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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AllKulturFRL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur (Allgemeine Kulturförderrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
AllKulturFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV zu § 44 LHO und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - sowie den spezifischen Förderkriterien und Förderrichtlinien, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen im Bereich Kunst und Kultur in Niedersachsen. Das erhebliche Landesinteresse an dieser Förderung wird insbesondere durch Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung begründet.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 326)