Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.1967, Az.: P OVG B 3/67

Zustimmung des Personalrats zur Versetzung des Beamten; Anhörungsrecht des Personalrats; Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung durch den Personalrat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.1967
Aktenzeichen
P OVG B 3/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 11316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1967:0912.P.OVG.B3.67.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 12.07.1967 - AZ: P (B) 1/67

Verfahrensgegenstand

Beteiligung gem. §§ 71 Abs. 1 Buchst. c, 74 Abs. 2 B PersVG

Amtlicher Leitsatz

Der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle hat bei Hinzuversetzung von Angestellten grundsätzlich kein Mitbestimmungs- oder Äußerungsrecht.

Ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz ist nicht gegeben, wenn die abgebende und die über die Versetzung entscheidende Dienststelle, die keine Stufenvertretung hat, verschiedene Dienststellen sind und die aufnehmende Dienststelle keinen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt.

Redaktioneller Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungerichts ist im Rahmen des Beteiligungsrechts bei Versetzungen grundsätzlich der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig, weil bei der Versetzung von Bediensteten grundsätzlich die abgebende Dienststelle entscheidet oder den bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt und dementsprechend im Rahmen der Partnerschaft der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen ist. Dabei steht dem Personalrat nur ein Mitbestimmungs- und kein Mitwirkungsrecht zu.

In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Bundes-Personalvertretungssachen - in Lüneburg
in seiner Sitzung vom 12. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Lindner als Vorsitzender,
Angestellter ... als ehrenamtlicher Beisitzer,
Zollrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer,
Regierungsdirektor als ehrenamtlicher
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3.-4. wird der Beschluss der Fachkammer für Bundes-Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Braunschweig vom 12. Juli 1967 - P (B) 1/67 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen,

Gründe

1

I.

Die ... in ... versetzte mit Wirkung vom 1. Mai 1967 u.a. die in dem Antrag des Antragstellers genannten Bediensteten (Angestellte bis höchstens VI b BAT eingestuft) von der ... in ... zu dem ... in ... weil die ... mit Wirkung zum 1. Mai 1967 aufgelöst wurde.

2

Die Bediensteten waren mit der Versetzung einverstanden und blieben weiterhin in der nunmehr dem ... eingegliederten Abteilung ... tätig.

3

Der bei der ... gebildete Personalrat hatte seine Zustimmung für die Versetzungen gegeben.

4

Der bei dem ... gebildete Personalrat behauptete und beantragte seine personalvertretungsrechtliche Beteiligung, nachdem er nach dem 1. Mai 1967 davon Kenntnis erhalten hatte, daß die infrage stehenden Bediensteten infolge der Auflösung der ... und der damit gleichzeitig verbundenen Eingliederung des dl der aufgelösten ... in das ... zum ... versetzt sind. Der Antrag blieb erfolglos.

5

Daraufhin hat der Personalrat des ... das Verwaltungsgericht gemäß § 76 BPersVG angerufen und beantragt,

festzustellen, dass ihm ein Beteiligungsrecht, zumindest ein Äußerungsrecht gem. § 74 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz, bei der Versetzung folgender Personen zum ... zusteht: Angestellte ..., Kraftfahrer

6

Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: Die Versetzungen seien rechtswidrig, da er als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht beteiligt worden sei. Nach dem Personalvertretungsgesetz trage er die Mitverantwortung für den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Das setze aber voraus, daß ihm bei Hinzuversetzungen das Recht der Beteiligung nicht vorenthalten werde, da gerade bei diesen Maßnahmen der innerdienstliche Friede gefährdet werden könne.

7

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag abzuweisen,

8

Sie haben geltend gemacht: Das die Versetzten aufnehmende ... sei für die Versetzungen nicht zuständig gewesen und sei auch nicht tätig geworden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz bestimme keine Beteiligungsrechte des Antragstellers.

9

Das Verwaltungsgericht hat am 12. Juni 1967 folgenden Beschluß gefaßt:

10

Es wird festgestellt, daß dem antragstellenden Personalrat ein Anhörungsrecht gem. § 74 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz bei der Versetzung der Angestellten ..., und des Kraftfahrers ... zum ... zusteht. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt,

11

Es hat in den Gründen im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe bei den infrage stehenden Versetzungen weder ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 71 BPersVG noch ein Mitwirkungsrecht im Sinne des § 70 BPersVG, da das ... als aufnehmende Dienststelle bei diesen Versetzungen kein Zuständigkeitsrecht gehabt habe; es habe sich lediglich passiv verhalten, also die Versetzungen weder vorgenommen noch wesentlich betrieben. Der personalvertretungsrechtliche Grundsatz der zwischen Personalrat und dem Dienststellenleiter bestehenden Partnerschaft würde verletzt werden, wenn in derartigen Fällen zwar der Personalrat aber nicht der Dienststellenleiter Beteiligungsrechte hätte.

12

Dem Antragsteller sei hier jedoch ein Äußerungsrecht nach § 74 Abs. 2 BPersVG zuzugestehen, da weder die abgebende noch die aufnehmende Dienststelle ein Entscheidungsrecht bei den infragestehenden Versetzungen hätten. Es komme nicht darauf an, daß bei der ... keine Stufenvertretung zu bilden sei und nicht gebildet ist. Das Personalvertretungsgesetz habe nach Art. 20 Abs. 3 GG Vorrang vor dem Organisationserlaß des Bundesministers ... Der Erlaß habe die unbeabsichtigte Einschränkung des Schutzbereichs des Personalvertretungsgesetzes zur Folge, wenn er die Zuständigkeit der ... für Versetzungen von Bediensteten auch anderer unterbehörden bestimme. Dadurch werde der Grundsatz der notwendigen Partnerschaft verletzt, so daß der Erlaß insoweit wirkungslos sei. Die Zuständigkeit für derartige Versetzungen von Bediensteten anderer Unterbehörden sei infolge der insoweit bestehenden Wirkungslosigkeit des Erlasses - und der, dadurch fehlenden Delegation - bei dem Bundesminister ... als Arbeitgeber oder bei dem ihm nachgeordneten ... oder der ... geblieben. Der Hauptpersonalrat bzw. der Bezirkspersonalrat müßten in diesen Fällen als Stufenvertretung gemäß § 74 BPersVG beteiligt werden. Gemäß § 74 Abs. 2 BPersVG müßte die Stufenvertretung vor diesem Beschluß dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung geben. Hierbei könne es sich nur um den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle handeln, weil er die Verantwortung für den Arbeitsfrieden in der aufnehmenden Dienststelle habe.

13

Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 3. August 1967 und den Beteiligten zu 3) und 4) am 4. August 1967 zugestellt.

14

Der Antragsteller hat mit dem am 10. August 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 9. August 1967, die Beteiligten zu 3) und 4) haben mit dem am 18. August 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 1967 Beschwerde eingelegt.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antragsteller bei der Versetzung der Angestellten ... und ... zum ... außer den Äußerungsrecht im Falle des § 74 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht nach § 71 Abs. 1 Buchst. c PersVG zusteht,

und

die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) zu rück zuweisen und gegebenenfalls Rechtsbeschwerde zuzulassen.

16

Die Beteiligten zu 3) und 4) beantragen,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag in vollem Umfang abzuweisen

und

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

17

Der Antragsteller vertieft sein Vorbringen und trägt ergänzend vor: In Normalfällen sei der Gründsatz richtig, daß dann, wenn es sich um die Entscheidung einer Dienststelle in der Personalsache eines Bediensteten handelt, der in ihr tätig ist, die "in" (§ 12 BPersVG) ihr gebildete Personal Vertretung zuständig ist. Hier sei es aber so, daß die entscheidende Dienststelle (Standort Verwaltung) und die Dienststelle, in der die Bediensteten tätig waren (...), nicht identisch und demgemäß die bei diesen Dienststellen gebildeten Personalräte auch nicht zuständig seien. In Fortführung der durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1962 - VII P 12.61 - (BVerwGE 15, 90 [BVerwG 26.10.1962 - VII P 12/61]) eingeleiteten Rechtsprechung müsse der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen sein, wenn sonst ein Personalrat überhaupt nicht wirksam mitwirken könnte. Zumindest müsse, falls § 74 Abs. 1 BPersVG zum Zuge komme, dieser Gedankengang bei der Prüfung, welchem Personalrat im Sinne des § 74 Abs. 2 BPersVG Gelegenheit zur Äußerung zu geben sei, Anwendung finden,

18

Die Beteiligten zu 3) und 4) machen demgegenüber geltend: Der Antragsteller habe übersehen, daß die entscheidende Dienststelle den Personalrat der Dienststelle beteiligt hat, bei der die infrage stehenden Bediensteten beschäftigt gewesen sind. Mindestens sei damit der in Ausfüllung des Personalvertretungsgesetzes zuständige Personalrat dem Gesetz entsprechend - sogar in Form der Mitbestimmung - beteiligt worden. Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sei nicht gegeben. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1962 besage nur, daß der bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalrat dann zu beteiligen sei, wenn die Rolle der aufnehmenden Dienststelle - auch im - formellen Sinne - wesentlich aktiver als die Rolle der abgebenden Dienststelle ist. Im übrigen sei der Organisationserlaß des Bundesministers ... nicht wirkungslos. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Beschlüssen vom 23. Januar 1959 - VII P 2.58 - (BVerwGE 8, 114 [118] und vom 14. April 1961 - VII P 4.60 - (BVerwGE 12, 194) klargestellt, daß die Bildung und die Abgrenzung von Dienststellen in erster Linie Ausfluß der Organisationsgewalt des Dienstherrn ist. Im Personalvertretungsrecht sei nicht bestimmt, daß der Dienstherr seine Organisationsgewalt nur soweit ausüben dürfe, daß die größtmögliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsmöglichkeit entsteht. Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sei auch nicht aus der allgemeinen Verantwortung für den Betriebsfrieden in der Dienststelle zu entnehmen. § 55 Abs. 2 BPersVG behandele nicht die Beteiligungsrechte, sondern die Friedenspflicht innerhalb der Dienststelle, also eine ganz andere Ebene,

19

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich im wesentlichen den Ausführungen der Beteiligten zu 3) und 4) angeschlossen.

20

Die Beteiligten zu 5) und 6) haben keine Ausführungen gemacht.

21

Für die Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

22

II.

Die Beschwerden sind statthaft und frist- und formgerecht eingelegt. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) sind begründet.

23

Ein Mitwirkungsrecht im Sinne des § 70 Abs. 1 Buchst. b BPersVG kann der antragstellende Personalrat nicht beanspruchen, weil vorliegend es sich unstreitig nicht um eine Einstellung von Angestellten und Arbeitern handelt. Die infrage stehenden Angestellten haben vielmehr die schriftliche Mitteilung erhalten, daß sie von ihrer bisherigen Beschäftigungsdienststelle (...) zu einer anderen Dienststelle des ... - zu dem ... - versetzt sind. Bei Versetzungen von Angestellten zu einer Dienststelle steht dem Personalrat, der zuständig ist, aber ein Mitbestimmungs- und kein Mitwirkungsrecht zu (§ 71 Abs. 1 Buchst. c, § 70 Abs. 1 Buchst. b BPersVG). Im Hinblick auf den insoweit klaren Wortlaut der §§ 70 und 71 BPersVG braucht auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu der Frage des Mitwirkungsrechts nicht weiter eingegangen zu werden.

24

Dem Senat bleibt zu entscheiden, ob der Antragsteller - der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle (... - bei den infrage stehenden Versetzungen bei der gegebenen Sachlage ein Mitbestimmungsrecht (§ 71 Abs. 1 Buchst. c) oder ein Äußerungsrecht (§ 74 Abs. 2 BPersVG) beanspruchen kann. Dieses war zu verneinen.

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 15, 90 [BVerwG 26.10.1962 - VII P 12/61] = "Die-Personalvertretung" 1963 S. 59 = ZBR 1963, 60) und des beschließenden Senats (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 13. Juli 1965 - P OVG B/65 - = "Die Personalvertretung" 1966 S. 135), von der abzugehen kein Anlass besteht, ist im Rahmen des Beteiligungsrechts bei Versetzungen grundsätzlich der Personalrat der abgebenden Dienststelle zuständig, weil bei der Versetzung von Bediensteten grundsätzlich die abgebende Dienststelle entscheidet oder den bestimmenden Einfluss auf die Versetzung ausübt und dementsprechend im Rahmen der Partnerschaft der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen ist. Hinzu kommt folgendes: Es liegt in der Natur der Sache, daß der Personalrat der den Bediensteten abgebenden Dienststelle ein mindestens weit umfassenderes Bild von der Persönlichkeit und den Fähigkeiten des "zu versetzenden Bediensteten hat als der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle, die den Bediensteten in der Arbeit und aus der Zusammenarbeit nicht kennt. Ein Personalrat kann aber nach dem Personalvertretungsgesetz die Zustimmung bei Versetzungen nur aus den in § 71 Abs. 2 BPersVG genannten Gründen verweigern. Diese setzen insbesondere die Kenntnis der Persönlichkeit und der Fähigkeiten des zu Versetzenden voraus, wenn vom Personalrat z.B. die Frage der Eignung des Bediensteten, seiner persönlichen Beziehungen, seines Charakters und Verhaltens zu prüfen und zu begründen ist; z.B. ist noch § 71 Abs. 2 Buchst. d BPersVG zu prüfen, ob die durch bestimmte Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Bedienstete den Frieden in der Dienststelle "durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören würde". Zudem kann sich der Personalrat der abgebenden und entscheidenden Dienststelle besser und - auch aus Kenntnis der Persönlichkeit des entscheidenden Dienststellenleiters - leichter einen Überblick über die Gründe der Versetzung und der Auswahl des zu Versetzenden verschaffen als der Personalrat einer fremden und nur aufnehmenden Dienststelle, die auf die Auswahl und die Versetzung keinen bestimmenden Einfluß hat. Bereits diese Grunde sprechen so gewichtig gegen die grundsätzliche Zuständigkeit des Personalrats der aufnehmenden, und die Versetzung nicht bestimmenden Dienststelle, daß auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht weiter eingegangen zu werden braucht, soweit er im Rahmen des Äußerungsrechts i.S. des § 74 Abs. 2 BPersVG von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle ausgeht (vgl. hierzu auch Rengier: "10 Jahre Personalvertretungsgesetz" in "Die Personalvertretung" 1965 S. 171 [178/179]). Eine Ausnahme von dieser Regel ist hier nicht gegeben.

26

Nur für den Sonderfall, daß die aufnehmende Dienststelle nicht nur die für die Versetzung maßgebende Auswahl des zu versetzenden Beamten aus mehreren Bewerbern vorgenommen, sondern auch die seine Abordnung und endgültige Versetzung auslösenden Anträge gestellt hat und die abgebende Dienststelle weder in der Lage noch auch befugt war, die von der aufnehmenden Dienststelle getroffenen Entscheidungen zu überprüfen, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle ein Beteiligungsrecht zugestanden. Es hat dabei ausgesprochen, daß bei einer Versetzung eines Beamten die Entscheidung über das Mitwirkungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle davon abhängt, inwieweit die aufnehmende Dienststelle selbst einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt (BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1962 - VII P 12.61 - = BVerwGE 15,90 [BVerwG 26.10.1962 - VII P 12/61] [93] = "Die Personalvertretung" 1963 S. 59).

27

Im vorliegenden Fall hat aber das ... als aufnehmende Dienststelle auf die Versetzungen der infrage stehenden Bediensteten keinen bestimmenden Einfluß gehabt oder ausgeübt, so daß sich der Antragsteller nach der gegebenen Sachlage auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berufen kann. Eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung zu des Antragstellers Gunsten würde aus den dargelegten Gründen bei der hier gegebenen Sachlage dem Personalvertretungsgesetz widersprechen.

28

Nichts anderes ergibt die Organisationsregelung. Vorliegend hat allein die ... die Befugnis zur Versetzung gehabt und die Versetzungen der infrage stehenden Angestellten der ... auch ausgesprochen, wobei - wie bereits erwähnt - das ... als aufnehmende Dienststelle nur eine passive Rolle ausgeübt und keinen bestimmenden Einfluß gehabt hat. Diese Zuständigkeitsverteilung folgt aus den Erlassen des Bundesministers ... vom 8. Mai 1964 (VMBl. 1964 S. 236) und vom 18. März 1965 (VMBl 1965 S. 183). Hiernach ist die ... für die Versetzungen auch bei anderen Unterbehörden ihres Geschäftsbereichs - dazu gehört die ... - zuständig; die Erlasse unterscheiden dabei zwischen personalbearbeitenden Dienststellen (z.B. Standortverwaltung) und Beschäftigungsdienststellen (z.B. Wehrbezirksverwaltung) und grenzen ihre Befugnisse ab. Bei der durch die Erlasse geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbefugnisse der Dienststellen ist für ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungs- oder Anhörungsrecht des Personalrats bei dem nur eine passive Rolle zukommenden ... als aufnehmende Dienststelle kein Raum, weil bei Versetzungen allein der abgebenden Dienststelle ein Vorschlagsrecht zusteht und nur die ... die Entscheidungsbefugnis darüber, wer zu versetzen ist, zugebilligt erhalten hat.

29

Der Erlaß vom 8. Mai 1964 bestimmt unter II Nr. 17 a:

"Die Beschäftigungsdienststellen sind insbesondere zuständig für ... 17 a) Vorschläge an die personalbearbeitende Dienststelle für Versetzungen und Abordnungen ..."

30

Die Beschäftigungsdienststelle - die die Angestellten abgebende ... - hat bei Versetzungen der bei ihr beschäftigten Bediensteten demnach keine nur passive Rolle. In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte die ... zu der Rechtsansicht kommen, bei diesen Versetzungen von der Beschäftigungsdienststelle zu einer anderen Dienststelle sei der Personalrat der zwar nicht entscheidenden aber mit Vorschlagsbefugnissen ausgestatteten Beschäftigungsdienststelle zu beteiligen. Die Vorschläge der Beschäftigungsstelle haben erfahrungsgemäß auf Grund der besonderen Kenntnis der Eigenschaften und Fähigkeiten der für die Versetzung infrage stehenden Bediensteten ein besonderes Gewicht (vgl. hierbei zur Frage der rechtzeitigen Einschaltung des Personalrats: BVerwGE 5, 344;  13, 291 [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61]; BVerwG, Beschluss vom 28. April 1967 - VII P 12.65 -). Die ... hat dem folgend bei den ihr zustehenden Versetzungen den bei ihr bestehenden Personalrat nicht beteiligt, aber die Zustimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle - der ... -, die die Beschäftigungsdienststelle der Versetzten gewesen ist, - eingeholt. Der Senat braucht hier jedoch die Frage, ob und inwieweit der Personalrat bei der ... und oder bei der abgebenden Beschäftigungsstelle zu beteiligen ist, nicht abschliessend zu entscheiden, da er nur über die etwaige - vom Senat verneinte - Zuständigkeit des Antragstellers (des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle) zu entscheiden hat.

31

Der Senat hat die durch die o.a. Erlasse durchgeführte Zuständigkeitsabgrenzung der Dienststellen zu beachten. Es ist nichts dafür erkennbar, daß die genannten Organisationserlasse des Bundesministers ... rechtswidrig sind. Dafür, daß der Bundesminister ... den Organisationserlassen ihren Inhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzungen mit dem Ziel gegeben hat, eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung zu verhindern und zu umgehen, liegt nichts vor.

32

Das Personalvertretungsgesetz führt ebenfalls nicht zur Nichtanwendung der Organisationserlasse. Das Personalvertretungsgesetz ist keine Art Grundgesetz für die Verwaltungsorganisation; es setzt vielmehr Dienststellen der Verwaltung voraus und bestimmt die personalvertretungsrechtliche Folge, die dann, wenn sie nicht genügt, eine Änderung des Personalvertretungsgesetzes oder bei Zweifelsfragen eine gerichtliche Entscheidung notwendig machen kann (vgl. hierzu "Die Personalvertretung" 1964 S. 161 [162/3], BVerwGE 12, 198 [192]; 8, 114). Es gibt keine Bestimmung, wonach das Personalvertretungsgesetz die Organisationsform der Verwaltung und die Zuständigkeiten der Dienststellen vorab regelt. Die Verwaltung "fließt", d.h. sie ist den jeweiligen Erfordernissen (z.B. entstanden durch Sparmaßnahmen, Verwaltungsreform, Veränderung der Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, Automation und ihre Folgen) unterworfen und muß sich ihnen auch der Organisationsform und der Zuständigkeitsverteilung nach schnell anpassen können, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Als Beispiel hierfür mag u.a. auf folgende Ausführungen in "Die Bundesbahn" 1967 S. 611 hingewiesen werden: "Mechanisierung und Technisierung sind auch im Bereich der Deutschen Bundesbahn oft Ursache für Konzentrationsmaßnahmen. So ersetzt heute häufig ein elektrisches Spurplanstellwerk eine ganze Reihe früher benötigter mechanischer Stellwerke ..." Weiter heißt es, daß mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen bereits der erste Schritt in ein Zeitalter der Computer, möglicherweise der Kybernetik, getan ist mit dem Endziel der zentralen Lenkung des gesamten Betriebsablaufs.

33

Aber selbst dann steht dem Antragsteller kein Äußerungsrecht nach & 74 Abs. 2 BPersVG zu, wenn die Organisationserlasse des Bundesministers ... insoweit nichtig wären, als und weil - wie die Fachkammer meint - den ... die Aufgabe übertragen ist, beteiligungsbedürftige Personalmaßnahmen vorzunehmen, die das Personalanderer Unterbehörden betreffen, obwohl bei den ... keine Stufenvertretungen gebildet werden können, weil sie keine Mittelbehörden im Sinne des Gesetzes sind. § 74 BPersVG geht von zwei verschiedenen Dienststellen aus, und zwar von der nicht zur Entscheidung befugten nachgeordneten Behörde (§ 7 Abs. 2 BPersVG) und der zuständigen, d.h. der Mittelbehörde (§ 7 Abs. 1 BPersVG; vgl. BVerwGE 12, 198 [201]; vgl. auch BVerwGE 12, 194). Die nicht zur Entscheidung über die Versetzung befugte nachgeordnete Dienststelle wäre als, Beschäftigungs- und abgebende Dienststelle, wenn § 74 BPersVG Anwendung zu finden hatte, ... gewesen. Für die Zuständigkeit des bei der ... der abgebenden Dienststelle - gebildeten Personalrats würde das gelten, was bei der Frage der Mitbestimmung ausgeführt ist: Die Kenntnisse des Personalrats der abgebenden Dienststelle - ... von der Sachlage und den Personen ist mindestens weit umfassender als die des Personalrats einer fremden, nur aufzunehmenden Dienststelle - .... Dabei kommt hinzu, daß die ... als abgebende Dienststelle das Vorschlagsrecht für Versetzungen ausgeübt hatte. All das spricht gegen die Zuständigkeit des Antragstellers, des Personalrats des ... also der aufnehmenden und nur eine passive Rolle zukommenden Dienststelle auch im Rahmen des § 74 BPersVG.

34

Nach alledem war - wie geschehen - zu beschließen.

35

Für eine Kostenentscheidung ist im Beschlussverfahren kein Raum (BVerwGE 4 , 359).

36

Gründe, im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG).

37

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unanfechtbar (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1957 - II CO. 2.56 -, BVerwGE 4, 357 = RiA 1957 S. 303 = NJW 1957, 1249 = DÖV 1957, 831 = AP Nr. 1 zu § 76 PersVG).

38

Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 2 ArbGG).

Lindner