfaktor berücksichtigt, und zwar von 1,0 für die Kleine Fahrt, von 1,5 für die Mittlere Fahrt und von 2,5 für die Große Fahrt, der mit dem Referenzwert von 300 SED multipliziert wird. Entgegen der Ansicht des Klägers sind somit nicht die Maximalwerte für „Outdoorworker“ in Deutschland zugrunde gelegt worden. Bei Tätigkeiten außerhalb Deutschlands (beispielsweise Montagearbeiten, Auslandsdienstreisen) muss die veränderte Bestrahlung berücksichtigt werden (Technische Information zur BK 5103, Tabelle 5, Nr. 4.2, Seite 8). Bei dem Referenzwert von 300 SED ist der Breitengradfaktor in Deutschland mit 1,0 festgesetzt worden. Die Bestrahlungsstärke der Sonne auf der Erde ist abhängig vom Winkel des Sonnenstandes. Dieser wird durch den Breitengrad auf dem Globus dargestellt. Bewegt man sich auf den Äquator zu, dann erhöht sich die Bestrahlungsstärke im Vergleich zu Deutschland, in Richtung des Nordpols nimmt die Bestrahlungsstärke ab. Diese Faktoren gelten entsprechend auch auf der Südhalbkugel.
Durch den im vorliegenden Fall eingesetzten – modifizierten – Breitengradfaktor von 1,5 und 2,5 für die Mittleren und Großen Fahrten ist der Tätigkeit Klägers im Ausland bei der Berechnung der zusätzlichen beruflichen UV-Exposition zur Überzeugung der Kammer ausreichend Rechnung getragen worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass für die gesamte Zeit einer Großen Fahrt ein – durchschnittlicher – Breitengradfaktor von 2,5 angenommen worden ist. Zwar beträgt der Breitengradfaktor bei einem ständigen Aufenthalt am Äquator 3,8 (Tabelle 5 der Technischen Information zur BK 5103). Der Sachverständige Dr. C. hat aber schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Fahrtrouten durch verschiedene Breitengrade verlaufen sind und daher immer auch Fahrtanteile in niedrigeren Breitengraden vorgelegen haben.
Der Präventionsdienst der Beklagten hat bei der Berechnung der zusätzlichen beruflichen UV-Exposition die Anzahl der Arbeitstage von 7 Tagen pro Woche mit dem Faktor 1,4 berücksichtigt. Denn bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Faktor 1. Die Wochenendtage im Ausland sind daher zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Technische Information zur BK 5103, Nr. 4.1, Tabelle 1, Seite 3).
Die Beklagte hat schließlich unter Berücksichtigung von Angaben des Klägers im Rahmen eines Telefonates einen Arbeitszeitanteil im Freien von jeweils einer Stunde täglich (13 % eines Arbeitstages von 8 Stunden) während der Tätigkeiten als Schiffskoch, Messesteward und Kochsmaat zugrunde gelegt, so dass in die Berechnung ein Faktor von 0,13 eingeflossen ist. Dies ist unter der Annahme einer 1stündigen Arbeitszeit im Freien (ohne Verschattung) zutreffend. Denn der Referenzwert von 300 SED bildet die Exposition ganztätig im Freien Beschäftigter ab. Für Expositionszeiten von 8 Stunden pro Tag – etwa gleich verteilt um die Mittagszeit – wird daher ein Tageszeitfaktor von 1,0 angesetzt. Dieser ist bei einem zeitlich geringen beruflichen Aufenthalt im Freien entsprechend zu verringern (Technische Information zur BK 5103, Nr. 4.1, Seite 6).
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen einstündigen beruflichen Arbeitszeit am Tag während der gesamten Zeit als Schiffskoch, der verschiedenen Tätigkeitsabschnitte im Zeitraum von August 1951 bis August 1963, dem Referenzwert von 300 SED, den jeweiligen Breitengrad-Faktoren und der 7-Tage-Woche haben sowohl der Präventionsdienst der Beklagten als auch der Sachverständige Dr. C. (Anlage 1 des Gutachtens) eine zusätzliche versicherte UV-Exposition errechnet, die den erforderlichen beruflichen Anteil von mindestens 2808 SED nicht erreicht (zusätzliche berufliche UV-Belastung von 848 SED bzw. 1099 SED).
Jedoch hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D. angegeben, er habe insbesondere bei Aufenthalten in den subtropischen und tropischen Breiten (ca. 7 Jahre der 12jährigen Tätigkeit), wenn die Schiffe teilweise 14 Tage in den Häfen gelegen hätten, bis zu 3 Stunden täglich an Deck gearbeitet. Unter Berücksichtigung einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden im Freien (38 % = Faktor 0,38) hat der Sachverständige Dr. C. eine zusätzliche berufliche Exposition von 3212 SED errechnet (Anlage 3 des Gutachtens), so dass unter diesen Voraussetzungen die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt wären.
Entscheidend für den Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen ist somit der Faktor der Arbeitszeit. Da dieser Faktor wie jeder andere Faktor multiplikativ in die Berechnung eingeht, erhöht sich die zusätzliche berufliche Belastung durch eine Verdoppelung oder Verdreifachung dieses Faktors auch um das Doppelte bzw. Dreifache. Eine Erhöhung der täglichen Arbeitszeit im Freien von 1 Stunde auf nur 2,5 Stunden würde deshalb nur zu einer zusätzlichen beruflichen UV-Exposition von 2748 SED führen, so dass dann der erforderliche berufliche Anteil von mindestens 2808 SED bereits nicht mehr erreicht würde.
Vorliegend kann nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden, dass der Kläger während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit als Schiffskoch jeden Tag mindestens 3 Stunden an Deck gearbeitet hat. Dr. C. hat bei seiner Berechnung in Anlage 3 des Gutachtens den Anteil der Arbeitszeit im Freien von 38 % (Faktor 0,38) bei allen Fahrten berücksichtigt, die der Kläger im Zeitraum von August 1951 bis August 1963 durchgeführt hat, somit nicht nur bei den Großen Fahrten, sondern auch bei den Kleinen und Mittleren Fahrten. Der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D. jedoch als Begründung für den zeitlichen höheren Aufenthalt im Freien angegeben, dass dies insbesondere bei Aufenthalten in den subtropischen und tropischen Breiten der Fall gewesen wäre, wenn die Schiffe teilweise bis zu 14 Tage in den Häfen gelegen hätten. Denn mangels Klimaanlage sei der Aufenthalt in den Kombüsen häufig nur schwer tolerierbar gewesen. Dies ist zwar für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar, betrifft aber entgegen der von Dr. C. in der Anlage 3 vorgenommen Berechnung nur die Zeiten der Großen Fahrten.
Wird der Faktor 0,38 für die gesamte Zeit aller Großen Fahrten und für die anderen Fahrten der Faktor 0,13 eingesetzt, wird die geforderte zusätzliche berufliche Exposition von 2808 SED zwar mit 2970 SED noch erreicht. Zu beachten ist aber bei diesem Wert, dass es sich um eine worst-case-Betrachtung handelt, da nicht nur die Liegezeiten an den Häfen im tropischen/subtropischen Gebieten, sondern die gesamte Fahrzeit, einschließlich der An- und Ablaufzeiten von Deutschland, berücksichtigt worden ist. Denn der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Schiffskoch auf den Großen Fahrten jeden Tag durchschnittlich 3 Stunden im Freien gearbeitet hat. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem notwendigen Vollbeweis nachweisen. Der Sachverständige Dr. C. hat schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei ausschließlicher Berücksichtigung einer dreistündigen Tätigkeit im Freien, wenn das jeweilige Schiff im Hafen oder auf Reede lag, eine Hafenliegezeit notwendig sei, die den weit größten Anteil der Beschäftigungszeit ausmachen würde und dann auch noch stets in den Tropen gelegen haben müsste. Dies ist nicht der Fall gewesen.
Zudem ist zu beachten, dass keinerlei Schutzmaßnahmen in Anrechnung gebracht wurden. Vielmehr ist in die Berechnung die vollständige Exposition einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden im Freien während der Großen Fahrten eingeflossen. Es ist weder ein Abzug aufgrund von Tätigkeiten im Freien, die nicht in der direkten Sonne, sondern unter einer Verschattung stattgefunden haben, erfolgt, noch ist eine Schutzkleidung oder sich ändernde Witterungsverhältnisse, die die Exposition ebenfalls verringern würden, berücksichtigt worden. Der Hinweis des Klägers, dass nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass es sich um Vorgänge aus den 50er Jahren handele, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gefahren der natürlichen UV-Strahlung noch nicht bekannt waren und deshalb weder Sonnenschutz verwendet noch spezielle Schutzkleidung getragen worden sei, ist daher ebenfalls unzutreffend.
Die Kammer weist schließlich darauf hin, dass es auch nicht darauf ankommt, welcher Hauttyp der Kläger ist. Zwar ist eine Person mit einem sonnenempfindlichen Hauttyp stärker gefährdet (Vorverlegung des Erkrankungszeitpunktes und häufigeres Auftreten von Hautmalignomen). Dies ist jedoch nur für die Prävention, nicht aber für die Anerkennung einer BK von Bedeutung, da nicht die absolute, sondern die relative UV-Dosis als Bewertungsmaßstab herangezogen wird (vgl. hierzu die Wissenschaftliche Begründung für die BK 5103, Nr. 6, 7.2, Seite 26, 28 f.).
Die Anhörung des Zeugen Dr. G. ist daher nicht erforderlich. Denn die arbeitstechnischen Voraussetzungen lassen sich selbst dann nicht mit dem notwendigen Vollbeweis feststellen, wenn die Kammer die Angaben des Klägers zu seiner Arbeitszeit im Freien während der Hafenliegezeiten berücksichtigt. Sofern Dr. G. darüber hinaus eine Aufenthaltszeit im Freien von 5 bis 6 Stunden bezeugen würde, könnte sich die Kammer hierauf nicht stützen. Der Sachverständige Dr. C. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass den messtechnischen Erfahrungen nach 5 bis 6 Stunden Anteil der Arbeitszeit im Freien bei Winzern, Stahlbaumonteuren und Straußenbauern üblich ist. Eine vergleichbare Tätigkeit hat der Kläger als Schiffskoch nicht ausgeübt; entsprechendes wird von ihm auch nicht vorgetragen.
Die Hautkrebserkrankung des Klägers lässt sich auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf seine versicherte Beschäftigung von 1951 bis 1963 zurückführen.
Die Kausalitätsprüfung hat in zwei Stufen zu erfolgen: Zunächst ist zu klären, ob die Einwirkungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Ursache für den vorliegenden Gesundheitsschaden anzusehen sind. Hierbei ist die sogenannte Bedingungstheorie anzuwenden, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Ergibt sich - wie häufig -, dass mehrere Bedingungen für den Eintritt eines Gesundheitsschadens ursächlich im naturwissenschaftlichen Sinne sind, ist der erforderliche Zusammenhang in einem zweiten Prüfungsschritt anhand der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung zu bestimmen. Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich für den Gesundheitsschaden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Da sich – wie oben ausgeführt – nicht feststellten lässt, dass der Kläger aufgrund seiner versicherten Tätigkeit als Schiffskoch etc. der Einwirkung einer natürlichen UV-Strahlungsmenge ausgesetzt gewesen ist, die über die gewöhnliche Strahlungsbelastung der Allgemeinbevölkerung hinausgeht und das Risiko für Plattenepithelkarzinome verdoppelt hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass die versicherte UV-Exposition im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn ursächlich für die 1988 diagnostizierte Hautkrebserkrankung gewesen ist. Es liegt jedoch mit dem Nikotinabusus eine weitere – nicht versicherte - Exposition vor, die geeignet gewesen ist, die Hautkrebserkrankung zu verursachen. Die Kammer stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D. in dem Gutachten vom 03.01.2018. Danach hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben bis kurz vor der Diagnosestellung der Hautkrebserkrankung über einen Zeitraum von insgesamt 38 Jahren einen erheblichen Nikotinabusus mit Konsum von bis zu 40 Zigaretten täglich betrieben. Dies ist ein Hoch-Risiko-Faktor für die Verursachung des Plattenepithelkarzinoms der Unterlippe (vgl. hierzu auch die Wissenschaftliche Begründung zur BK 5103, Nr. 6, Seite 26).
Damit lässt sich ein beruflich verursachter Hautkrebs nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.