Amtsgericht Hannover
Urt. v. 02.12.2011, Az.: 436 C 6322/11

Herausgabeanspruch eines Handelsvertreters bezüglich einer als Spende weitergeleiteten Provision

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
02.12.2011
Aktenzeichen
436 C 6322/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 36837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2011:1202.436C6322.11.0A

Gründe

1

Die Klage ist unbegründet.

2

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 127,06 EUR nicht zu.

3

Ob die Beklagte nach der Insolvenzeröffnung v. 20.8.2009 gem. §§ 115, 116 InsO nicht mehr berechtigt war, gemäß der im Handelsvertretervertrag v. 15.8.2002 getroffenen Vereinbarung 1% der dem Handelsvertreter gutgeschriebenen Provisionen einzubehalten und an die AWD-Stiftung als seine Spende abzuführen, kann dahinstehen.

4

Ein Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 667, 675 BGB scheidet aus, da die Beklagte die Spenden an die Stiftung weitergeleitet hat.

5

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht begründet, da die Beklagte nicht bereichert ist. Das Erlöschen des Auftrags löst auch keinen Schadensersatzanspruch aus.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.