Amtsgericht Dannenberg
Urt. v. 13.12.2005, Az.: 31 C 452/05 (I)
Bibliographie
- Gericht
- AG Dannenberg
- Datum
- 13.12.2005
- Aktenzeichen
- 31 C 452/05 (I)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDANNB:2005:1213.31C452.05I.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Dannenberg auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2005 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, der Zurücknahme der von ihm als Käufer in der von Ebay International AG im Januar 2005 durchgeführten Transaktion abgegebenen Bewertung im Umfang von "Qualität minderwertig" über die in der Auktion als Verkäuferin aufgetretenen Klägerin zuzustimmen.
- 2.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 22,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2005 zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Zustimmung zu einer Zurücknahme der vom Kläger abgegebenen Bewertung im Umfang von "Qualität minderwertig" sowie einem Anspruch auf Zahlung von € 22,62 vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.
1. "Qualität minderwertig."
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Satzes "Qualität minderwertig" in seiner über die Klägerin bei dem Auktionshaus Ebay abgegebenen Bewertung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.
Die Unterstellung einer falschen Behauptung beeinträchtigt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Dies muss sie nicht hinnehmen. Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt dem Beklagten nicht das Recht, falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Klägerin aufzustellen, so dass der Klägerin analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Widerruf durch den Beklagten zusteht. Da Ebay eine Löschung von Bewertungen nur vornimmt, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen seine AGB oder geltendes Recht vorliegen oder beide Vertragsparteien dem zustimmen, richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Zurücknahme durch den Beklagten.
Als geschütztes Rechtsgut der Klägerin kommt, mangels der Verletzung eines anderen Rechtes oder Rechtsgutes aus § 823 Abs. 1 BGB, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch einen Angriff auf die persönliche Ehre der Klägerin ist durch die Unterstellung einer falschen Behauptung durch den Beklagten gegeben.
Eine haftungsbegründende Kausalität liegt vor. Die Handlung des Beklagten war entsprechend der Äquivalenztheorie kausal für die Rechtsgutsverletzung der Klägerin. Wenn der Beklagte die Bewertung "Qualität minderwertig" nicht abgegeben hätte, wäre die Klägerin durch ihn nicht in ihrer persönlichen Ehre verletzt worden. Auch kann dem Beklagten dies über den Schutzzweck der Norm zugerechnet werden, da § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gerade Eingriffe in die persönliche Ehre und somit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verhindern sollen.
Bei dem von dem Beklagten ersteigerten Bündle handelt es sich bei den Geräten für sich genommen nicht um minderwertige Qualität, so dass die Bewertung des Beklagten mit "Qualität minderwertig" nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, da die aufgetretenen Probleme bauartbedingt sind und ihre Ursache nicht in mangelhafter Verarbeitung bzw. Defekten haben. Bei dem in dem Bündle befindlichen DVD-Player liegt unstreitig keine minderwertige Qualität vor. Es handelt sich hierbei um ein von dem Fachmagazin CarHifi 03/2003 als Preis-/ Leistungssieger ausgezeichnetes Gerät.
Das von der Klägerin eingestellte Angebot ist nicht so zu verstehen, als dass das angebotene Bündle als Preis-/ Leistungssieger aus dem Test hervorgegangen wäre. Vielmehr werden in der Anzeige lediglich die Vorzüge des als Testsieger bewerteten DVD-Players hervorgehoben. Auf den Monitor wird in der Anzeige nur sehr knapp eingegangen. Dabei werden unstreitig keine Zusätze wie TFT oder LCD verwandt, so dass der Beklagte damit rechnen musste, dass es sich bei dem Monitor um ein einfaches Gerät mit LCD Technik handelt und nicht um einen TFT Bildschirm. Auch stellt es keine minderwertige Qualität dar, dass es sich bei der Bildnorm des Monitors um NTSC anstatt um PAL handelt. Beides sind in Deutschland zugelassene Standards, auf die jeder neuere DVD Player über einfache Menüführung umgestellt werden kann, so wie auch der hier im Bündle befindliche DVD- Player.
Auch die Tatsache, dass es sich hier um Fernbedienungen auf Infrarotbasis handelt und nicht um Funkfernbedienungen, rechtfertigt eine Bezeichnung als minderwertig nicht. Beides sind gängige Systeme und eine gegenseitige Irritation kann problemlos vermieden werden, indem die externe Funkstation des DVD Players ein wenig versetzt wird.
Soweit unstreitig ist, dass das Zusammenspiel zwischen dem DVD-Player und dem darüber hinaus im Set befindlichen Monitor nicht besonders gut ist, ist die Kritik "Qualität minderwertig" in der erfolgten Form nicht angebracht. Bei dieser Bewertung meinte der Beklagte lediglich das Zusammenspiel der beiden Geräte in dem Bündle. Damit ist die Kritik zu pauschal und falsch, da diese Aussage diesem Satz so nicht zu entnehmen ist. Diese Bewertung verstößt damit zum einen gegen die von Ebay aufgestellten Grundsätze, dass negative Bewertungen sachlich gehalten werden müssen und genau das kritisiert werden muss, was nicht korrekt gelaufen ist (vgl. Bl. 71 d.A.), da es sich keinem außenstehenden Dritten aufgrund dieser Bewertung erschließen würde, dass die Produkte für sich genommen in Ordnung und lediglich in ihrem Zusammenspiel miteinander nicht so gut sind. Zum anderen verstößt die Aussage auch gegen § 6 der Ebay AGB, worin es heißt: "Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten." Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass durch die pauschale Bewertung nicht deutlich wird, welche konkrete Kritik von dem Beklagten vorgebracht wird.
Die Klägerin muss einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch den Beklagten nicht hinnehmen. Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt dem Beklagten nicht das Recht, falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Klägerin aufzustellen.
Ein Verschulden des Beklagten ist hierbei anzunehmen. Er hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die bei einer Bewertung nach einem Geschäft bei Ebay erforderlich ist. Dies wäre für ihn auch erkennbar gewesen, wenn er sich ausreichend mit den von Ebay aufgestellten Bestimmungen und AGB auseinandergesetzt hätte.
Ein Schaden der Klägerin liegt vor. Dieser ist darin zu erblicken, dass andere Ebay- Nutzer die negative Bewertung des Beklagten lesen konnten und deswegen Abstand von einem Vertragsschluss mit der Klägerin nehmen könnten. Ein Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB ist nämlich jede unfreiwillig Einbuße, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern erleidet. Gerade das Bewertungsprofil eines Nutzers trägt bei Ebay erheblich dazu bei, ob und wie viele andere Teilnehmer mit bieten, was sich wiederum auf den Preis auswirkt, und Verträge abschließen oder nicht. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu erblicken. Wenn nämlich mehrere Verkäufer die gleiche Ware anbieten, hat derjenige einen Nachteil, der mit einer negativen Bewertung belastet ist, weil die Käufer im Zweifel bei dem bieten, der das beste Bewertungsprofil hat (vgl. auch AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 1 C 457/04 in NJW-RR 2004, S. 3720-3721).
Auch die haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben. Die Handlung des Beklagten kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele, denn hätte der Beklagte die Bewertung "Qualität minderwertig" nicht verfasst, würde nicht die Gefahr bestehen, dass sich andere Ebay-Nutzer davon abschrecken ließen. Diese Folge ist wahrscheinlich und somit auch adäquat kausal. Hiervor sollen § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG den Rechtsgutsinhaber schützen.
2. "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten"
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Satzes "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten" in seiner über die Klägerin bei dem Auktionshaus Ebay abgegebenen Bewertung.
Ein Anspruch hierauf ergibt sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 185 ff. StGB. Vielmehr muss die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden.
Die Klägerin hat in dem mit dem Beklagten per E-Mail geführten Schriftwechsel den Boden einer höflichen Diskussion verlassen. Sie verwendete in ihren E-Mails Ausdrücke wie: "Bleiben Sie mal auf dem Teppich..." und "Merken Sie überhaupt noch was...", während der Beklagte bei seiner Reklamation durchweg sachlich blieb. Bei der Bewertung "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten" handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Wertung, welche dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterliegt und sich damit einer Einstufung als wahr oder unwahr entzieht.
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen ( BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]; NJW 2002, S. 1192, 1193)
Zwar ist hier ein ehrenrühriger Gehalt im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG nicht abzusprechen, hier muß jedoch beachtet werden, dass diese Schranke ihrerseits in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit steht. Im Hinblick auf die geschilderten Äußerungen der Klägerin muß die Abwägung der widerstreitenden Interessen hierbei zu Gunsten des Beklagten ausgehen (vgl. auch AG Eggenfelden, Urteil vom 16.08.2004, Az.: 1 C 196/04 ).
Es ergibt sich aber auch kein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt hier nicht vor. Zwar kann unsachgemäße Schmähkritik zu einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes führen. Allerdings kann in dem hier in Rede stehenden Satz "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten", wie oben festgestellt, keine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden. Darüber hinaus muss ein solcher Eingriff ziel- und zweckbezogen im Hinblick darauf sein, dass die Absicht auf Seiten des sich Äußernden besteht, den Gewerbebetrieb zu schädigen. Der betriebsbezogene Eingriff ist eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchen und muss sich somit spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderungen hinausgehen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte in der Absicht gehandelt hat, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass jemand sich negativ über einen Gewerbetreibenden bzw. einen Betrieb äußert, geht auch nicht über eine sozial übliche Behinderung hinaus (vgl. AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az.: 142 C 330/04 in MMR 2004, S. 639).
Darüber hinaus verstößt diese Bewertung "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten" auch nicht gegen den § 6 der Ebay AGB, weil hierin weder ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen liegt, noch Schmähkritik. Auch kann hierin kein Verstoß gegen die geforderte Sachlichkeit gesehen werden, da es in diesem Bewertungsforum für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein abgegebener Kommentar auch begründet wird. Die Bewertungen werden in der Rubrik "Bewertungsprofile" abgegeben, so dass sich hieraus schon ergibt, dass es sich um Wertungen handelt. Wären hierbei nur solche Kommentare als sachlich einzustufen, die auch ausführlich begründet werden, wären nur solche Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben. Dies ist aber schon allein aufgrund der Begrenzung des Kommentars auf 80 Zeichen gar nicht möglich (vgl. AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az.: 142 C 330/04 in MMR 2004, S. 639).
3. "NIE WIEDER!"
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Satzes "NIE WIEDER!" in seiner über die Klägerin bei dem Auktionshaus Ebay abgegebenen Bewertung.
Ein Anspruch auf Widerruf des Satzes "NIE WIEDER!" besteht weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 185 ff. StGB. Auch diese Bewertung muss die Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden.
Bei der Bewertung "NIE WIEDER!" handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ist und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann ( LG Konstanz, Urteil vom 28.07.2004, Az.: 11 S 31/04 in NJW-RR 2004, S. 1636). Zwar findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch kann in dem Satz "NIE WIEDER!" keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz ist nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch, der Klägerin zu verletzen.
In der Bewertung "NIE WIEDER!" ist auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen, so dass auch darüber kein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog gegeben ist. Es kann hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt hat, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen.
Auch diese Bewertung verstößt darüber hinaus nicht gegen § 6 der Ebay AGB. Der Beklagte hat mit dem Satz "NIE WIEDER!" weder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen noch ist hierin, wie bereits dargelegt, Schmähkritik enthalten. Da es sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt, entzieht es sich auch einer Bewertung nach wahr oder unwahr. Die Bewertung verstößt auch nicht gegen den geforderten Grundsatz der Sachlichkeit, da es, wie bereits ausgeführt, für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein Kommentar ausführlich begründet wird.
4. Außergerichtliche Kosten
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin stellen einen Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB dar und sind demnach durch den Beklagten zu tragen.
Die Klägerin hat den Beklagten mit E-Mail vom 06.01.2005 (Bl. 40 d.A.) vor Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten angemahnt, die negative Bewertung bis 18.00 Uhr desselben Tages zurückzunehmen. Dadurch hat sie den Beklagten in Verzug gesetzt, so dass die Einschaltung des Anwaltes unter ihren Verzugsschaden fällt. Diese Frist ist nicht zu kurzfristig, da zum einen die Parteien in ständigem E-Mail-Wechsel standen und der Beklagte demnach mit Antworten der Klägerin rechnen musste und zum anderen es sich bei der Zurücknahme der Bewertung um eine einfache Handlung handelt, die innerhalb dieser Zeit von dem Beklagten hätte vorgenommen werden können. Eine Fristsetzung war darüber hinaus gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da der Beklagte in seiner E-Mail an die Klägerin bereits einen Tag zuvor erklärt hatte, dass er nur dann einer Zurücknahme zustimmen würde, wenn sie im Gegenzug die Ware zurücknehmen und ihm den vollen Kaufpreis erstatten würde und er damit die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte (Bl. 41 d.A.).
Aus Verzugsgesichtspunkten kann die Klägerin jedoch lediglich eine 0,65 Rechtsanwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert bis zu 300 € für das vorgerichtliche Tätigwerden in Höhe von € 22,62 geltend machen, da diese Gebühr im Verfahren keine Anrechnung mehr findet:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG | 25,- € |
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Postpauschale Nr. 7002 VV RVG | 5,- € |
Mehrwertsteuer | 4,80 € |
34,80 € |
Eine Gebühr beträgt somit 34,80 €, die 0,65 Gebühr 22,62 €.
Ein Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB mindestens in gesetzlicher Höhe, der Beklagte befand sich ab dem 17.02.2005 in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.