Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.06.2013, Az.: 3 A 1337/11
Bewilligung eines Auslandsverwendungszuschlags bei zeitgleichem Manöver
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 25.06.2013
- Aktenzeichen
- 3 A 1337/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 55576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2013:0625.3A1337.11.0A
Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 BBesG
Amtlicher Leitsatz
Zur Bewilligung eines Auslandsverwendungszuschlags bei zeitgleichem Manöver
[Gründe]
Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Auslandsverwendungszuschlages.
Der Kläger ist als G. Berufssoldat in der fliegenden Gruppe des Marinefliegergeschwaders MFG H. Die Einheit ist in I. stationiert.
Unter dem 25.01.2011 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 19.02. 2011 zum Einsatzverband ACTIVE ENDEAVOUR kommandiert. Zu diesem Zweck verlegte das MFG J. mit einem Flugzeug P-3C Orion sowie Besatzungen und Bodenpersonal nach Sigonella/Sizilien, um von dort aus aufgrund der Beschlusslage des Deutschen Bundestages Überwachungsflüge im Bereich des östlichen Mittelmeeres durchzuführen; in dem genannten Zeitraum wurden zudem jedenfalls vier Übungsflüge im Rahmen des Manövers PROUD MANTA 2011 durchgeführt. Der Kläger selbst war an durchgeführten Flügen als Einsatzvorbereiter beteiligt und hat seine Tätigkeiten ausschließlich auf dem Stützpunkt Sigonella wahrgenommen.
Unter dem 03.03.2011 beschwerte sich der Kläger gegen die Verweigerung der Unterschrift seines Kommandoführers im Zusammenhang mit der Beantragung des Auslandsverwendungszuschlags für den Einsatz bei der Operation Active Endeavour (OAE). Diese Beschwerde wurde als Antrag auf Gewährung des Zuschlags gewertet. Mit Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums K. vom 10.06.2011 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Sigonella nicht an der OAE, sondern "unabhängig von seiner Kommandierungsverfügung" lediglich an der Übung Proud Manta teilgenommen habe. Damit gehöre er nicht zu dem Personenkreis, dem der Auslandsverwendungszuschlag zu gewähren sei.
Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde. Er vertrat die Auffassung, dass es allein auf den Inhalt der Kommandierung, nicht jedoch auf die tatsächliche Tätigkeit in Sigonella ankomme; ausweislich der Kommandierung habe er an der OAE teilgenommen, so dass er aufgrund des Befehls des Flottenkommandos Nr. 01/2011 vom 26.01. 2011 an einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 BBesG teilgenommen habe und den Zuschlag der Stufe 1 beanspruchen könne.
Die so begründete Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 27.09.2011 zurückgewiesen. Unabhängig von der konkreten Verwendung seien alle Soldaten zum Einsatzverband Act Endeavour an den Dienstort Sigonella kommandiert worden. Hieraus ergebe sich jedoch lediglich der zunächst geplante Ablauf des Aufenthalts auf Sizilien. Für die Gewährung des begehrten Zuschlags komme es demgegenüber auf die tatsächlichen Umstände des Einsatzes an. Insoweit sei festzustellen, dass der Kläger lediglich im Rahmen der Übung Proud Manta eingesetzt gewesen sei. Der Einsatz- und Aufgabenbereich in diesem Zusammenhang sei, abgesehen vom Briefing, das in denselben Räumlichkeiten stattgefunden habe, klar getrennt vom Bereich im Zusammenhang mit der OAE gewesen. Damit habe eine Verwendung, die zur Gewährung des Zuschlags berechtige, für den Kläger nicht vorgelegen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, nach der es für die Anspruchsberechtigung maßgeblich auf die Kommandierungsverfügung ankomme, deren Aufhebung aus Gründen inhaltlicher Unrichtigkeit auf seine Beschwerde unter dem 18.10.2010 (richtig: 2011) zurückgenommen worden ist. Ergänzend verweist er auf Ziffer 3d des Befehls des Flottenkommandos vom 26.01.2011. Er meint, dass ihm aus diesem Grunde der begehrte Zuschlag auch dann zustehen würde, wenn er lediglich im Rahmen der Übung Proud Manta eingesetzt gewesen wäre. Tatsächlich sei dieses jedoch nicht der Fall gewesen. So habe der Kläger jedenfalls dann, wenn das eingesetzte Flugzeug nicht im Rahmen der Übung Proud Manta geflogen sei, durchgehend zur Verfügung gestanden, um etwa im Rahmen eines Briefings für die OAE Tätigkeiten durchzuführen. Für die OAE habe der Kläger auch in mehreren Fällen unterstützende Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte im Rahmen des einheitlichen NATO-Verbandes geleistet. Maßgeblich sei jedoch insoweit, dass der Kläger durch seinen Vorgesetzten jederzeit von Tätigkeiten, die der Übung Proud Manta zuzuordnen sind, hätte abgezogen und zu Tätigkeiten im Rahmen der OAE hätte eingeteilt werden können.
Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass er zum einen während seines Einsatzes in Sigonella im November 2010 den begehrten Zuschlag bezogen habe; zum anderen hätten die Angehörigen des Bodenpersonals der Technischen Gruppe auch während des Einsatzes im Februar 2011 den Zuschlag erhalten, obwohl für diese Personengruppe keine größere Gefährdung bestanden habe als für den Kläger.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bw-Dienstleistungszentrums A. vom 10.06.2011 und den Beschwerdebescheid der WBV Nord vom 27.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 19.02.2011 den Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 1 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Zuschlags habe, weil er nicht an der OAE, sondern lediglich an der parallel verlaufenden Übung Proud Manta teilgenommen habe. Dies hätten die beteiligten Vorgesetzten des Klägers bestätigt. Mit dem Bodenpersonal der technischen Gruppe könne sich der Kläger nicht vergleichen, weil jene Soldaten überwiegend für die OAE tätig gewesen seien. Im Übrigen habe für den Kläger, der Sizilien während der Dauer des Einsatzes nicht verlassen habe, eine Gefährdungssituation, die der Grund für die Gewährung des begehrten Zuschlags sei, zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschlags hat der Kläger nicht.
Rechtsgrundlage für die Zahlung der begehrten Zulage ist § 56 BBesG i.V.m. der auf der Grundlage dieser Vorschrift (Abs. 5) erlassenen Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (hier entgegen der Vorlage der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 19.07.2012 i.d.F. vom 08.04.2009). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
Ausgangspunkt der Erwägungen ist allerdings, dass es sich bei dem Einsatz in Sigonella um eine besondere Verwendung im Sinne des § 56 Abs. 1 BBesG handelt, denn für diesen Einsatz - jedenfalls soweit es die OAE betrifft - liegt ein entsprechender Beschluss des Bundestages auf Antrag der Bundesregierung vor. Insbesondere ist der Kläger als - unstreitig - Angehöriger des nicht-fliegenden Personals nicht bereits nach dieser Beschlusslage von der Wahrnehmung einer besonderen Auslandsverwendung ausgeschlossen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Umständen, die für das zwischen den Beteiligten anhängig gewesene Verfahren betreffend den Zuschlag für einen Einsatz des Klägers ebenfalls auf Sizilien im Nov./Dez. 2007 (klagabweisendes Urt. der Kammer vom 21.10.09, 3 A 529/08 sowie - von der Kammer zugelassene - Berufung, Urt. des OVG vom 28.02.2012, 5 LC 47/10) maßgeblich waren.
Bereits etwa in der BTDrs 16/10720 des Bundestages (Antrag der Bundesregierung zur Fortsetzung des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte auch im Mittelmeer vom 29.10. 2008) war die Einschränkung in Ziffer 9 Satz 2, auf die das Nds. OVG mit seinem Urteil vom 28.02.2012 abgestellt hatte (BTDrs 15/37, Antrag der Bundesregierung vom 06.11.2002: "Dies gilt nicht für Soldaten, die ... ausschließlich in einem NATO-Staat Dienst verrichten..."), nicht mehr enthalten.
Daran hat sich jedenfalls bis zu der für den vorliegenden Einsatz maßgeblichen Beschlusslage (Antrag der Bundesregierung vom 10.11.2010, BTDrs 17/3690, Annahme durch den Bundestag am 02.12.2010, BTDrs 17/4050) nichts geändert, denn Ziffer 9 legt am Ende lediglich fest, dass es sich bei dem Einsatz um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 58a BBesG (insoweit gleichlautend mit dem jetzigen § 56 BBesG) handelt.
Daraus folgt, dass ein Verbleiben auf dem Flugplatz in Sigonella und damit das Fehlen einer besonderen Bedrohung - u.a. auf diesen Gesichtspunkt hatte das Nds. OVG abgestellt - einer Gewährung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegensteht, was angesichts der Formulierungen in Gesetz (siehe etwa § 56 Abs. 2 S. 2 "Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften" und in der Verordnung, vgl. § 2 Nr. 1 AuslVZV) konsequent ist. Dass dem so ist, zeigt sich auch daran, dass - unstreitig - den Mitgliedern der Technischen Gruppe als den für das Flugzeug verantwortlichen Mechanikern der Zuschlag gewährt wurde, obwohl diese ebenfalls den Flugplatz nicht verlassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob der Kläger im Rahmen der OAE verwendet (§ 56 Abs. 1 S. 1 BBesG, § 1 Abs. 1 S. 1 AuslVZV) worden ist oder lediglich an der zeitgleichen Übung Proud Manta und damit an einem nicht zuschlagsberechtigenden Auslandsdienstgeschäft teilgenommen hat.
Allein der Begriff der Verwendung schließt aus, wie der Kläger meint, lediglich auf den Wortlaut seiner Kommandierung vom 25.01.2011 ("zu Einsatzverband ACT ENDEAVOUR") abzustellen. Zutreffend ist zwar, dass in Ziffer 3d des Befehls Nr.01/2011, auf den der Kläger hinweist, unter dem Stichwort "Administration" ausgeführt wird, dass die erstellten Kommandierungen "zahlungsbegründende Unterlage für die Ermittlung eines Anspruches auf Auslandsverwendungszuschlag" sind. Damit sind sie aber nicht alleinige Grundlage für die Gewährung des Zuschlags, sondern die Kommandierung ist eine unter mehreren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Der Begriff der Verwendung im Sinne einer tatsächlichen Aufgabenerfüllung ist eine weitere Voraussetzung, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (- 2 C 58/09 -, [...]) ausgeführt hat, indem es grundsätzlich auf den Dienstposten und damit auf das Amt im konkret-funktionellen Sinn abgestellt hat, weil der Soldat dort verwendet wird, wo sein Dienstposten eingerichtet ist und der Dienstherr durch die Einrichtung des Dienstpostens zu erkennen gibt, dass er die damit verbundenen Aufgaben zur Durchführung der Maßnahme als erforderlich ansieht.
Gemessen daran steht dem Kläger der Zuschlag nicht zu, denn er hat einen konkreten Dienstposten, auf dem er im Rahmen des Einsatzverbandes eingesetzt gewesen wäre, nicht angeben können; ein derartiger Posten ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auf den Umstand, dass nach dem erwähnten Einsatzbefehl, der einheitlich für die OAE und die Übung Proud Manta ergangen ist, der Kontingentführer die Einsatztage erfasst (also wohl vor Ort niederlegt, welche Soldaten letztlich welche Tätigkeiten ausgeübt haben, was hier nach den vorgelegten Unterlagen nicht erfolgt ist), kommt es hier nicht mehr an.
Insoweit fehlt es an einer zuschlagsberechtigenden Verwendung.
Das BVerwG hat allerdings in seiner erwähnten Entscheidung vom 24.02.2011 (a.a.O.) im Anschluss an seine Erwägungen zur Frage der Wahrnehmung eines Dienstpostens angedeutet, dass ggf. abweichende Konstellationen denkbar sind, indem es (bei [...], RdNr. 21) formuliert hat: "Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Lehrgänge zweckwidrig genutzt würden, um das Einsatzkontingent personell aufzustocken."
Aus dieser Formulierung könnte sich ergeben, dass dann, wenn etwa eine Ablösung oder personelle Verstärkung erforderlich und möglich ist, der Soldat einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgabe der Auslandsmission leistet, indem er zwar aktuell über keinen konkreten Dienstposten verfügt, er aber potentiell in eine konkrete Tätigkeit "hineinrutschen kann" und in diesem Bereithalten seine zuschlagsberechtigende Verwendung liegt.
Diese Erwägungen müssen jedoch nicht vertieft werden, denn aus der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Art "Reservistenfunktion" für eine zulagenberechtigende Verwendung zuzusprechen wäre. Auf Treffen mit den Soldaten des Einsatzkontingents OAE kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese waren, wie der Kläger geschildert hat, eher "gesellschaftlicher", nicht aber dienstlicher Natur. Ebenso kann sich der Kläger insoweit nicht auf die zweifache Übersendung des Missionsreports nach Deutschland berufen, denn allein der zeitliche Umfang - vom Kläger dargestellt 10 - 15 Minuten - spricht dagegen, dass es sich um einen relevanten Bestandteil der Verwendung Operation Active Endeavour handelt. Dagegen sprechen auch die Umstände, denn der Kläger hat ausgeführt, dass es von vornherein klar war, dass die Briefings und Debriefings für die Flüge der deutschen Maschine von den Amerikanern durchgeführt werden sollten. Wenn in letztgenanntem Zusammenhang der Kläger und das weitere Mitglied des Briefing-Teams (der Kläger des Parallelverfahrens 3 A 1378/11) für die Amerikaner bzw. die Flugzeugbesatzung den erstellten Report nach Deutschland weiterleiten, ist dies als "kameradschaftliche Amtshilfe" zur Vermeidung etwa einer (zeit-)aufwändigen Fehlersuche durch die eigentlich Zuständigen anzusehen und nicht als Situation, in der das Briefing-Team des Klägers die eigentlich zuständigen Soldaten ersetzt, weil diese ausgefallen wären, und ein derartiger Ausfall vor Beginn des Einsatzes zumindest für möglich gehalten worden wäre. Auch eine Vermischung der Briefings für die OAE einerseits und die Übung Proud Manta andererseits hat es nicht gegeben. Zum Teil abweichend vom schriftsätzlichen Vortrag (vgl. etwa Schriftsatz vom 20.03.2012, S. 3 Mitte) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass die Briefings zwar in einem Raum stattgefunden haben, allerdings jeweils nacheinander und mit einem etwa halbstündigen Abstand, wobei er selbst nur an den Briefings für Proud Manta beteiligt war. Allein die Tatsache der Nutzung identischer Räumlichkeiten begründet jedoch keinen Anspruch auf den Zuschlag. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die von ihm als "theoretisch" bezeichnete Möglichkeit eines Einspringens für die OAE im Fall eines personellen Engpasses berufen, denn einerseits bewegt er sich damit im Bereich der Spekulation, andererseits kommt es nicht auf eine theoretische, sondern vielmehr eine tatsächliche oder zumindest vorhersehbare Tätigkeit an und schließlich hat der Kläger auch eingeräumt, dass ihm aus der Vergangenheit ein Ausfall der eigentlich zuständigen amerikanischen Soldaten nicht bekannt sei, die ohnehin theoretische Möglichkeit mithin sehr unwahrscheinlich ist.
Die tatsächlichen Umstände rechtfertigen hiernach nicht die Annahme, der Kläger hätte sich zumindest auch in Sigonella aufgehalten, um ggf. eine Tätigkeit im Rahmen der OAE zu übernehmen.
Auf die im Vorfeld der Verlegung nach Sizilien gemachte Aussage, alle beteiligten Soldaten gehörten zum Einsatzkontingent und würden gleich vergütet, kommt es nicht an, weil maßgeblich allein die tatsächliche Wahrnehmung eines bestimmten dienstlichen Aufgabenbereichs ist. Das Unverständnis des Klägers gegenüber derartigen Äußerungen, so sie in dieser Form gefallen sind (hierzu bereits Urteil der Kammer vom 21.10.2009, 3 A 529/08), wäre allerdings nachvollziehbar.
Hiernach war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.