Amtsgericht Cuxhaven
Urt. v. 03.02.1977, Az.: 5 C 660/76
Mieterhöhung bei einer den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegenden Wohnung; Zulässigkeit einer vereinbarten Gleitklausel
Bibliographie
- Gericht
- AG Cuxhaven
- Datum
- 03.02.1977
- Aktenzeichen
- 5 C 660/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCUXHA:1977:0203.5C660.76.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10 WoBindG
- § 11 WoBindG
Verfahrensgegenstand
Zahlung
Redaktioneller Leitsatz
Die Vereinbarung einer Gleitklausel, wonach bei einer der den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegenden Wohnung die Miete dem Zinssatz der Bundesmittel angepasst wird, ist zulässig. Eine dem § 10 MHG entsprechende Bestimmung, wonach Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters abweichen, unwirksam sind, enthält das Wohnungsbindungsgesetz nicht. Hier könnte eine unwirksame Mieterhöhung nur dann vorliegen, wenn der Vermieter diese Klausel rechtsmißbräuchlich verwendet.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Cuxhaven
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Januar 1977
durch
den ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,20 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1.6.1976 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war seit dem 1.10.1974 Mieter einer den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegenden Wohnung der Klägerin. In dem Mietvertrag der Parteien heißt es u.a.:
§ 3 Nr. 2: "Diese Miete ermäßigt sich auf Grund einer jederzeit widerruflichen, auch rückwirkenden Zinssenkung für die Bundesmittel während der Dauer der Vergünstigung monatlich auf 177,80 DM."
Außerdem heißt es in den zum Mietvertrag gehörenden "Allgemeinen Vertragsbestimmungen":
Ziffer 2, 2: "Zahlen die Mieter gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages nur eine ermäßigte Miete und fällt die Vergünstigung ganz oder teilweise weg, so haben die Mieter die entsprechend höhere Miete zu zahlen."
Unter dem 10.2.1976 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Beifügung einer Kurzwirtschaftlichkeitsberechnung mit, daß sich die Miete für den Beklagten ab 1.3.1976 wegen eines Widerrufs der Zinsermäßigung durch die Oberfinanzdirektion monatlich um 31,40 DM erhöhe.
Der Beklagte erhielt dieses Schreiben frühestens am Montag, dem 16.2.1976. Unter dem 25.2.1976 kündigte er das Mietverhältnis wegen dieser Mieterhöhung schriftlich zum 31.5.1976.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Zahlung der Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von März bis Mai 1976.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Mietzins für die vom Beklagten gemietete Wohnung ist gemäß § 3 Abs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages wirksam ab 1.3.1976 um monatlich 31,40 DM angehoben worden. Die Bestimmungen der §§ 10, 11 Wohnungsbindungsgesetz stehen dieser Mieterhöhung nicht entgegen.
Die Vereinbarung der Parteien in § 3 II des Vertrages ist eine nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit ... auch im Rahmen des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige Gleitklausel, vergleiche LG Hamburg ZMR 74 120 mit weiteren Nachweisen. Eine dem § 10 MHG entsprechende Bestimmung, wonach Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters abweichen, unwirksam sind, enthält das Wohnungsbindungsgesetz nicht. Hier könnte eine unwirksame Mieterhöhung nur dann vorliegen, wenn der Vermieter diese Klausel rechtsmißbräuchlich verwendet. Dafür liegen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Bei dieser Sachlage ist die Bestimmung des § 11 Wohnungsbindungsgesetz nicht anwendbar, denn sie gibt dem Mieter eine Kündigung nur für den Fall einer Mieterhöhung im Rahmen des § 10 Wohnungsbindungsgesetz. Daran fehlt es hier.
Auch eine analoge Anwendung des § 11 Wohnungsbindungsgesetz kommt nicht in Betracht. Unterwirft sich nämlich der Mieter von vornherein einer Gleitklausel, so besteht kein Anlaß, ihn in gleicher Weise wie einen Mieter zu schützen, der von einer nicht vertraglich vereinbarten Mieterhöhung betroffen wird.
Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 4 ZPO.