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§ 5 Nds. MVollzG - Vollstreckungsplan, Einweisung und Verlegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen sind in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

(2) Der Untergebrachte kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn

  1. 1.
    hierdurch die Behandlung des Untergebrachten oder seine Eingliederung gefördert wird,
  2. 2.
    sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, in der er untergebracht ist, darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder die andere Einrichtung zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, oder
  3. 3.
    dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(3) Der Untergebrachte kann in eine Einrichtung, die für Untergebrachte seines Alters nicht vorgesehen ist, verlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist. Die Behandlung der übrigen in dieser Einrichtung Untergebrachten darf dadurch nicht gefährdet werden.

(4) Ein Untergebrachter kann in den offenen Vollzug eingewiesen oder verlegt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbrauchen wird.

(5) Die Regelungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.