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§ 17 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), soweit nicht die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte zuständig sind.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Erlaubnis nach § 3 GüKG,

  2. 2.

    die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2008 (BGBl. I S. 794), und die Aufgaben der Lizenzbehörde nach der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr.