Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 08.05.2002, Az.: 3 A 171/01
Umfang der anzuerkennenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei Ableistung einer dreijährigen Jungwerkerlehrzeit; Frage einer gebundenen Entscheidung des Dienstherrn; Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Ausbildung; Anrechenbarkeit von vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Zeiten der Vorausbildung auf den Zeitraum der vorgeschriebenen Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 08.05.2002
- Aktenzeichen
- 3 A 171/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 31906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2002:0508.3A171.01.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 27.04.2004 - AZ: OVG 5 LB 251/02
- BVerwG - 01.09.2005 - AZ: BVerwG 2 C 28.04
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG
- § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG
- § 20 Abs. 1 BLV
- 12.1.1 BeamtVGVwV
- 12.1.9 BeamtVGVwV
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer -
am 08.05.2002
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Specht,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dörmann,
die Richterin Meyer,
sowie die ehrenamtliche Richterin Schrörlücke und
den ehrenamtlichen Richter Weggert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bezüglich der Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wegen Anrechung der Junkwerkerlehrzeit auf den Vorbereitungsdienst unter Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes neu zu bescheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2001 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zu 1/2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines weiteren Jahres ruhegehaltsfähiger Dienstzeit wegen einer von ihm abgeleisteten 3- jährigen Jungwerkerlehrzeit.
Der am 11.02.1950 geborene Kläger wurde zum 01.04.1965 als Jungwerker in ein Ausbildungsverhältnis bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn eingestellt, welches er am 31.03.1968 erfolgreich beendete.
Am 01.09.1969 begann er dann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausbildung zum Bundesbahnassistenten. Die vorgeschriebene Ausbildung von zwei Jahren kürzte die Beklagte unter Anrechnung der vorangehenden Jungwerkerausbildung auf ein Jahr. Nach bestandener Prüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes wurde der Kläger dann mit Wirkung zum 01.09.1970 zum Bundesbahnassistenten z. A. und im folgenden zum Bundesbahnassistenten auf Lebenszeit ernannt.
Der Kläger trat mit Wirkung ab dem 01.12.2000 in den Ruhestand. Im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehaltes wurde seine Lehrzeit als Jungwerker bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Der Vorbereitungsdienst des Bundesbahnassistenten, der nach den Laufbahnvorschriften zwei Jahre dauere, sei bei ehemaligen Jungwerkern unter Berücksichtigung ihrer in der Jungwerkerausbildung erworbenen Kenntnisse regelmäßig um ein Jahr gekürzt worden. So auch im Falle des Klägers. Aus diesem Grund sei das auf die Ausbildung zum Bundesbahnassistenten angerechnete Jahr der Jungwerkerlehrzeit als ruhegehaltsfähig bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 02.03.2001, zugestellt am 14.03.2001, zurück gewiesen, mit der Begründung, zwar sei grundsätzlich auch die auf die Ausbildung zum Bundesbahnassistenten angerechnete Jungwerkerlehrzeit ruhegehaltsfähig. Dies gelte jedoch nur soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet worden sei. Maßgeblich sei dabei der tatsächliche Beginn der angerechneten Ausbildung. Hier sei ein Jahr angerechnet worden. Der Zeitraum des ersten Lehrjahres als Jungwerker liege jedoch im vollen Umfang vor Vollendung des 17. Lebensjahres, so dass im konkreten Fall eine Anrechnung nicht in Betracht komme.
Der Kläger hat 12.04.2001 Klage erhoben. Er trägt vor, der berücksichtigungsfähige Zeitraum beginne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem ersten Tag der Jungwerkerausbildung. Nachdem Grund für die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes beim Kläger die in der Jungwerkerzeit erworbenen Kenntnisse insgesamt seien, komme eine Berücksichtigung der über das 17. Lebensjahr hinausreichenden Zeit der Jungwerkerausbildung in etracht, denn der Kläger habe gerade auch im letzten Jahr seiner Ausbildung, das nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert worden sei, Kenntnisse erworben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.10.2000 und des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2001 zu verpflichten, der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge ein weiteres Jahr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß § 12 BeamtVG zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist noch einmal darauf, dass bei der Prüfung, ob die Jungwerkerausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sei, diese von ihrem tatsächlichen Beginn an rechne und verweist insoweit auf ihre Verwaltungsvorschriften.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet; die vom Verpflichtungsantrag mitumfasste Bescheidungsklage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn hinsichtlich der Ruhegehaltsbezüge und der insoweit zugrunde zu legenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit neu bescheidet. Die Beklagte glaubte sich bei der Frage, ob die Jungwerkerausbildung, die mit einem Jahr auf die Ausbildung zum Bundesbahnassistenten angerechnet wurde, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechung der Ruhegehaltsbezüge zu berücksichtigen sei, nämlich fälschlicherweise hinsichtlich der Ermessensausübung an eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gebunden, da sie - zu Unrecht - einen Anwendungsfall der Verwaltungsvorschrift 12.1.1 BeamtVGVwV annahm. Sie setzte demnach nach eigenem Bekunden bei der ergehenden Entscheidung lediglich diese Verwaltungsvorschrift um und stellte deshalb einzig auf den Beginn der Jungwerkerausbildungszeit ab und betätigte das ihr zustehende Ermessen darüber hinaus nicht. Einen Rechtsanspruch auf Anerkennung eins weiteren Jahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeit hat der Kläger deshalb jedoch nicht, denn die Entscheidung, in welchem Unfang Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt werden können, ist in das Ermessen der Beklagten gestellt und die Vorraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf null liegen nicht vor. Deshalb ist die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Damit ermöglicht § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, einen Ausgleich bezüglich der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den einzelnen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung in bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit herbeizuführen (vgl. BVerwG Urt. v. 25.10.1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, S. 89, 92 f.). Das Gesetz begrenzt damit die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studienzeiten und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit (vgl. BVerwG Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 4.81 -, Buchholz 232, § 116a BBG (a.F.) Nr. 9 m.w.N.).
Was als vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn (vgl. BVerwG Beschl. v. 13.01.1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1, § 12 Nr. 9 im Anschluss an BVerwG Urt. v. 19.09.1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240, § 28 Nr. 17). Laufbahnrechtlich legt § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG die Vorbildungsvoraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes einheitlich dahingehend fest, dass mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu fordern ist. Dieses konkretisiert § 20 Abs. 1 BLV, der für den mittleren Dienst in der Regel einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren normiert. Dabei sieht Abs. 3 vor, dass dieser Vorbereitungsdienst - wie beim Kläger geschehen - gekürzt werden kann, soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes (...) erworben worden sind. Findet eine solche Anrechnung statt, so bestimmen die Verwaltungsvorschrift 12.1.9 BeamtVGVwV, dass zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung - hier der Vorbereitungsdienst - auch die Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung - hier die Junkwerkerausbildung - rechnen, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dies ist beim Kläger bezüglich eines Jahres der Fall.
Auch diese angerechneten Zeiten müssen jedoch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 BeamtVG erfüllen. Insoweit hebt die Beklagte darauf ab, dass bezüglich der vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigungsfähig nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit ist; insoweit bindet Ziffer 12.1.1 der Verwaltungsvorschriften die Beklagte. Nicht beantwortet ist damit jedoch die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, in welchem Umfang eine angerechnete Vorausbildung, die teils vor, teils nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet wurde, die Anerkennung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu begründen vermag. Diesbezüglich enthalten die Verwaltungsvorschriften in Ziffer 12.1.1 und 12.1.9 keine die Beklagte bindenden Vorgaben. Gleiches gilt für § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, der lediglich hinsichtlich vorgeschriebener Ausbildungen eine Regelung trifft, die Möglichkeit der Anrechnung von Vorausbildungen jedoch offen lässt.
Zwar sieht Ziffer 12.1.1 BeamtVGVwV vor, dass Ausbildungen bei der Berücksichtigung jeweils von ihrem tatsächlichen Beginn an rechnen, dieses gilt nach Ansicht der Kammer jedoch nur für die originär ruhegehaltsfähigen Zeiten und nicht ohne weiteres für den hier vorliegenden Sonderfall, in dem die Vorausbildung auf den Vorbereitungsdienst anteilig angerechnet wurde. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Hintergrund dieser Verwaltungsvorschrift entnehmen. Ihr liegt nämlich unter anderem folgende im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.1994 (2 C 16/93, IÖD 1995, 56-57) ausgeführte Überlegung zugrunde:
"Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG "verbrachte Mindestzeit" der Hochschulausbildung ergibt sich, dass der Gesetzgeber von dem tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgeht. Die verbrachte Zeit des Hochschulstudiums beginnt mit ihrem tatsächlichen Beginn (so auch Nr. 12.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV -). (...) der Zeitraum für die Ermessensentscheidung (ist daher) nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG auf den Zeitraum ab dem Tag des tatsächlichen Studienbeginns für sieben Semester zuzüglich der Prüfungszeit begrenzt (..)."
Diese Argumentation und auch die Formulierung der Vorschrift selbst: "(z. B. bei einem Studium vom Beginn des ersten Semesters an)" zeigt, dass sie den Regelfall im Blick hatte, in dem für die vorgeschriebene Ausbildung eine Mindestzeit bestimmt werden kann, die dann mit der tatsächlichen Aufnahme des Studiums oder der Ausbildung beginnt. Dies wird ferner dadurch bestätigt, dass es nach der st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Urt. v. 16.12.1971 - 2 C 19.70 -, DÖD 1972, 110 [BVerwG 16.12.1971 - BVerwG II C 19.70] m.w.N.) Zweck des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist, die Unterschiede des Beginns des Besoldungsdienstalters auszugleichen, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung vorgeschrieben ist als für andere Laufbahnen mit derselben Eingangsbesoldungsgruppe. Die Anrechnung dieser Zeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit soll demnach Verzögerungen der Einstellung ausgleichen, die durch laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildungszeiten bedingt sind. Dabei soll eine Überschreitung der Mindestzeit aus in der Person der Beamten liegenden Gründen, z. B. Verlängerung wegen Erkrankung, wegen Nichtbestehen einer Prüfung u. ä. versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass es für den Regelfall sachgerecht ist, bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die tatsächliche Mindestzeit vom Tag des tatsächlichen Beginns an zugrunde zu legen, um etwaige Verzögerungen, die ihren Grund nicht in der geforderten Ausbildung, sondern in persönlichen Gegebenheiten des Beamten haben, nicht zu berücksichtigen. Auch diese aus dem Gesetzeszweck entwickelte Ziffer 12.1.1 BeamtVGVwV tragende Argumentation greift hinsichtlich angerechneter Vorausbildungen nicht durch. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist die Kürzung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BLV wegen des erfolgreichen Abschlusses der dreijährigen Jungwerkerausbildung vorgenommen worden. Demnach ist die Absolvierung der Jungwerkerausbildung über die vorgeschriebene Gesamtdauer einschließlich des erfolgreichen Abschlusses Voraussetzung für den Erlass eines Jahres Vorbereitungsdienst. Ein den Fällen des Überschreitens der Mindestzeit vergleichbarer Sachverhalt, der eine Anwendung der Ziffer 12.1.1 ohne weiteres nahe legen würde, ist somit nicht gegeben.
Zwar mag es der Beklagten freistehen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung den Gesichtspunkt zu berücksichtigen, inwieweit eine angerechnete Vorausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet wurde, doch bedarf es der weiteren abwägenden Entscheidung, inwieweit die nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Zeiten nicht eine - ggf. anteilige - Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten zu begründen geeignet sind. Insoweit steht eine Ermessensbetätigung der Beklagten angesichts fehlender #bindender Vorgaben aus. So wäre u. a. denkbar, das Verhältnis der vor und der nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Zeiten der Vorausbildung auf den Anrechungszeitraum der vorgeschriebenen Ausbildung zu übertragen und eine anteilige ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3, 4 i.V.m. 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3987) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2101,48 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dem gemäß ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache vom Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Hier ist der Differenzbetrag zu berücksichtigen, der sich bei Anerkennung des begehrten weiteren Jahres ruhegehaltsfähiger Dienstzeit ergibt. Die monatliche Differenz beträgt 81,24 DM; dies ergibt einen Jahresbetrag von 974,88 DM. Die Kammer hält es für angemessen, hier grundsätzlich den dreifachen Jahresbetrag (2924,64 DM) zugrunde zu legen. Sie orientiert sich dabei an dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 3 GKG, der wiederkehrende Leistungen betrifft, die auch in öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen ihre Wurzel haben (so auch BVerwG, Urt. v. 08.09.1987 -3 C 3/81-, NwVZ 1988, S. 1019). Entsprechend § 17 Abs. 4 GKG wurden die bei Einreichung der Klage fälligen 17 Monatsbeträgen in Höhe von insgesamt 1381,08 DM addiert. In der nunmehr maßgeblichen Währung (EUR) ergibt sich dann der festgesetzte Streitwert.
Dörmann
Meyer