Amtsgericht Hannover
Urt. v. 02.12.2011, Az.: 436 C 6322/11
Herausgabeanspruch eines Handelsvertreters bezüglich einer als Spende weitergeleiteten Provision
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 02.12.2011
- Aktenzeichen
- 436 C 6322/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 36837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2011:1202.436C6322.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 667 BGB
- § 675 BGB
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 127,06 EUR nicht zu.
Ob die Beklagte nach der Insolvenzeröffnung v. 20.8.2009 gem. §§ 115, 116 InsO nicht mehr berechtigt war, gemäß der im Handelsvertretervertrag v. 15.8.2002 getroffenen Vereinbarung 1% der dem Handelsvertreter gutgeschriebenen Provisionen einzubehalten und an die AWD-Stiftung als seine Spende abzuführen, kann dahinstehen.
Ein Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 667, 675 BGB scheidet aus, da die Beklagte die Spenden an die Stiftung weitergeleitet hat.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht begründet, da die Beklagte nicht bereichert ist. Das Erlöschen des Auftrags löst auch keinen Schadensersatzanspruch aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.