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  • ab 06.10.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 2 RPflPrüfS - Kosten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
RPflPrüfS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320010000000

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:

  1. 1.
    die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt,
  2. 2.
    die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist,
  3. 3.
    für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Verteilung der Kosten der Ausbildung am Fachbereich Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.