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  • ab 06.10.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 4 RPflPrüfS - Kündigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

Dieser Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2003, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.