Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.07.1967, Az.: V OVG A 108/64
Anrechnung des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf ein Übergangsgehalt; Einkommen als jede an die Verwendung im öffentlichen Dienst geknüpfte Zahlung ; Abzüge, die der Arbeitnehmer von seinen Bezügen aus dem öffentlichen Dienst als Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gesetzlich zu tragen hat als Einkommen; Trennung des Einkommensbegriff des Bruttoprinzips von dem eingeschränkten Einkommensbegriff des Steuerrechts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.07.1967
- Aktenzeichen
- V OVG A 108/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1967:0726.V.OVG.A108.64.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 22.10.1964 - AZ: I A 139/63
- nachfolgend
- BVerwG - 16.11.1967 - AZ: BVerwG VI B 59.67
Rechtsgrundlage
- § 158 Abs. 3 BBG a.F.
Fundstelle
- DÖV 1968, 435 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Redaktioneller Leitsatz
Ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen bezieht, erhält daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze. Für die Ruhensregelung gilt als Einkommen jede an die Verwendung im öffentlichen Dienst geknüpfte Zahlung. Zum Einkommen gehören demnach mangels einer entgegnerstehender Bestimmung stets die Abzüge, die der Arbeitnehmer von seinen Bezügen aus Verwendung im öffentlichen Dienst als Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gesetzlich zu tragen hat, dagegen nicht die vom Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zu entrichtenden Beiträge.
Der V. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Lindner, den Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Winkelvoß und
den Verwaltungsgerichtsrat Kröger sowie
die ehrenamtliche Verwaltungsrichterin Frenzel und
den ehrenamtlichen Verwaltungsrichter Ankersen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - I. Auswärtige Kammer Lüneburg - vom 22. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger war vom 1. April 1931 bis zum Zusammenschau Berufssoldat. Sein letzter Dienstgrad war Stabsfeldwebel. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft trat der Kläger im November 1945 als Angestellter in den Dienst der Stadt ... mit Bescheid vom 29. Juli 1954 setzte die Pensionsabteilung des Landesversorgungsamtes Niedersachsen für den Kläger ein Übergangsgehalt nach § 37 G 131 fest, das jedoch infolge der Anrechnung des Einkommens des Klägers aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst in voller Höhe ruhte. Nach Inkrafttreten der 3. Novelle zum G 131 trat der Kläger als ehemaliger Berufssoldat mit Wirkung vom 30. September 1961 in den Ruhestand, Mit Bescheid vom 15. November 1962 setzte der Beklagte für den Kläger gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 G 131 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts fest, auf das der Beklagte gemäß § 158 BBG das Einkommen des Klägers aus der Verwendung bei der Stadt ... anrechnete.
Gegen diesen Bescheid vom 15. November 1962 legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte, daß von seinem der Ruhensberechnung zugrunde gelegten Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die von ihm geleisteten Sozial Versicherungsbeiträge abgesetzt würden. Dabei machte er geltend, daß nach § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben zu verstehen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 30. Mai 1963 mit der Begründung zurück, daß für die Ruhensregelung des § 158 BBG als Einkommen jeder als Gegenleistung für geleistete Arbeit anzusehende Geldbezug gelte. Das sei bei einem als Angestellten tätigen Versorgungsberechtigten die Bruttovergütung. Der Abzug von Sonderausgaben oder Werbungskosten, wie ihn unter bestimmten Voraussetzungen das Steuerrecht vorsehe, sei nach § 158 BBG nicht zulässig Daraufhin erhob der Kläger Klage, die er wie folgt begründete: Der Beklagte habe nicht sein Einkommen, sondern seine Bruttovergütung, die in der Gesetzessprache als Einkunft bezeichnet werde, auf das Ruhegehalt angerechnete Der § 158 BBG sei nach seiner Auffassung auf Beamte zugeschnitten und anzuwenden, die nach Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand gingen und Anspruch auf 75 % der letzten Dienstbezüge als Ruhegehalt hätten. In diesen Fällen sei dann, wenn die Ruhestandsbeamten als Angestellte weiterhin im öffentlichen Dienst tätig seien, die Bruttovergütung gleich dem Einkommen, da keine Abzüge für Sozialversicherung vorgenommen würden. Für die ehemaligen Berufsunteroffiziere habe die Anwendung des § 158 BBG jedoch eine unzumutbare Härte zur Folge und stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar.
Richtete der Kläger Unter dem 8. September 1963 an den Beklagten ein Schreiben, in dem er folgendes ausführte: Bei der Durchsicht seiner bisherigen Versorgungsbescheide sei er darauf gestoßen, daß ihm mit 14 Dienstjahren als Soldat und 15 Dienstjahren im öffentlichen Dienst nach 1945 im Zuge der Überleitung nicht die Endstufe A 5 zugebilligt sei. Die Berechnung seiner Versorgung hätte in diesem Sinne durchgeführt werden müssen. Der Bescheid vom 5. November 1962 müßte daher entsprechend geändert werden, Falls diese Forderung nicht anerkannt werde, bitte er, diese Angelegenheit als weiteren Bestandteil seines Widerspruchs vom 21. Januar 1963 anzusehen und zu behandeln. Der Beklagte teilte daraufhin dem Kläger durch Schreiben vom 19. September 1963 lediglich mit, in dem Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1963 sei festgestellt worden, daß der Bescheid vom 5. November 1962 der Sach- und Rechtslage entspreche Nunmehr bat der Kläger, diese Angelegenheit als weiteren Punkt seiner Klage zu behandeln.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. November 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
- 1)
bei der Ruhensberechnung nach § 158 BBG von dem Bruttoeinkommen des Klägers aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen,
- 2)
das Ruhegehalt nach der Endstufe der Bes. Gr. A 5 zu berechnen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Er sei weiterhin der Auffassung, daß § 158 BBG von dem Bruttoverdienst ausgehe und die Sozialversicherungsbeiträge somit nicht abgezogen werden dürften. Die Klagerweiterung auf die festgesetzte Gehaltsstufe halte er, der Beklagte, für unzulässig und widerspreche ihr ausdrücklich. Beanstandungen in dieser Hinsicht habe der Kläger erstmals in seinem Schreiben vom 8. September 1963, also wesentlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist, vorgebracht. Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet gewesen, hierauf mit einer neuen förmlichen Entscheidung unter Wiedereröffnung des Rechtsweges einzugehen und habe das auch nicht getan. Die Klage richte sich somit ausschließlich gegen die Ruhensberechnung als Bestandteil des Versorgungsbescheides vom 5. November 1962. Im übrigen sei das neue Vorbringen des Klägers auch unbegründet; die Versorgungsbezüge seien richtig aus der BesGr. A 5 Stufe 12 des Bundesbesoldungsgesetzes berechnet worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Oktober 1964 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der für den Versorgungsfall des Klägers aufzustellenden Ruhensberechnung habe der Beklagte als Einkommen des Klägers zutreffend die Bruttovergütung aus der Angestelltentätigkeit bei der Stadt Lüneburg angesehen und in Ansatz gebracht. Die vom Kläger zu leistenden Beiträge zur Sozialversicherung gehörten zu seinem Einkommen und könnten für die Ruhensberechnung nicht abgesetzt werden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger für seine abweichende Meinung auf das Einkommensteuergesetz. Dieser steuerliche Begriff des Einkommens decke sich nicht mit dem Begriff des Einkommens nach § 158 BBG. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Anrechnung für ihn eine unzumutbare und unbillige Härte sei. Denn die Vorschrift des § 158 BBG enthalte keine Billigkeitsregelung. Diese Bestimmung gelte nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Versorgungsberechtigten und sei nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Die vom Kläger vorgenommene Erweiterung der Klage auf die festgesetzte Gehaltsstufe sei unzulässig. Der Kläger habe seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 1962 ausschließlich mit der fehlerhaften Berechnung des anzurechnenden Einkommens begründet. Daher sei der übrige Inhalt dieses Bescheides rechtskräftig und unanfechtbar geworden Bei dieser Sachlage habe es allein im Ermessen der Behörde gelegen, ob sie eine neue anfechtbare Sachentscheidung habe treffen wollen. Im vorliegenden Falle habe jedoch der Beklagte keine neue Widerspruchsentscheidung getroffen. Insbesondere könne in dem Schreiben des Beklagten vom 19. September 1963 keine erneut anfechtbare Widerspruehsentscheidung gesehen werden.
Gegen dieses ihm am 21. November 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezember 1964 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Er, halte daran fest, daß der Beklagte die Ruhesbestimmung des § 158 BBG unrichtig angewandt habe. Das Einkommensteuergesetz stelle in § 2 klar und unmißverständlich heraus, daß das Einkommen die Summe der Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben sei. Bei den Angestellten stelle das Einkommen die Bruttovergütung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge dar, und bei Beamten das Bruttogehalt. Die Bruttovergütung eines Ruhestandsbeamten aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei nur dann als Einkommen zu behandeln, wenn er sich von der Pflichtversicherung habe befreien lassen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig wie auch die vom Kommentar Plog-Wiedow vertretene Ansicht. Auch den weiteren Darlegungen des Verwaltungsgerichts, seine Klageerweiterung wegen seiner Einstufung sei unzulässig, könne er sich nicht anschließen. Seiner Ansicht nach enthalte das Schreiben des Beklagten vom 19. September 1963 eine unverkennbare Ablehnung seines Widerspruchs dagegen, daß die Berechnung des Ruhegehalts nicht nach der Endstufe der BesGr. A 5 erfolgt sei. Dann sei aber auch das Verwaltungsgericht befugt gewesen, diese Berechnung sachlich zu überprüfen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag in erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und seine Schriftsätze in erster Instanz.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf die Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Akten des Verwaltungsverfahrens (Beiakten A-B) haben dem Senat als Gegenstand der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Soweit der Kläger die im Bescheid vom 5. November 1962 getroffene Ruhensberechnung angreift, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Durch den angefochtenen Bescheid vom 5. November 1962 setzte der Beklagte für den Kläger gemäß § 54 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 G 131 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts fest. Da nach § 29 G 131 für die Versorgung des Klägers die Bestimmungen des Abschnittes V des Bundesbeamtengesetzes Anwendung finden, musste der Beklagte die Ruhensregelung des § 158 BBG beachten. Nach dieser Bestimmung erhält ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in dieser Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze. Die nach dieser Vorschrift erfolgte Anrechnung des Diensteinkommens des Klägers aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst bei der Stadt ... ergab, daß dem Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 1. April 1962 nur monatlich 0,38 DM Versorgungsbezüge zu zahlen waren, während für die Zeit ab 1. April 1962 keine Versorgungsbezüge mehr gezahlt werden konnten.
Der Ansicht des Klägers, diese Ruhensberechnung des Beklagten sei deshalb unrichtig, weil nicht - wie der Beklagte meine - die gesamten Bruttobezüge als Einkommen betrachtet werden dürften sondern die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) abgezogen werden müssten, ist nicht zu folgen. Diese die Anwendbarkeit des § 158 BBG einschränkende Auslegung des Klägers ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Für die Ruhensregelung des § 158 BBG gilt als Einkommen unüblich jede an die Verwendung im öffentlichen Dienst geknüpfte Zahlung (BVerwG, Urteil vom 25.6.1963 - II C 110.61 = DÖD 1963 S. 210), wie sich auch aus § 158 Abs. 3 BBG im Gegenschluss ergibt, wo angeführt ist, was zu berücksichtigen und was ausser Betracht zu lassen ist. In Betracht kommen als Hindernis mangels einer gegenteiligen Bestimmung in § 158 BBG die Bruttobezüge, also die Bezüge vor Abzug von Einbehaltungen, Abtretungen, Pfändungen, Verpfändungen und von Steuern (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, § 158 Anm. 31). Nicht als Einkommen hingegen gelten die Beträge die als vorgebunden Ausgleichsleistungen nicht Einkommen, im üblichen Sinne sind (z.B. Reisekosten, Umzugskosten, Entschädigung, für Dienstkleidung usw.), offenkundig gehören die Arbeitsnehmanteile zur Sozialversicherung nicht hieran. Als Einkommen selten ihre nicht Beträge, die kraft ausdrücklicher Vorschrift (vgl. § 158 Abs. 3 BBG; VV zu § 158 BBG) zu Gunsten des Versorgungsberechtigten ausser Betracht zu bleiben haben (vgl. auch Plog-Wiedow, a.a.O., § 158 BBG Anm. 32 ff). Zum Einkommen gehören demnach mangels einer entgegnerstehender Bestimmung stets die Abzüge, die der Arbeitnehmer von seinen Bezügen aus Versuchung im öffentlichen Dienst als Arbeitnehmer Beitrag zur Sozialversicherung gesetzlich zu tragen hat, dagegen nicht die vom Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zu entrichtenden Beiträge (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O., § 158 BBG Anm. 38). Zutreffend hat dabei der Beklagte die vom Kläger als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu entrichtenden Beiträge als Einkommen gewertet.
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der Einkommensbegriff müsse aus § 2 EStG entnommen werden. Der Abs. 2 dieser Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d)."
Dieser Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG ist indessen im Rahmen des § 158 BBG nicht anwendbar. Der Begriff des Einkommensteuergesetzes deckt sich nicht mit dem allgemeinen Einkommensbegriff, der von dem Bruttoprinzip ausgeht. Der steuerrechtliche Begriff des § 2 Abs. 2 EStG wird in den steuerrechtlichen Gesetzen ausschliesslich in einer für Zwecke der Besteuerung möglichst geeigneten Weise umgrenzt (Blümich. Falk, Kommentar zum EStG, 9. Aufl., Bd. 1 § 2 Anm. 1 a). Daraus folgt, daß der Einkommensbegriff des Bruttoprinzips von dem eingeschränkten Einkommensbegriff des Steuerrechts zu trennen ist. Dementsprechend unterscheidet der Gesetzgeber Einkommensbegriffe je nach Zweck und Ziel des jeweiligen Gesetzes Soll der eingeschränkte Einkommensbegriff des Steuerrechts Anwendung finden, so wird dies in den Gesetzen in der Weise kenntlich gemacht, daß dort die Rede ist von Einkommen bzw. Einkünften im Sinne des EStG (vgl. z.B. § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 F1967 § 25 des II. WoBauG. in § 37 Abs. 2 G 131 (F 1957) findet sich derartige Gegenüberstellung von Einkommensbegriffen In dem Urteil vom 8. November 1966 - V OVG A 9/63 - hat der Sache dargestellt § 37 G 131 (F 1957) unterscheidet zwei Fälle:
a)
Im Falle der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das Übergangsgehalt voll angerechnet (37 Abs 2 Satz 2 G131 - F1957)
b)
Im Falle der Tätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes werden die hieraus fliessenden Arbeitseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1-4 EStG auf das Übergangsgehalt nur teilweise angerechnet (37 Abs 2 Satz 3 G131 - F1957)
Aus dem Sinn und Zweck dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erklommen (vgl. BVerwGE 8, 255 [257], daß die Regelung zu a) die Verbindung zu den entsprechenden Vorschriften der Beamtengesetze (§ 127 DBG, § 158 BBG herstellt und in den von ihr erfassten Fällen das "Einkommen" (nicht die "Einkünfte") auf das Übergangsgehalt voll angerechnet wird, wobei vom Bruttoprinzip auszugehen ist. Daß die Regelung zu b) dagegen eine eigenständige. Norm für Einkünfte aus nicht öffentlichem Dienst darstellt, die an den Bezug von "Einkünften" im Sinne des Steuerrechts anknüpft (vgl. auch BVerwGE 10, 125). Auch daraus, daß der Gesetzgeberin § 158 BBG keine Einschränkung des Begriffs "Einkommen" - etwa durch Beifügung des Worte " im Sinne des 12 Abs EStG" machte und trotz Kenntnis der Anwendung des § 158 BBGin Ablehnung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs keine andere Regelung trotz verschiedener Gesetzesänderungen getroffen hat, ist zu schliessen, daß der Einkommensbegriff des EStG hier nicht anwendbar ist.
Mit Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das im Hinblick auf die Zeitrichtums des 15813135 unfaltbare Ergebnis hin, daß sich bei einer Anwendung des Einkommensbegriffes nach dem EStG ergeben würde. Wäre nämlich § 2 Abs. 2 EStG Zeitrichtum des 15813135 (maßgebend, so müßten richtig an die bestehens Beiträge worden auch andere Sonderausgaben, wie z.B. Schuldzinsen, Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall, Beiträge zu Bausparkassen sowie die gezahlten Kirchen- und Vermögenssteuern, von dem Bruttoeinkommen des Versorgungsberechtigten abgezogen werden Können. Die Verhinderung anzunehmend war teilseitigen doppelten Alimentierung aus öffentlichen Mitteln dazu nicht besucht. Schließlich sprecht gegen eine Anwendung des steuerlichen Einkommensbegriffes auch die grundverschiedene Zweckrichtung der Bestimmungen des § 2 EStG und des § 158 BBG, § 2 EStG soll es ermöglichen, gewisse Sonderausgaben abzuziehen und diese von der Besteuerung auszunehmen. § 158 BBG hingegen hat einen ganz anderen Zweck. Der Versorgungs der alimentiert wird soll nicht zweimal seinen und seiner Familie Unterhalt, aus öffentlichen Mitteln beziehen (vgl. BVerwGE 12, 102 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]: 25, 291/297Plog-Wiedow, a.a.O., § 158 BBG Anm. 2). Daß der Kläger nicht auf eine unbillige Härte verweisen kann, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend begründet. Denn irgendwelche Billigkeitsvorschriften oder Klauseln sind in § 158 BBG nicht enthalten, so daß Ausnahmen von dieser Regelung nicht zugelassen werden können.
2.
Der Kläger greift mit der Klage ferner die im Bescheid vom 5. November 1962 erfolgte Festsetzung seiner Gehaltsstufe an. Er erstrebt die Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Nachprüfung der Festsetzung der Gehaltsstufe des Klägers abgelehnt, weil der angefochtene Bescheid vom 5. November 1962 insoweit unanfechtbar geworden ist.
Es war zunächst zu berücksichtigen, daß der angefochtene Bescheid vom 5. November 1962 über die Gewährung der Versorgungsbezüge mit zwei Anlagen versehen ist, die Bestandteil dieses Bescheides sind. Dabei handelt es sich um die Anlage 1, betreffend die Festsetzung der Versorgungsbezüge, und Anlage 2, betreffend die Ruhensberechnung. Beide Anlagen sind selbständige Entscheidungskomponenten eines Bescheides. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß jede solcher Komponenten selbständig anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1966 BVerwG VIII C 190.63 -).
Im vorliegenden Falle hat der Kläger nur die eine Komponente, nämlich die Ruhensberechnung mit seinem Widerspruch vom 23. Januar 1963 angefochten, während der Kläger mit seinem Widerspruch die eigentliche -Festsetzung der Versorgungsbezüge - dazu gehört auch die Festsetzung der Gehaltsstufe - nicht angegriffen hat, so daß sie unanfechtbar geworden ist. Zwar stellt das Gesetz an einen Widerspruch keine inhaltlichen Forderungen; auch ein bestimmter Antrag wird nicht verlangt. Soweit nicht Gegenteiliges ersichtlich ist, ist grundsätzlich anzunehmen, daß die angefochtene Entscheidung im ganzen Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, § 70 Anm. 1). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Denn der Kläger beanstandete in seinem Widerspruch vom 21.1.1963 nur die fehlerhafte Berechnung des anzurechnenden Einkommens in der Ruhensberechnung, wenn es heisst:
"Ich erhebe daher den Anspruch, bei der Festsetzung meiner Versorgung die von mir gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zwecks Ermittlung meines Einkommens von der Bruttovergütung abzusetzen ...".
Diese Begrenzung des Widerspruchs auf die Ruhensberechnung ergibt klar, daß der Kläger nur insoweit Widerspruch erheben wollte. Nachdem die Widerspruchsfrist am 10. Februar 1963 ablief, wurde daher der übrige Teil des Bescheides vom 10. Januar 1963 unanfechtbar. Der Inhalt des weiteren Widerspruchs des Klägers vom 8. September 1963 bestätigt, daß der Kläger nunmehr erstmals die Festsetzung der Gehaltsstufe beanstandet, wenn es heisst:
"Bei der Durchsicht meiner bisherigen Versorgungsbescheide bin ich darauf gestossen, daß ich mit 14 Dienstjahren als Soldat und 15 Dienstjahren im öffentlichen Dienst nach 1945 im Zuge der Überleitung nicht in die Endstufe A 5 aufgerückt bin ... Falls Sie diese Forderung nicht anerkennen ... bitte ich, diese Angelegenheit als weiteren Bestandteil meines Widerspruchs vom 21.1.1963 anzusehen ..."
Dieser Widerspruch vom 8.9.1963 ist verspätet; es ist sogar erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Denn die Klagefrist lief am 1. Juli 1963 ab, nachdem der Widerspruch vom 30. Mai 1963 dem Kläger am 1. Juni 1963 zugestellt worden war.
Trotz dieser Feststellung hätte der Senat gleichwohl in eine Sachprüfung eintreten müssen, wenn dem Kläger vom Beklagten nach Einlegung des weiteren Widerspruchs vom 8. September 1963 erneut der Rechtsweg eröffnet worden wäre. Eine Behörde ist trotz Unanfechtbarkeit eines früheren Bescheides ähnlich nicht gehindert, sich mit einer neuen Sachentscheidung einer erneuten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen. Es liegt dabei jedoch im Ermessen der Behörde, ob sie eine neue, an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tretende anfechtbare Sachentscheidung treffen will oder nicht (vgl. hierzu BVewG, Urteil vom 26.9.1962 in DÖV 1964, 23, und Urteil vom 15.11.1962 in BVerwGE 15, 155; vgl. ferner Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 121 Anm. 30). Es sind demnach zwei Fälle zu unterscheiden: nie Wiederholung eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes oder der lediglich wiederholte Hinweis auf eine frühere Verfügung ist kein neuer anfechtbarer Verwaltungsakt. Wenn dagegen die Behörde auf Gegenvorstellungen des Betroffenen nach erneuter Sachprüfung, wenn auch wiederum ablehnend, in der Sache selbst entschieden hat, so steht hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 in BVerwGE 13, 99).
Eine solche erneute Sachprüfung hat der Beklagte im vorliegenden Falle indessen nicht vorgenommen. Nachdem der Kläger nämlich mit Schreiben vom 8. September 1963 beanstandet hatte, daß er nicht in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 eingruppiert worden sei, erhielt der Kläger vom Beklagten ein Schreiben vom 19. September 1963, das folgenden Wortlaut hatte:
"Auf Ihr 'Einschreiben' vom 8. September 1963 wird mitgeteilt, daß in dem mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1963 festgestellt wird, daß der Bescheid vom 5. November 1962 der Sach- und Rechtslage entspricht."
In diesem Bescheid liegt keine neue Sachentscheidung. Denn es ist keine neue Sachprüfung vorgenommen worden. Der Beklagte hat sich vielmehr lediglich auf den alten Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1963 bezogen, der jedoch hinsichtlich der hier umstrittenen Berechnung unanfechtbar geworden ist. Als lediglich wiederholender Hinweis auf eine frühere Verfügung ist die Nachricht vom 19. September 1963 kein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 in BVerwGE 13, 99)
Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte dem Kläger auf seinen weiteren Widerspruch vom 8. September 1963 unter dem 18. September 1963 mitgeteilt hatte, seine Forderung auf Besoldung nach A 5 Endstufe sei als Widerspruch aufgefaßt worden. Denn mit dieser Mitteilung hat der Beklagte keineswegs zu erkennen gegeben, daß er einen neuen Sachbescheid erteilen wolle. Die Formulierung des Beklagten in dem eben genannten Schreiben vom 18. September 1963 erhebt sich aus dem letzten Satz des Widerspruchsschreibens des Klägers vom 8. September 1963. Dort hatte dieser gebeten, falls der Beklagte seine Forderung auf Besoldung nach A 5 Endstufe nicht anerkenne, diese Angelegenheit als weiteren Bestandteil seines Widerspruchs vom 21. Januar 1963 anzusehen und zu behandeln. Der Beklagte hat wirklich und beständig dabei das diese Besuchen des Klägers nicht anerkenne, aber nicht erklärt, dass er den Widerspruch des Klägers durch ein unausübliche Prüfung und einen neuen Bescheid angeführt machen wolle.
Demnach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen, soweit der Kläger die Berechnung seines Ruhegehalts, insbesondere die Eingruppierung in die Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 5, beanstanden will. Die Berufung des Klägers mußte nach alledem in vollem Umfange zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO.