Abschnitt 5 AllKulturFRL-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur (Allgemeine Kulturförderrichtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- AllKulturFRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
5.1 Bei Projektförderungen kann, soweit Personalausgaben zuwendungsfähig sind, eine Sachausgabenpauschale von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung sowie für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden. Die nähere Ausgestaltung kann in den spezifischen Förderkriterien und Förderrichtlinien des MWK erfolgen.
5.2 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
5.3 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.
5.4 Bei Projektförderungen kann bei dem zu erbringenden Eigenanteil auch ehrenamtliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe einbezogen werden. Näheres kann in den spezifischen Förderkriterien und Förderrichtlinien des MWK geregelt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 326)