Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.10.2021, Az.: 3 W 43/21
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Strenge Maßstäbe für die Offensichtlichkeit eines Rechtsmissbrauchs; Einleitender Hinweis auf einen wiederholten Antrag im Rahmen der bei einem Verwerfungsbeschluss nicht gebotenen Begründetheitsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.10.2021
- Aktenzeichen
- 3 W 43/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 58754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 20.05.2021 - AZ: 10 O 240/18
Rechtsgrundlage
- § 42 ZPO
Fundstelle
- AnwBl 2022, 50
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 10. Kammer des Landgerichts Osnabrück vom 20.05.2021 geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Landgericht DD vom 26.03.2021 wird für begründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 12.04.2021 gegen die Richterin am Landgericht DD wird für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat die Richterin am Landgericht DD zu Recht als befangen abgelehnt.
I.
Die Parteien streiten um das Erbrecht nach ihrem Vater, der 2017 verstorben ist.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2020 stellte der Klägervertreter in Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung drei Befangenheitsanträge. Das Landgericht erklärte in voller Kammerbesetzung - ohne die abgelehnte Einzelrichterin - die Befangenheitsanträge für unbegründet (Beschluss vom 13.03.2020).
Die Klägerin stellte am 02.09.2020 einen weiteren (vierten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin und rügte dabei im Wesentlichen deren Verfahrensführung.
Das Landgericht erklärte in voller Kammerbesetzung - ohne die abgelehnte Einzelrichterin - den Befangenheitsantrag für unbegründet (Beschluss vom 14.09.2020).
Das Gericht teilte am 14.01.2021 mit, es sei festgestellt worden, dass die Parteivertreter die Ladung zu einem Termin am 21.01.2021 nicht erhalten hätten, der Termin aber, falls dies die Parteien wünschten durchgeführt werden könne. Die Klägerin wies auf eine Terminskollision hin. Die Einzelrichterin hob den Termin auf.
Das Gericht setzte einen neuen Termin für den 26.03.2021 an und beschloss, die Zeugen EE, FF und GG gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich zu vernehmen. Es wies die Parteien darauf hin, dass sie nach der schriftlichen Aussage der Zeugen noch deren persönliche Vernehmung beantragen könnten.
Die Zeugen FF, HH und EE teilten mit, zur Beweisfrage nichts sagen zu können. Das Gericht übersandte die schriftlichen Aussagen der Zeugen an die Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin begehrte mit Schriftsatz vom 08.03.2021 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zu den schriftlichen Zeugenaussagen um drei Wochen bis zum 29.03.2021.
Das Gericht lehnte die beantragte Fristverlängerung mit Blick auf den Termin am 26.03.2021 ab und teilte mit, es sei nicht beabsichtigt, die Zeugen zum Termin zu laden (Bl. 173 V).
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (Bl. 185 V) einen weiteren (fünften) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin. Zur Begründung trug sie u. a. vor, die Einzelrichterin habe den Fristverlängerungsantrag abgelehnt und einen Schriftsatz der Gegenseite nicht übersandt. Sie habe die Terminsverlegung mit der Verhinderung des Klägervertreters begründet. Sie habe ohne vorherige Anhörung die schriftliche Vernehmung der Zeugen beschlossen und erklärt, die Zeugen nicht zum Termin zu laden. Sie habe über mehrere Anträge noch nicht entschieden.
Die abgelehnte Einzelrichterin verwarf den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 19.03.2021 als unzulässig. Sie führte aus, es handele sich bereits um den dritten bzw. fünften Befangenheitsantrag. Es würden im wesentlichen Gründe wiederholt, über die die Kammer in ihrem Beschluss vom 14.09.2020 bereits entschieden habe. Die neuen vorgebrachten Gründe seien gänzlich untauglich, eine Befangenheit zu begründen. Die Formulierung der Abladeverfügung lasse keine Schuldzuweisung erkennen. Der nicht übersandte Schriftsatz enthalte keinen Tatsachenvortrag. Die Entscheidung, Zeugen schriftlich zu vernehmen, stehe im Ermessen des Gerichts. Eine persönliche Anhörung sei unter Berücksichtigung des Inhalts der schriftlichen Zeugenaussagen nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.03.2021 mündliche Anhörung des Zeugen FF. Das Gericht teilte mit, dass derzeit keine weiteren Zeugen zum Termin geladen würden.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 229 V) eine weiteren (sechsten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Gründe. Darüber hinaus rügte sie, dass die Einzelrichterin über den Befangenheitsantrag selbst entschieden, gegen die Wartepflicht verstoßen und dem Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe.
Die abgelehnte Einzelrichterin verwarf den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 24.03.2021 als unzulässig. Die Wartepflicht gelte bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht. Die Übersendung einer Rechtsmittelbelehrung sei im Anwaltsprozess nicht verpflichtend.
Die Klägerin legte gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 19.03.2021 mit Schriftsatz vom 25.03.2021 sofortige Beschwerde ein (Bl. 1 VI).
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 25.03.2021 (Bl. 3 VI) einen weiteren (siebten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin (weitere Begründung Schriftsatz vom 16.04.2021, Bl. 99 VI). Dabei rügte sie insbesondere, dass die Einzelrichterin selbst über die Befangenheitsanträge entschieden und die Wartefrist des § 47 ZPO nicht eingehalten habe.
Die abgelehnte Einzelrichterin verwarf den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 26.03.2021 (Bl. 15 VI) als unzulässig.
Am 26.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt (Bl. 57 VI). Die Klägerin stellte einen weiteren (achten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin (Begründung u. a.: Verstoß gegen die Wartepflicht sowie gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, da sofortige Beschwerde eingelegt sei). Sie widersprach einer Zeugenvernehmung. Es wurden Zeugen vernommen.
Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 07.04.2021 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.03.2021 ein (Bl. 72 VI, weitere Begründung Schriftsatz vom 14.04.2021, Bl. 96 VI).
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 12.04.2021 einen weiteren (neunten) Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin, Bl. 89 VI (Begründung u. a.: Verstoß gegen die Wartepflicht, Vernehmung von Zeugen trotz Widerspruchs der Klägerin und Einlegung eines Befangenheitsantrages).
Das Landgericht entschied mit voller Kammerbesetzung - ohne die abgelehnte Einzelrichterin - mit Beschluss vom 20.05.2021 über die Befangenheitsanträge der Klägerin vom 26.03.2021 und vom 12.04.2021 (Bl. 153 VI). Das Ablehnungsgesuch vom 26.03.2021 sei unbegründet, das Ablehnungsgesuch vom 12.04.2021 sei unzulässig. Die Verfahrensführung der Einzelrichterin sei nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Eine Wartepflicht habe angesichts der klar unzulässigen, rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträge (vom 17.03.2021, 23.03.2021 und 25.03.2021) nicht bestanden. Der Befangenheitsantrag vom 12.04.2021 sei unzulässig, weil er nicht unverzüglich gestellt worden sei (§ 44 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Die Klägerin legte gegen diesen Beschluss vom 20.05.2021 sofortige Beschwerde ein. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 09.06.2021, Bl. 174 VI und vom 30.06.2021 (Bl. 180 VI) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2021 (Bl. 190 VI) Bezug genommen.
Das Landgericht übersandte die Akten mit Verfügung vom 02.07.2021 dem Oberlandesgericht und teilte mit, bzgl. der sofortigen Beschwerden vom 25.03.2021 und vom 07.04.2021 ständen noch die Entscheidungen der Einzelrichterin aus.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 25.03.2021 ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat die Einzelrichterin zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beschwerde gegen das Ablehnungsgesuch vom 12.04.2021 ist dagegen unzulässig, weil es sich nur auf bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 bekannte Gründe stützt und nicht unverzüglich angebracht wurde.
Gem. § 42 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Dabei kommt es darauf an, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei der Anlegung dieses objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten, ob der abgelehnte Richter dagegen tatsächlich befangen ist, spielt dagegen keine Rolle. Dementsprechend dient das Verfahren nach § 42 ZPO dazu, die Beteiligten vor der aus Sicht des Beteiligten vernünftiger Weise zu befürchtenden Unsachlichkeit eines Richters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Verfahrensfehler oder materiellrechtlich fehlerhafte Entscheidungen stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin die Einzelrichterin zu Recht abgelehnt. Aus der Zusammenschau der Entscheidungen der Einzelrichterin kann die Klägerin zu Recht eine Unsachlichkeit befürchten, selbst wenn tatsächlich eine Unsachlichkeit nicht vorliegen sollte.
Die Einzelrichterin hat das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 17.03.2021 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Ein Befangenheitsgesuch kann nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn es rechtsmissbräuchlich offensichtlich und ausschließlich der Prozessverschleppung oder anderer verfahrensfremder Zwecke dient. An die Offensichtlichkeit eines Rechtsmissbrauchs sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Selbstentscheidung ist nur zulässig, wenn die Begründung des Ablehnungsgesuchs jeder Substanz entbehrt, so dass seine Verwerfung ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand nicht erfordert (BeckOK § 45 Rn. 8 m. w. N.). Anderenfalls würde sich der Richter zum Richter in eigener Sache machen. Zulässig ist eine Selbstentscheidung danach bei substanzlosen Begründungen, bei Schmähkritik oder Wiederholung bereits gestellter Anträge. Entsprechendes kann u. U. auch bei Anträgen gelten, mit denen eine sachlich nicht begründete Terminsverlegung oder Fristverlängerung erzwungen werden soll (a. a. O.). In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 [BVerfG 24.02.2006 - 2 BvR 836/04] Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3; BGH Beschl. v. 15.2.2018 - I ZB 81/17, BeckRS 2018, 3935 Rn. 7, beck-online). Eine offensichtliche Unbegründetheit eines Befangenheitsantrages rechtfertigt dagegen keine Verwerfung. Sie ist von der restriktiv zu handhabenden Ausnahme des § 45 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (BVerfG 05.05.2021, Rn. 26 - zitiert nach juris).
Diese Voraussetzungen für eine Verwerfung als unzulässig waren vorliegend nicht erfüllt. Jedenfalls die Frage, ob eine persönliche Anhörung der Zeugen geboten ist oder nicht, und ob die Ankündigung der Richterin, die Zeugen nicht laden zu wollen (Beschluss vom 09.03.2021, Bl. 173 V), eine Befangenheit rechtfertigen könnte, erforderte keine bloße Formalentscheidung, sondern eine sachlich begründete Entscheidung. Auch die Frage, ob der nichtübersandte Schriftsatz inhaltliche Relevanz hatte oder nicht, bedurfte einer inhaltlichen und nicht lediglich einer formalen Klärung.
Die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Verwerfung des Befangenheitsgesuches als unzulässig kann in Einzelfällen dazu führen, ihrerseits die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfG NJW-RR 08, 72 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06]; OLG Naumburg, 10 W 35/13). Dies ist im vorliegenden Falle aufgrund der Gesamtschau der Umstände zu bejahen:
Die abgelehnte Richterin hat zwar zu Recht ausgeführt, dass offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anträge - und von einem solchen war sie ausgegangen - keine Wartepflicht begründen, so dass sie grundsätzlich an weiteren Amtshandlungen nicht gehindert war (BeckOK ZPO/Vossler, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 47 Rn. 2). Dennoch bleibt die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters durch Rechtsmittel überprüfbar. Entgegen dem (ungenauen) Wortlaut der Vorschrift § 46 ZPO gilt dies auch, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen wird (OLG Naumburg BeckRS 2009, 25245; Musielak/Voit/Heinrich Rn. 4; BeckOK ZPO/Vossler, 41. Ed. 1.7.2021 Rn. 8, ZPO § 46 Rn. 8; Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021 Rn. 4, ZPO § 46 Rn. 4 m. w. N.). Im vorliegenden Falle hat die abgelehnte Richterin über die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.03.2021 gegen ihren Beschluss vom 19.03.2021 noch nicht entschieden, entsprechend ist auch dem Senat keine Nichtabhilfeentscheidung zur Prüfung vorgelegt worden. Die Richterin hat stattdessen am 26.03.2021 eine umfangreiche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Für die Klägerin nicht nachvollziehbar erscheint, dass die abgelehnte Richterin ihren Verwerfungsbeschluss vom 19.03.2021 einleitend auch damit begründet, es handele sich bereits um den dritten bzw. fünften Befangenheitsantrag. Zwar kann die wiederholte Stellung von - substanzlosen - Befangenheitsanträgen auf eine Verschleppungsabsicht schließen lassen. Ein einleitender Hinweis auf einen wiederholten Antrag im Rahmen der bei einem Verwerfungsbeschluss nicht gebotenen Begründetheitsprüfung kann indes aus Sicht der Klägerin unsachlich erscheinen.
Hinzu kommt, dass die abgelehnte Richterin sich durch die Ankündigung, sie werde keine Zeugen zum Termin laden, in Widerspruch mit ihrer zuvorigen Ankündigung gesetzt hat, nach der die Parteien nach der schriftlichen Aussage der Zeugen noch deren persönliche Vernehmung würden beantragen können. Dass hierdurch bei der Klägerin der Eindruck einer Voreingenommenheit entstehen könnte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen.
In der Gesamtschau ist daher der Befangenheitsantrag der Klägerin insgesamt als begründet anzusehen.
III.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag vom 12.04.2021 zu Recht mit Hinweis auf dessen Verfristung (§ 44 Abs. 4 S. 2 ZPO) verworfen. Die in dem Gesuch aufgeführten Gründe waren der Klägerin sämtlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 bekannt.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.